Schlagwortarchiv: Erzbistum Köln

Was in einer KI-Ordnung stehen muss, damit sie trägt

Noch vor einem Jahr war die Lage übersichtlich: Wer im kirchlichen Raum nach einer veröffentlichten Regelung zum Einsatz Künstlicher Intelligenz suchte, fand die KI-Nutzungs-Ordnung des Erzbistums Köln vom 10. Dezember 2024 und sonst wenig.

Titelseiten der Amtsblätter mit den besprochenen KI-Ordnungen
(Montage: fxn)

Inzwischen sind es neun, aus sieben katholischen Diözesen und zwei Landeskirchen: nach Köln die Erzdiözese Salzburg (Februar 2026), die Evangelische Kirche von Westfalen und die Erzdiözese Freiburg (März 2026), die Diözese Rottenburg-Stuttgart (April 2026), die Diözese Gurk (Juni 2026), der oldenburgische Teil der Diözese Münster (August 2026) und zuletzt das Erzbistum Paderborn (September 2026), dazu ein undatiertes Papier aus Kurhessen-Waldeck. Die Regelungstiefe reicht von zwölf Paragrafen bis zu sieben Leitsätzen. Berücksichtigt sind die bis zum 1. September 2026 veröffentlichten Regelungen.

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Prüfet alles – Wochenrückblick KW 30/2026

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 30/2026
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Kann man Verstöße gegen KDG und DSG-EKD nach HinSchG melden?

Kann man Verstöße gegen kirchliches Datenschutzrecht bei internen Meldestellen der Kirchen oder der externen Meldestelle des Bundesamts für Justiz melden? Die intuitive Antwort ist: Ja, klar, schließlich ist Datenschutzrecht eines der Gebiete, das im Hinweisgeberschutzgesetz erwähnt ist.

Roter Briefkasten in einer großen Briefkastenanlage
(Foto von Janis Ringli auf Unsplash, bearbeitet)

Tatsächlich ist es aber wohl komplizierter – im Ergebnis ist Whistleblowing mit Blick auf das kirchliche Datenschutzrecht (und anderes kirchliche Recht sowieso) jedenfalls nicht von vornherein möglich.

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Prekäre Persönlichkeitsrechte – Wochenrückblick KW 43/2025

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 43/2025
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Einheitlichere Aufarbeitungsnormen in NRW-Bistümern

Die Rechtsgrundlagen für die Verwendung von Personal- und Sachakten zur Aufarbeitung von Missbrauch in der katholischen Kirche sind je nach Bistum sehr verschieden. In verschiedenen Wellen haben verschiedene Bistümer unterschiedliche Normen in Kraft gesetzt.

Eine Frau greift in eine Hängeregistratur und zieht ein Dokument heraus.
(Foto von Centre for Ageing Better auf Unsplash)

In Nordrhein-Westfalen gibt es nun eine Vereinheitlichung der Regelungen. Materiell ändert sich kaum etwas im Vergleich zu den teilweise vorhandenen Vorgängernormen, auch die Kritik von Betroffenen an den Einsichtsordnungen wurde nicht übernommen.

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Weniger geheim, weniger weit – Wochenrückblick KW 10/2025

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 10/2025
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Meta-Dilemma – Wochenrückblick KW 2/2025

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 2/2025
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Ende einer Ära – KW 1/2025

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 1/2025
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Mehr Unabhängigkeit für den NRW-Diözesandatenschutzbeauftragten

Das Katholische Datenschutzzentrum Dortmund hat eine neue Satzung. Die alte war ein wenig in die Jahre gekommen – seit 2015 ist sie unverändert in Kraft. Seither ist viel passiert: Vor allem natürlich die große Datenschutzreform 2018, die bislang noch gar nicht nachvollzogen war. Dazu kommt aber auch deutliche Kritik an der Konstruktion, den Verwaltungsrat der Aufsicht mit den Diözesanbischöfen zu besetzen, die die Aufsicht beaufsichtigen soll.

Das Siegel des Katholischen Datenschutzzentrums Dortmund zeigt den hl. Ivo.
Das Siegel des Katholischen Datenschutzzentrums Dortmund zeigt den hl. Ivo, den Patron des Datenschutzes. (Foto: fxn)

Nach fast zehn Jahren haben die nordrhein-westfälischen Diözesanbischöfe ihre Datenschutzaufsicht nun auf eine punktuell angepasste neue Grundlage gestellt. Die Aufsicht selbst stapelt eher tief und spricht von »kleinere[n] Anpassungen an die praktischen Erfahrungen der letzten Jahre«. Im Detail zeigt sich aber, dass zumindest Teile der Kritik gehört wurden.

Die neue Satzung wurde zuerst im aktuellen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlicht. Die alte Fassung findet sich im Ministerialblatt NRW.

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IDSG: Missbrauchsaufarbeitung von überwiegendem kirchlichen Interesse

Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat erstmals eine Entscheidung zu einer grundlegenden Frage der kirchlichen Missbrauchsaufarbeitung veröffentlicht. Der Beschluss IDSG 16/2021 vom 24. Februar 2024 stellt auf die Klage eines im Kölner Gercke-Gutachten anonymisiert erwähnten Beschuldigten hin fest, dass Missbrauchsaufarbeitung ein erhebliches Interesse der Kirche darstellt, hinter dem Datenschutzrechte der Beschuldigten gegebenenfalls zurücktreten müssen.

Präsentation des Gercke-Gutachtens (Bildquelle: Erzdiözese Köln/Boecker, zugeschnitten und bearbeitet.)
Präsentation des Gercke-Gutachtens (Bildquelle: Erzdiözese Köln/Boecker, zugeschnitten und bearbeitet)

Die Entscheidung ist eine der längsten des IDSG bisher, so dass neben der grundsätzlichen Frage auch noch viele weitere Themenbereiche gestreift werden – von der Frage, ab wann Daten das Sexualleben so betreffen, dass sie zu den besonderen Kategorien gehören, bis zum Verhältnis von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten und kirchlichem Prozessrecht.

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