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Rezension: Kirchlicher Datenschutz im Spannungsfeld

Warum machen sich die großen Kirchen eigentlich die Mühe, sich ein eigenes Datenschutzrecht zu geben? Aus der Kanonistik gibt es von Martina Tollkühn eine forsche Antwort: »Weil sie sollen, weil sie können und weil sie wollen.« Das sehen nicht alle so. Die nun veröffentlichte Dissertation von Michaela Hermes zu »Datenschutz der katholischen Kirche im Spannungsfeld zwischen kirchlicher Selbstbestimmung und europäischem Datenschutzrecht«(Affiliate Link) wird die Frage nach dem Warum stark gemacht – ohne dass sie letztlich beantwortet werden kann.

Cover von Michaela Hermes: »Datenschutz der katholischen Kirche im Spannungsfeld zwischen kirchlicher Selbstbestimmung und europäischem Datenschutzrecht«
Michaela Hermes: Datenschutz der katholischen Kirche im Spannungsfeld zwischen kirchlicher Selbstbestimmung und europäischem Datenschutzrecht (Internetrecht und Digitale Gesellschaft, Band 41), Duncker & Humblot, Berlin 2022. 352 Seiten, 99,90 Euro.(Affiliate Link)

Das ist kein Versäumnis der Autorin, sondern an sich schon ein Ergebnis, das in der Evaluation nicht nur des katholischen Datenschutzrechts wohl leider nicht allzu großen Nachhall finden wird. Die Dissertation leistet aber noch deutlich mehr, als die vom Gesetzgeber unbeantwortete Frage nach dem Sinn deutlich zu beleuchten.

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VG Hannover kassiert Datenschutzrecht der SELK – Entscheidungsgründe

Im November hat das Verwaltungsgericht Hannover die Klage der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche gegen die Landesdatenschutzbeauftragte Niedersachsen abgewiesen und damit das eigene Datenschutzrecht und die eigene Datenschutzaufsicht der Kirche verworfen. Nun liegen die Entscheidungsgründe vor. (VG Hannover, Urteil vom 30. November 2022, Az. 10 A 1195/21)

Fachgerichtszentrum Hannover mit Urteil SELK ./. LfD Niedersachsen
(Bildquelle: Stefan Brending, Lizenz: Creative Commons by-sa-3.0 de, CC BY-SA 3.0 de, Link; VG Hannover; (zugeschnitten und montiert))

Kurz zusammengefasst lautet das Urteil: Der Wortlaut von Art. 91 DSGVO gilt. Der Kirchenartikel ist wirklich nur eine Bestandsschutzregelung. Eine eingehendere Analyse gibt einige interessante Anhaltspunkte zur Auslegung des Artikels – und wenn das Urteil rechtskräftig werden sollte, werden wohl einige Kommentare umgeschrieben werden müssen.

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