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Ein angemessenes Datenschutzniveau gibt es im kirchlichen Datenschutz nur, wenn es die Möglichkeit gerichtlicher Rechtsbehelfe gibt. Bei den beiden großen Rechtskreisen, dem römisch-katholischen mit dem KDG und dem landeskirchlich-evangelischen mit dem DSG-EKD, ist das auch eingespielt – mit eigenen katholischen Datenschutz- und evangelischen Verwaltungsgerichtsbarkeiten: Darüber gibt Dr. Datenschutz einen guten Überblick.
Abseits der großen Kirchen ist die Situation weniger übersichtlich. Klar ist nur: Wegen des Einklanggebots braucht es gerichtliche Rechtsbehelfe – zur Not muss die staatliche Gerichtsbarkeit ran.
2026 können katholische Verantwortliche da einsteigen, wo evangelische hoffentlich schon fertig sind: Die Anpassung des eigenen Datenschutzkonzept an das reformierte KDG steht an. Im Kern des Datenschutzrechts dürfte damit erst einmal Konstanz anstehen – wenn nicht Reformen an der DSGVO und dem BDSG doch noch Wirklichkeit werden. Und manche Neujahrswünsche sind mittlerweile schon traditionell: dass diverse (Verwaltungs-)Gerichte tätig werden, dass Alt-Katholik*innen ihre Aufsicht in den Griff bekommen und dass die KDSA Nord KdÖR wird.
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Die Landesdatenschutzaufsicht Sachsen-Anhalts hat den Aufschlag gemacht und als erste mitgeteilt, dass sie sich für Gliederungen und Einrichtungen von Jehovas Zeugen in ihrem Bundesland für zuständig erachtet. Ein Alleingang? Eine Abfrage unter allen Landesdatenschutzaufsichten zeigt: Nein.
Gliederungen von Jehovas Zeugen berufen sich auf die Anwendung von eigenem Datenschutzrecht (Bildquelle: „Königreich“ von conceptphoto.info, CC BY 2.0, zugeschnitten)
Das Datenschutzrecht von Jehovas Zeugen und damit zwangsläufig ihre eigene Datenschutzaufsicht wird auf weiter Flur von den Landesdatenschutzaufsichten nicht anerkannt. Wie schon in anderen Fällen gibt das Stichtags-Kriterium aus Art. 91 Abs. 1 DSGVO den Ausschlag – und auch im ewigen Zuständigkeitsstreit zwischen Hessen und Berlin gibt es ein Ergebnis.
Jehovas Zeugen wenden in Deutschland ein eigenes Datenschutzrecht an und haben eine eigene Aufsicht eingerichtet: Das volle Programm nach Art. 91 DSGVO. Trotz einiger Kritik von Aussteiger*innen und Skepsis bei den Landesdatenschutzaufsichten in Hessen und Berlin schien das bisher recht problemlos vonstatten gegangen zu sein.
Nun ist aber Bewegung in die Sache gekommen: Im für 2023 jüngst nachgereichten Tätigkeitsbericht der Landesdatenschutzaufsicht Sachsen-Anhalts ging es um die Zuständigkeit für die Religionsgemeinschaft. Recht knapp wurde festgestellt: »Der Landesbeauftragte ist für Beschwerden gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch örtliche Vertreter oder Vereinigungen der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen zuständig.« Warum und wie weit diese Zuständigkeit besteht, ging aus dem Bericht nicht vollständig hervor. Nun teilt die Aufsicht auf Anfrage mit, wie es zu der Position kommt.
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2025 hat das Potential, das Jahr der Reformen zu werden: Gesetzt ist das DSG-EKD – das tritt novelliert in Kraft. Aber auch das neue KDG könnte beschlossen werden ebenso wie eine Reihe weiterer katholischer Großgesetzgebungsverfahren. All das kann sich verzögern. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Jahr das Jahr der Novellen wird, ist aber deutlich größer als die Hoffnung auf ein Jahr der Entscheidungen von verschiedenen Verwaltungsgerichten und des EuGH – da geht’s eher um gut abgehangene Dauerbrenner, die auf ihren Tag vor Gericht warten.