Schlagwort-Archive: Jehovas Zeugen

VG Berlin urteilt nicht über Datenschutz von Jehovas Zeugen

Kann man gegen Entscheidungen einer Datenschutzaufsicht klagen? Natürlich, sollte man denken. In einem Spezialfall hat sich das Klagen jetzt nicht als besonders einfach erwiesen: Eine betroffene Person wollte gegen einen Bescheid der Datenschutzaufsicht von Jehovas Zeugen klagen und tat das bei dem Gericht, das die Aufsicht im Rechtsbehelf benannte – nur: das Verwaltungsgericht Berlin wollte nicht.

Deckblatt des Urteils des VG Berlin mit Berliner Wappen

Die Entscheidung des VG Berlin (Urteil vom 1. August 2024, VG 1 K 29/23, veröffentlicht vom ITM der Uni Münster) überrascht mit einigen Positionen, die die bisherigen Ansichten zu gerichtlichen Rechtsbehelfen im religiösen Datenschutzrecht durcheinanderwirbeln dürften, wenn es rechtskräftig werden sollte.

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Schließung und Pannen – Wochenrückblick KW 29/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 29/2024
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Reformvorhaben – Wochenrückblick KW 6/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 6/2024
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Vor Gericht und bei der Evaluierung – Jahresausblick 2024

So voll der Jahresrückblick auch immer ist – wie viele Themen dann doch wieder im Ausblick erscheinen, zeigt, wie lange vieles doch geht. Immerhin: Mit dem KDSZ Bayern und dem DSG-EKD-Kommentar konnten viele Dinge von der Liste gestrichen werden. Vor allem die gerichtliche Klärung von Fragestellungen dauert aber – und das nicht nur in den Fällen, die eine Runde über den EuGH drehen.

Jahresaublick Kirchlicher Datenschutz 2024
(Bildquelle: Kajetan Sumila auf Unsplash, Montage fxn)
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KI im Vatikan, IT in Mitteldeutschland – Wochenrückblick KW 50/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 50/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Einige Aufsichten – Wochenrückblick KW 43/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 43/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Der EGMR hat Jehova gesagt – Wochenrückblick KW 19/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 19/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Freikirche auf dem Kieker – Wochenrückblick KW 3/2023

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Das katholische Datenschutzzentrum Dortmund gibt Winke dazu, ob und wie Microsoft 365 eingesetzt werden kann – allerdings ohne Patentlösungen: »Damit Microsoft die Daten nicht mehr zu eigenen Zwecken verarbeiten kann, müsste der Zugriff auf die personenbezogenen Daten vom Verantwortlichen unterbunden werden. Neben der Nutzung pseudonymisierter Nutzerkonten könnte auch die Nutzung des Cloud-Speichers ausgeschlossen werden«, heißt es in dem Beitrag. Der Einzelfall sei zu betrachten und in einer Datenschutzfolgenabschätzung zu prüfen. Die katholische NRW-Aufsicht geht damit in eine ähnliche Richtung wie die bayerische, aber mit weniger konkreten Ansagen.

Nach dem Erfolg gegen die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche hat die niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte eine weitere Religionsgemeinschaft im Visier: Auf Anfrage teilte die LfD Niedersachsen mit, dass ein weiteres Prüfverfahren gegen eine Freikirche gemeinsam mit einer weiteren Aufsichtsbehörde derzeit vorbereitet wird. Weitere Angaben können angesichts des frühen Vorbereitungsstadiums noch nicht gemacht werden, so der Sprecher. Mit Blick auf das Urteil des VG Hannover, mit dem das Datenschutzrecht der SELK verworfen wurde, zeigte sich die Aufsicht zufrieden. »Aus Sicht unserer Behörde ist es sehr zu begrüßen, dass eine Vielzahl an wichtigen Auslegungsfragen zu Art. 91 DS-GVO nun erstmals gerichtlich entschieden wurde. Wir gehen davon aus, dass dieses Urteil über den konkreten Einzelfall hinaus auch für andere (Frei-)Kirchen oder Religionsgemeinschaften Bedeutung haben könnte«, so der Sprecher. Mit Blick auf die durch die SELK eingelegte Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bleibe jedoch zunächst noch die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten.

In Berlin, wo die Landesdatenschutzbeauftragte die Zeugen Jehovas prüft, gibt es unterdessen noch nichts Neues – auf Anfrage teilte ein Sprecher mit, dass man hoffe, im ersten Quartal fertig zu sein. »In den kommenden Wochen stehen dazu weitere Abstimmungen mit anderen Aufsichtsbehörden und den zuständigen Gremien der Datenschutzkonferenz an«, so der Sprecher.

