Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat einen weiteren Beschluss veröffentlicht (IDSG 03/2020 vom 9. Dezember 2021). Bekannt war bisher ein nicht-amtlicher Leitsatz, demzufolge es um die Einstufung der Tatsache eines Vorsitzes in einem öffentlichen kirchlichen Verein unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten und um die Weitergabe eines Visitationsberichts an Dritte geht. Hier wurde schon angemerkt, dass die erste Frage große praktische Folgen für kirchliche Vereine haben könnte.

Auf Grundlage des Leitsatzes schien es sich um eine kleinteilige, wenig spektakuläre Entscheidung zu handeln. Auf Grundlage des jetzt vorliegenden Volltextes ist es doch etwas spannender als gedacht – nicht nur aufgrund diverser rechtlicher Fragen, sondern auch wegen ihrer kirchenpolitischen Bedeutung: Trotz Anonymisierung ist recht klar, dass es sich nur um die Visitation der »Katholischen Integrierten Gemeinde« im Erzbistum München und Freising handeln kann, die letztlich zu deren Auflösung führte.
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