Darf ein Mitglied einer Mitarbeitervertretung betriebliche*r Datenschutzbeauftragte*r sein? Das ist im kirchlichen Datenschutzrecht noch unklarer als im staatlichen Recht. Dort herrscht immerhin Klarheit, was den Vorsitz angeht.

Das kirchliche Datenschutzrecht – sowohl das KDG wie das DSG-EKD – folgt zwar in der Regel fast wörtlich der DSGVO. Ausgerechnet bei der Frage, welche Personengruppen als betriebliche Datenschutzbeauftragte in Frage kommen, gibt es aber deutliche Diskrepanzen. Wie soll man also vorgehen, wenn die betriebliche Datenschutzbeauftragte für die MAV kandidiert oder ein MAV-Mitglied zum örtlichen Beauftragten bestellt werden soll?
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