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Christian Arnold und Jens Günther haben die dritte Auflage ihres Praxishandbuchs »Arbeitsrecht 4.0« vorgelegt. Dem Untertitel zufolge soll es um »Arbeits-, IP- und Datenschutzrecht in einer digitalisierten Arbeitswelt« gehen.
Arnold/Günther: Arbeitsrecht 4.0, Praxishandbuch zum Arbeits-, IP- und Datenschutzrecht in einer digitalisierten Arbeitswelt, 3. Auflage 2026, XXX, 390 S., 99 Euro. (Foto: fxn)
Ein Blick ins Inhaltsverzeichnis zeigt, wie das eingelöst wird: Schon die Überschriften sorgen für einige Aha-Momente, indem immer wieder Querverbindungen hergestellt und Themen angesprochen werden, an die man nicht sofort denkt: Kann man Beschäftigte in Bitcoin bezahlen? Wie lässt sich KI im Arbeitsschutz einsetzen? Was ist beim Datenschutz in der »Smart Factory« zu bedenken? Wie begegnet das Arbeitsrecht agilen Arbeitsmethoden wie Scrum und flexiblen Beschäftigungsverhältnisse wie Crowd- und Clickworking?
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Erstmals erscheint der bayerische Tätigkeitsbericht in einer neuen Struktur. Der Bericht soll durch viele Praxisbeispiele aus der Aufsichtstätigkeit eine Orientierungshilfe für bDSB und Verantwortliche sein. Mit fast 170 Seiten ist er ungewöhnlich lang und nähert sich so den Berichten der staatlichen Aufsichten an.
Auf gut 170 Seiten macht der Tätigkeitsbericht des KDSZ Bayern die Arbeit der Aufsicht transparent.
Bemerkenswert ist die große Transparenz: Detailliert wie keine andere kirchliche Aufsicht gibt das KDSZ Bayern Auskunft – auch wenn manche Ergebnisse der Transparenzoffensive noch auf sich warten lassen.
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Der Europäische Gerichtshof muss über das Löschen aus Taufbüchern entscheiden: Greift hier das Recht auf Vergessenwerden des Einzelnen, oder hat die Kirche ein überwiegendes Interesse daran, die Daten zu Taufspendungen auch gegen den Willen der getauften Person zu speichern?
Eine Sitzung des Gerichtshofs –Große Kammer (Archivbild, Quelle: Pressestelle Europäischer Gerichtshof)
Dazu hat das zuständige belgische Verwaltungsgericht dem EuGH fünf Fragen vorgelegt. Am 30. Juni fand die mündliche Verhandlung in der Sache Bisdom Gent – C-12/25 statt. Über vier Stunden und mit vielen Interventionen aus Mitgliedstaaten. Die Verhandlung zeigt jetzt schon auf, wo die Knackpunkte in dem Verfahren liegen.
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Dass Mitarbeitervertretungen ein Datenschutzkonzept brauchen, ist mittlerweile klar – aber welche MAV hat sich schon die Mühe gemacht? Und wie viel Mühe ist das wirklich?
Holger Reinhold ist Funktionsoberarzt in der Chirurgie und Mitarbeiter in der Kodierabteilung im Franziskus Hospital Bielefeld und dort Vorsitzender der MAV, die aus 17 Mitgliedern besteht. (Foto: Holger Reinhold; Scarbor Siu auf Unsplash; Montage fxn)
Ein Interview aus der Praxis zeigt: Es ist machbar. Der MAV-Vorsitzende Holger Reinhold hat sich nach einem Seminar von mir mit seiner MAV auf den Weg gemacht und ein Datenschutzkonzept ausgearbeitet. Neben technischen und organisatorischen Maßnahmen waren vor allem Löschfristen ein wichtiges Thema.
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Kann man Verstöße gegen kirchliches Datenschutzrecht bei internen Meldestellen der Kirchen oder der externen Meldestelle des Bundesamts für Justiz melden? Die intuitive Antwort ist: Ja, klar, schließlich ist Datenschutzrecht eines der Gebiete, das im Hinweisgeberschutzgesetz erwähnt ist.
Tatsächlich ist es aber wohl komplizierter – im Ergebnis ist Whistleblowing mit Blick auf das kirchliche Datenschutzrecht (und anderes kirchliche Recht sowieso) jedenfalls nicht von vornherein möglich.