Namen und Akten – Wochenrückblick KW 47/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 47/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Lücken bei der Datenschutz-Aufsicht: Analogie ist keine Lösung

Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover zum Datenschutz bei der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Urteil vom 30.11.2022,10 A 1195/21; nicht rechtskräftig) hat etliche Grundsatzfragen für den kirchlichen Datenschutz aufgeworfen und (für den Einzelfall sowie nicht rechtskräftig, da die Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg anhängig ist) beantwortet. Unter anderem ist das VG Hannover der Meinung, die Datenschutzaufsicht über öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften ohne eigenes Datenschutzrecht liege trotz fehlender Gesetzesgrundlage bei den (staatlichen) Landesbeauftragten für Datenschutz. Diesem Thema wird hier nachgegangen (und der Auffassung des VG Hannover widersprochen).

Ein Puzzle mit einem fehlenden Teil.
Ein Teil fehlt im komplexen Aufsichts-Puzzle in Deutschland – mit Analogien bekommt man es nicht fertig, argumentiert Ralph Wagner. (Bildquelle: Sigmund auf Unsplash)

Bereits vor der Hannoveraner Entscheidung gab es Irritationen und Uneinigkeit zur korrekten Einordnung von Religionsgemeinschaften in die (seltsame und wohl EU-weit einmalige) Dichotomie des deutschen Datenschutzrechts aus öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen. Aus dieser Zweiteilung und den Zuordnungs-Schwierigkeiten ergibt sich in der Folge (u. a.) die Unklarheit bei der Bestimmung der Datenschutzaufsicht. Bei näherem Hinsehen zeigt sich, dass eine grundsätzliche Änderung des deutschen Datenschutzrechts nötig wäre, um vollständige Abhilfe zu schaffen. Rechtspolitisch sind derartige Schritte für die nächsten Jahre extrem unwahrscheinlich. Aber der Reihe nach.

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Kirchlich interessiert – Wochenrückblick KW 46/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 46/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Betroffenenrechte in KDG und DSG-EKD

In der aktuellen Ausgabe des Datenschutz-Berater habe ich einen detaillierten Überblick über Betroffenenrechte im KDG und im DSG-EKD im Vergleich zur DSGVO veröffentlicht: »Kirchliches Interesse ist Trumpf«, stelle ich fest.

Cover der Ausgabe 11/2023 des »Datenschutz-Berater«

Wer den ganzen Artikel lesen will, muss das Heft kaufen: Damit gibt es eine hoffentlich sehr praxisrelevante Synopse mit Einschätzungen zu Besonderheiten der einzelnen kirchlichen Gesetze. Das Fazit des Beitrags gibt über die Praxis hinaus eine Einschätzung, wo Probleme und Reformbedarf liegen.

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Evangelische Netze – Wochenrückblick KW 45/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 45/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Publizieren über Kirchenrecht – das Kreuz mit der Öffentlichkeit

Die kanonistische Open-Access-Zeitschrift »Nomokanon« wird 25. Anlässlich des Jubiläums gab es eine Podiumsdiskussion zu kirchenrechtlichem Publizieren heute. Auf dem Podium vertrat ich den Journalismus.

Plakat der Podiumsdiskussion »Kirchenrechtliches Publizieren heute«

Schon in der Festschrift habe ich kurz den Stellenwert der Öffentlichkeit für eine Kirche des Rechts betont. In meinem hier etwas erweitert ausformulierten Eingangsstatement habe ich diese Gedanken noch etwas ausgeführt und einige Problembereiche benannt, wo Kirchenrecht und Öffentlichkeit über Kreuz liegen. (»Kirche« bezieht sich im folgenden dem Anlass geschuldet allein auf die katholische Kirche). Das Podium soll bald online verfügbar sein.

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Aktenvernichtung abgesagt – Wochenrückblick KW 44/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 44/2023
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Nordkirche überarbeitet ihr Datenschutzrecht

Die Nordkirche hat ihr Datenschutzrecht erneut teilweise novelliert. Im aktuellen Amtsblatt (2023/11) setzt die Kirchenleitung mit Wirkung zum 1. Oktober ihre Zweite Rechtsverordnung zur Anpassung des Datenschutzrechts in Kraft. Damit wird die Datenschutzdurchführungsverordnung (DSDVO) geändert, außerdem tritt eine neue Verwaltungsvorschrift zur Gewährleistung des Datenschutzes beim Fundraising (FundraisingdatenVwV) in Kraft.

Der Schweriner Dom vom Pfaffenteich aus gesehen
Der Schweriner Dom ist eine der Bischofskirchen der Nordkirche. (Bildquelle: Backslash (Wikimedia Commons), CC BY-SA 3.0, zugeschnitten)

Einige der Änderungen vollziehen lediglich die 2021 beschlossene und ebenfalls zum 1. Oktober wirksam gewordene Übertragung der Aufsicht auf den BfD EKD nach. Ansonsten werden vor allem Fundraising und besondere Verarbeitungssituationen in kirchlichen Einrichtungen geregelt – mit viel Rückgriff auf staatliches Recht.

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Einige Aufsichten – Wochenrückblick KW 43/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 43/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Staat und Kirche in unheiliger Allianz erstarrt

Immer weniger Menschen gehören in Deutschland einer der großen Kirchen an, mittlerweile weniger als die Hälfte. Trotz Krisenstimmung, trotz Massenexodus bleibt die Bedeutung der Kirchen groß: Nicht als moralisches Rückgrat der Gesellschaft, sondern als etablierter und als alternativlos wahrgenommener Player in der sozialen Trägerlandschaft. Das konserviert auch Privilegien, Strukturen und Eigenheiten vom Arbeitsrecht bis zu den Staatsleistungen, an die so recht niemand will.

Cover von »Unheilige Allianz«
Thomas Schüller: Unheilige Allianz. Warum sich Staat und Kirche trennen müssen, Hanser, 208 Seiten, 22 Euro

Der Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller sammelt in seinem neuen Buch »Unheilige Allianz« diese eigentümlichen Relikte einer Zeit, als die allermeisten Deutschen noch katholisch oder evangelisch waren, und ergründet, warum diese Relikte zwar eben Relikte sind, aber doch so schnell nicht abgeschafft werden – weder durch die Politik, die sich im Status quo ohne Idee eines Status quo ante eingerichtet hat, noch durch die Kirchen selbst, denen es an Reformkraft aus sich heraus fehlt. Auch wenn Datenschutz als großes Feld der kirchlichen Selbstverwaltung nicht vorkommt, lohnt sich die Lektüre für alle, die am Religionsverfassungsrecht interessiert sind.

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