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WeiterlesenDer Entwurf des Beschäftigtendatengesetzes und die Kirchen
Die Einführung eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes ist der Running gag der Koalitionsverträge der vergangenen Jahrzehnte: Regelmäßig versprochen, nie umgesetzt. Es hat wohl niemand wirklich mehr darauf gewettet, dass ausgerechnet in dieser Legislatur doch noch etwas passieren könnte. Und dennoch: Es gibt einen Referentenentwurf, wenn auch nicht für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz: Beschäftigtendatengesetz, in der Langform »zur Stärkung eines fairen Umgangs mit Beschäftigtendaten und für mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte in der digitalen Arbeitswelt«, soll das Kind heißen.
Der Entwurf liegt schon einigen Medien vor, auf LinkedIn wurde er vollständig von Stephan Schmidt veröffentlicht. 30 Paragraphen in vier Kapiteln umfasst die Norm. Auch an den kirchlichen Datenschutz wurde dabei gedacht.
WeiterlesenBerechtigt interessierte Kirchenkreise – Wochenrückblick KW 41/2024
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WeiterlesenX-itus und Austritts-Scam – Wochenrückblick KW 40/2024
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WeiterlesenMehr Unabhängigkeit für den NRW-Diözesandatenschutzbeauftragten
Das Katholische Datenschutzzentrum Dortmund hat eine neue Satzung. Die alte war ein wenig in die Jahre gekommen – seit 2015 ist sie unverändert in Kraft. Seither ist viel passiert: Vor allem natürlich die große Datenschutzreform 2018, die bislang noch gar nicht nachvollzogen war. Dazu kommt aber auch deutliche Kritik an der Konstruktion, den Verwaltungsrat der Aufsicht mit den Diözesanbischöfen zu besetzen, die die Aufsicht beaufsichtigen soll.
Nach fast zehn Jahren haben die nordrhein-westfälischen Diözesanbischöfe ihre Datenschutzaufsicht nun auf eine punktuell angepasste neue Grundlage gestellt. Die Aufsicht selbst stapelt eher tief und spricht von »kleinere[n] Anpassungen an die praktischen Erfahrungen der letzten Jahre«. Im Detail zeigt sich aber, dass zumindest Teile der Kritik gehört wurden.
Die neue Satzung wurde zuerst im aktuellen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlicht. Die alte Fassung findet sich im Ministerialblatt NRW.
WeiterlesenBesser löschen – Wochenrückblick KW 39/2024
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WeiterlesenIDSG zu illegalem Exorzismus und kirchlichem Interesse
»Der Beteiligte, ein ehemaliger Pfarrer im Erzbistum des Antragstellers, und XX führten eine Gruppe von Gläubigen an, die unter anderem mittels physischer und psychischer Gewalt bei anderen Gläubigen ›Teufelsaustreibungen‹ vornahmen« – die neu veröffentlichte Entscheidung des Interdiözesanen Datenschutzgerichts (Beschluss IDSG 15/2023 vom 12. August 2024) beginnt spektakulär.
Was aber neu an der Entscheidung ist, ist nicht spektakulär, und was große Tragweite hat, schreibt lediglich die Rechtsprechung des Gerichts fort, indem sie den Umgang der Kirche mit (in diesem Fall) religiös motivierter psychischer und physischer Gewalt in den Blick nimmt. Dennoch lohnt es sich, den Beschluss zu lesen – insbesondere auch, weil sie wieder einmal einen Mosaikstein zur Frage der Auslegung kirchlicher Interessen beinhaltet.
WeiterlesenVG Berlin urteilt nicht über Datenschutz von Jehovas Zeugen
Kann man gegen Entscheidungen einer Datenschutzaufsicht klagen? Natürlich, sollte man denken. In einem Spezialfall hat sich das Klagen jetzt nicht als besonders einfach erwiesen: Eine betroffene Person wollte gegen einen Bescheid der Datenschutzaufsicht von Jehovas Zeugen klagen und tat das bei dem Gericht, das die Aufsicht im Rechtsbehelf benannte – nur: das Verwaltungsgericht Berlin wollte nicht.
Die Entscheidung des VG Berlin (Urteil vom 1. August 2024, VG 1 K 29/23, veröffentlicht vom ITM der Uni Münster) überrascht mit einigen Positionen, die die bisherigen Ansichten zu gerichtlichen Rechtsbehelfen im religiösen Datenschutzrecht durcheinanderwirbeln dürften, wenn es rechtskräftig werden sollte.
WeiterlesenKörperschaftswelten – Wochenrückblick KW 38/2024
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WeiterlesenStaatliche Strafprozessakten in kirchlichen Verfahren – BayObLG zeigt Grenzen auf
Die Beweiserhebung in kirchlichen Strafprozessen ist schwierig. Hoheitliche Befugnisse haben kirchliche Gerichte nicht. Deshalb wird in kirchlichen Ermittlungen oft auf staatliche Strafakten zurückgegriffen. Rechtlich wird das bislang in der Regel über § 474 StPO ermöglicht, der Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen regelt. Indem die kirchlichen Behörden als »andere öffentliche Stelle« verstanden wird, sind für die Akteneinsicht deutlich niedrigere Hürden zu nehmen als bei einem Rückgriff auf § 475 StPO, das für Einsicht und Auskünfte für Privatpersonen und sonstige Stellen höhere Anforderungen stellt.
Eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 204 VAs 177/23) könnte nun die bewährte Praxis einschränken. Hintergrund ist der Fall eines Priesters des Bistums Regensburg, dem Sexualdelikte vorgeworfen wurden. Nach einer Hausdurchsuchung und Auswertung der sichergestellten Datenträger stellte die Staatsanwaltschaft aber das Verfahren ein, ohne jeden Restverdacht anzunehmen. Die vom Bistum Regensburg dennoch erbetene Akteneinsicht wurde vom BayObLG aber als nicht zulässig gewertet – mit einer ausführlichen Würdigung der Problematik der Kirche als öffentlich-rechtlich verfasster Stelle.
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