Schlagwort-Archiv: MAVO

WTF bedeutet § 79a S. 5 BetrVG?

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz kam § 79a BetrVG – eine Regelung für den Datenschutz des Betriebsrats. Seither ist endlich (aus dem Wortlaut ohne weitere Auslegung) klar, dass Betriebsräte keine eigenen datenschutzrechtlichen Verantwortliche sind. Im Gesetzgebungsprozess kam noch ein letzter Satz dazu – und der hat es in sich dank einer wilden und unklaren Verweiskette auf das BDSG.

»WTF § 79a BetrVG« steht über der Promulgation des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes im Bundesgesetzblatt und der Ausschussvorlage, die den Satz zum ersten Mal erwähnt.

Kein Problem im kirchlichen Datenschutz, sollte man denken – das stimmt für den katholischen Bereich (weil da noch eine Regelung fehlt und die geplante Regelung klar formuliert ist). Im evangelischen Bereich hat man es geschafft, die Regelung noch unverständlicher zu machen. Die gängigen BetrVG-Kommentare halten sich sehr bedeckt zu der verqueren Formulierung. Daher soll hier geklärt werden, was der Gesetzgeber eigentlich sagen wollte.

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Datenschutz im MAVO-Entwurf – gut vom BetrVG abgeschrieben?

Eines der großen laufenden Gesetzgebungsprojekte in der katholischen Kirche ist die Novelle der Mitarbeitervertretungsordnung. Die Überarbeitung findet nach der relativ neuen Ordnung über das Zustandekommen von arbeitsrechtlichen Regelungen auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz (OZAR) statt, bei der viele Stakeholder an der bischöflichen Gesetzgebung beteiligt werden.

Eine Textausgabe der bestehenden Rahmen-MAVO umgeben von Stiften und Werkzeug
Die Rahmen-MAVO ist derzeit eine Baustelle. Ein Anhörungsentwurf kursiert.

Das Verfahren soll eigentlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit ablaufen. Bei der großen Zahl an Beteiligten bleibt das aber ein frommer Wunsch – schon länger waren Rahmenpunkte der geplanten Reform bekannt, mittlerweile kursieren auch mehr oder weniger ausführliche Fassungen des Entwurfs, der ins bis Mitte Oktober laufende Anhörungsverfahren gegangen ist. Hier ist vor allem die Regelung zum Datenschutz der MAV relevant – was im BetrVG mit § 79a und ähnlich formuliert im MVG-EKD als § 22 Abs. 3 steht, soll als § 26c auch in die MAVO – mit einigen interessanten Änderungen.

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Datenschutzkonzept der MAV – so geht’s

Innerhalb einer Einrichtung ist die Mitarbeitervertretung ein organisatorischer Sonderfall: Sie ist kein eigener Rechtsträger, aber organisiert sich selbst. Sie ist Teil der Einrichtung, aber nicht der Leitung unterstellt. Das zieht sich auch datenschutzrechtlich durch: Sie ist keine eigene verantwortliche Stelle, aber für den eigentlichen Verantwortlichen eine Black box.

Hände stellen einen Plan mit Klebezetteln zusammen.
(Foto von Brands&People auf Unsplash)

Das führt zu Herausforderungen, wenn es an den Datenschutz geht: Die MAV muss sich darum kümmern, dass sie angemessen, sorgfältig und rechtskonform mit den Daten umgeht, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verarbeitet. Wie macht man das? Und welche Verantwortung hat eine Mitarbeitervertretung überhaupt?

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Reformkurs und Exzess – Wochenrückblick KW 14/2025

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 14/2025
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Betriebliche Datenschutzbeauftragte und MAV-Mitglied – geht das?

Darf ein Mitglied einer Mitarbeitervertretung betriebliche*r Datenschutzbeauftragte*r sein? Das ist im kirchlichen Datenschutzrecht noch unklarer als im staatlichen Recht. Dort herrscht immerhin Klarheit, was den Vorsitz angeht.

Ein Arbeiter in Schutzkleidung zieht einen großen Verkehrsleitkegel hinter sich.
(Foto von Yuriy Kovalev auf Unsplash.)