Auf Mastodon beantwortet der BayLfD jede Woche eine Frage – dieses Mal geht es um Religionsunterricht: »Dürfen kirchliche Religionslehrkräfte, die an staatlichen Schulen eingesetzt werden, Daten von Schülern auf IT-Systemen einer kirchlichen Stelle speichern?« Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach sei in der Verantwortung der Schule, antwortet die Aufsicht. »Der Umgang mit Schülerdaten ist grundsätzlich der Schule als verantwortlicher Stelle zuzurechnen; maßgeblich sind die dort geltenden Datenschutzregeln. Eine Nutzung kirchlicher IT-Infrastruktur ist jedenfalls nicht ohne weiteres zulässig.«

In der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA 1/2023, S. 7–13) befasst sich Thomas Ritter mit Compliance-Pflichten bei der Leitung katholischer Unternehmen, die sich aus der neuen Grundordnung des kirchlichen Dienstes ergeben. Mit der neuen Grundordnung hat das Kriterium der Kirchenzugehörigkeit für weniger Beschäftigte Relevanz (nicht aber des Kirchenaustritts). Damit stellt sich die Frage, ob die Religionszugehörigkeit über die Steuer hinaus überhaupt noch in den Personaldaten verarbeitet werden kann. Die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche wird nur noch gefordert von Beschäftigten, denen eine besondere Verantwortung für die katholische Identität der Einrichtung zukommt, und im pastoralen Dienst. Das führt dazu – so Ritter überzeugend –, dass bei solchen Stellen auch die Frage nach dem Bekenntnis im Bewerbungsverfahren zulässig ist. Eine falsche Antwort begründe das Recht der Anfechtung. »Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kirche und der ihr zuzurechnenden Träger von kirchlichen Einrichtungen an einer wahrheitsgemäßen Beantwortung«, so Ritter. Dabei spreche im Blick auf den institutionellen Ansatz der neuen GO viel dafür, dass die Frage nach der Religionszugehörigkeit – etwa im Personalfragebogen – bei anderen (potentiellen) Beschäftigten zulässig sei.

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Nachhaltig und noch lange nicht – Wochenrückblick KW 36/2022

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Die Clearingstelle Medienkompetenz der Deutschen Bischofskonferenz hat in ihrem Blog einen Aufsatz von Anna Karger-Kroll zur christlichen Sozialethik als Anwältin nachhaltiger Digitalisierung veröffentlicht. Der – durchweg lesenswerte – Aufsatz geht auch kurz auf Datenschutz ein, und zwar mit einer überraschenden Perspektive: Noch vor den üblichen Schutzgütern des Datenschutzes, nämlich Privatsphäre und Integrität der Person, nennt sie ökologische Aspekte: »Ein konsequenter Datenschutz ist […] aus ökologisch-ökonomischen Gründen wichtig. Schließlich werden Daten insbesondere zu kommerziellen Zwecken gesammelt und ausgewertet, und zwar mit dem ›Ziel, über personalisierte Werbung und Preise oder situatives Marketing […] das bereits heute nicht nachhaltig hohe Konsumniveau noch weiter zu steigern‹. Dies wäre angesichts der geforderten Konsumwende kontraproduktiv«, so Karger-Kroll.

Alle paar Monate stelle ich Presseanfragen zu Dauerbrennerthemen. Jetzt kam Antwort von der Hessischen Datenschutzaufsicht: Die Prüfung, ob Hessen oder Berlin für die Zeugen Jehovas zuständig ist, dauert immer noch an, wurde mir mitgeteilt. Nichts Neues gibt es auch aus Rom, hieß es zur Eröffnung des Synodalen Wegs: »Und auch der für morgen vorgesehene Bericht von Erzbischof Schick zur Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit muss leider erneut entfallen, da es schlichtweg keinen neuen Stand gibt«, sagte Bischof Bätzing in seinem Bericht zur Lage.

In eigener Sache: Am 21. September um 18 Uhr leite ich bei der Stiftung Datenschutz ein Webinar zu Besonderheiten im Bereich des kirchlichen Engagements – die Teilnahme ist kostenlos.

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Formal vorbildlich – Tätigkeitsbericht DSA Jehovas Zeugen 2020

Was Datenschutz-Ärger angeht, stehen die Zeugen Jehovas in der öffentlichen Aufmerksamkeit ganz oben in der Wahrnehmung, was Religionsgemeinschaften angeht – und das europaweit: der EuGH-Fall um den Predigtdienst in Finnland, der Streit um die Aufbewahrung von Mitgliederdaten nach Austritt in Österreich und in Spanien, der Verdacht unzulässiger Speicherung von Daten zum Sexualleben in Norwegen und weniger öffentlichkeitswirksam Konflikte mit Landesdatenschutzaufsichten um das gemeinschaftseigene Datenschutzrecht in Hessen und Berlin.

Cover des Tätigkeitsberichts der Datenschutzaufsicht Jehovas Zeugen für das Jahr 2020
(Bildquelle: Elph (Wikimedia Commons), CC BY-SA 4.0, zugeschnitten und bearbeitet; Datenschutzaufsicht Jehovas Zeugen; Montage)

In Deutschland hat die Gemeinschaft eine eigene Datenschutzaufsicht eingerichtet – die hat nun ihren jüngsten Tätigkeitsbericht veröffentlicht, nämlich den für 2020. (Traditionell hängt die Aufsicht ein Jahr hinterher: Ausweislich des Impressums wird er jeweils im Herbst des Folgejahrs vorgestellt und im Frühjahr des übernächsten Jahres dann veröffentlicht.) Ein Blick in den kompakten Bericht könnte unspektakulärer nicht sein – Fragen gibt es eher in den Leerstellen.

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