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Der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden sticht unter den vielen Freikirchen und Freikirchenbünden durch ihre auch nach außen hin sehr sichtbare Datenschutzaufsicht heraus: Tätigkeitsberichte freikirchlicher Aufsichten sind Mangelware, die BFP-Aufsicht dagegen liefert. Jetzt ist der dritte Tätigkeitsbericht für die Jahre 2022 und 2023 erschienen.
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Der erste Tätigkeitsbericht des Jahres kommt wieder von den Ordensdatenschutzbeauftragten. Der Bericht für den Zeitraum 1. Februar 2024 bis 31. Januar 2025 bleibt mit sieben Seiten knapp und kommt ohne detaillierte Fallbeschreibungen aus. Für die Praxis lässt sich dennoch wieder das eine oder andere ableiten.
2024 kam ins Umfeld der Ordensdatenschutzaufsicht eine neue Aufgabe dazu: Ein zentrales Meldeportal sammelt die verschiedenen gesetzlich festgelegten Beschwerde- und Meldemöglichkeiten an einer Stelle: Selten ist Compliance in der Kirche so benutzerfreundlich angelegt.
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Am 28. Januar, dem Europäischen Tag des Datenschutzes, (und dem Gedenktag von Thomas von Aquin) hat das Glaubensdikasterium ein Dokument zur KI-Ethik veröffentlicht: die Note Antiqua et Nova »über das Verhältnis von künstlicher Intelligenz und menschlicher Intelligenz«. Nach vielen Vorarbeiten im Lehramt von Papst Franziskus, das sich in jüngster Zeit immer wieder mit Fragen der künstlichen Intelligenz befasst hat, allerdings in der eher weniger systematisierten Form von Reden, Ansprachen und Botschaften, gibt es damit erstmals ein lehrmäßiges Dokument, das die Position der Kirche systematisiert und definiert.
Unter den Ausführungen ist auch eine hier einschlägige bemerkenswert: Ein eigener Abschnitt widmet sich dem Thema »KI, Datenschutz und Kontrolle«. Datenschutz spielte bisher im kirchlichen Lehramt kaum eine Rolle; immer wieder werden Fragen der Datenethik angesprochen, was das Lehramt zu Datenschutz im engeren Sinn zu sagen hat und was das für Konsequenzen hat, war aber bisher eine Leerstelle. Das hat sich nun geändert: Jetzt ist es möglich, einen lehramtlichen Begriff von Datenschutz bei der Bewertung und Gestaltung kirchlichen Datenschutzes zugrunde zu legen.
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Darf ein Mitglied einer Mitarbeitervertretung betriebliche*r Datenschutzbeauftragte*r sein? Das ist im kirchlichen Datenschutzrecht noch unklarer als im staatlichen Recht. Dort herrscht immerhin Klarheit, was den Vorsitz angeht.
Das kirchliche Datenschutzrecht – sowohl das KDG wie das DSG-EKD – folgt zwar in der Regel fast wörtlich der DSGVO. Ausgerechnet bei der Frage, welche Personengruppen als betriebliche Datenschutzbeauftragte in Frage kommen, gibt es aber deutliche Diskrepanzen. Wie soll man also vorgehen, wenn die betriebliche Datenschutzbeauftragte für die MAV kandidiert oder ein MAV-Mitglied zum örtlichen Beauftragten bestellt werden soll?
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In der aktuellen Ausgabe des Datenschutz-Beraters habe ich mir die Novelle des DSG-EKD angeschaut: »Näher an der DSGVO und spezifischer kirchlich« habe ich den Beitrag programmatisch überschrieben.
Das Forum habe ich genutzt, um am Ende noch einen Schwenk auf das laufende katholische Reformprojekt zu nehmen und meine bekannte Kritik noch einmal einer größeren Fachöffentlichkeit vorzutragen: Ich finde es sehr bedauerlich, dass die Chance verpasst wurde, die großen kirchlichen Datenschutzgesetze stärker einander anzunähern und ökumenische Verarbeitungssituationen zu regeln. Am Ende des Beitrags heißt es daher:
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