Das kirchliche Datenschutzrecht – sowohl das KDG wie das DSG-EKD – folgt zwar in der Regel fast wörtlich der DSGVO. Ausgerechnet bei der Frage, welche Personengruppen als betriebliche Datenschutzbeauftragte in Frage kommen, gibt es aber deutliche Diskrepanzen. Wie soll man also vorgehen, wenn die betriebliche Datenschutzbeauftragte für die MAV kandidiert oder ein MAV-Mitglied zum örtlichen Beauftragten bestellt werden soll?

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Jahr der Reform, Jahr des Gerichts – Jahresausblick 2025

2025 hat das Potential, das Jahr der Reformen zu werden: Gesetzt ist das DSG-EKD – das tritt novelliert in Kraft. Aber auch das neue KDG könnte beschlossen werden ebenso wie eine Reihe weiterer katholischer Großgesetzgebungsverfahren. All das kann sich verzögern. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Jahr das Jahr der Novellen wird, ist aber deutlich größer als die Hoffnung auf ein Jahr der Entscheidungen von verschiedenen Verwaltungsgerichten und des EuGH – da geht’s eher um gut abgehangene Dauerbrenner, die auf ihren Tag vor Gericht warten.

Eine Glaskugel auf rotem Stoff, links daneben ein Schlüssel
Blick in die Glaskugel. (Bildquelle: Michael Dziedzic/Unsplash)
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MAVO und Muster – Wochenrückblick KW 49/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 49/2024
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Prüfschema für den Datentransfer – Wochenrückblick KW 31/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 31/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Rezension: Lexikon der MAV für katholische Kirche und Caritas

Das »Lexikon der MAV für katholische Kirche und Caritas von A bis Z« von Richard Geisen und Norbert Gescher liegt mittlerweile in der dritten Auflage vor. Die neue Auflage ist sichtlich von der Corona-Pandemie und den von ihr beschleunigten Entwicklungen geprägt: Neben der Pandemie selbst sind allein aus dem datenschutzrelevanten Bereich Stichworte zu virtuellen Sitzungen und Videokonferenzen, zu Messenger-Diensten, zu Homeoffice und mobiler Arbeit dazugekommen.

Titelseite von Geisen/Gescher, Lexikon der MAV
Richard Geisen/Norbert Gescher: Lexikon der MAV für katholische Kirche und Caritas von A bis Z: Rechte und Handlungsmöglichkeiten der Mitarbeitervertretung, Bund-Verlag, 3. Aufl. 2022, 1285 S. plus Onlinezugang, 64 Euro.(Affiliate Link)

Die 199 Stichwörter sind durchweg sehr praxisrelevant und zugänglich formuliert. Zu Beginn stehen jeweils Grundlagen, gefolgt von einem Abschnitt dazu, was die MAV beachten muss, und Arbeitshilfen. Mit dem Buch kommt der Online-Zugang, über den alle Inhalte der gedruckten Ausgabe sowie zusätzliche Inhalte und Links verfügbar sind.

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Beschäftigtendatenschutz der katholischen Kirche – Rezension

So schwierig kann das mit dem Beschäftigtendatenschutz nicht sein – schließlich kommt § 53 KDG, Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, mit vier Absätzen aus. Dass das ein Fehlschluss ist, dürfte offensichtlich sein. Tatsächlich ist das Personalwesen ein Feld, in dem es eine Vielzahl teils sensibler Daten zu verarbeiten gilt.

Cover von Matthias Ullrich, Beschäftigtendatenschutz der katholischen Kirche, in einem Bücherregal
Matthias Ullrich, Beschäftigtendatenschutz der katholischen Kirche: Ketteler-Verlag 2022, 287 Seiten, 39,90 Euro.

Als Hilfe für die rechtskonforme Bestellung dieses weiten Felds hat Matthias Ullrich nun das erste umfangreiche Werk zum Beschäftigtendatenschutz der katholischen Kirche vorgelegt: Mit gut 280 Seiten immer noch kompakt, und doch ein umfassender und praxisrelevanter Überblick. Der Band besteht aus vier großen Teilen: Einer Einführung zu Grundlagen des Datenschutzes sowie drei Kapiteln zum Beschäftigtendatenschutz im Einstellungsverfahren, im Arbeitsverhältnis und in der Mitarbeitervertretung.

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