Mehrere kleinere Religionsgemeinschaften werden derzeit von Landesdatenschutzaufsichten unter die Lupe genommen: Die Zeugen Jehovas in Hessen und Berlin, die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche in Niedersachsen, und in Nordrhein-Westfalen die Neuapostolische und die Alt-Katholische Kirche. Während SELK vs. LFD Niedersachsen vor Gericht ausgefochten wird und sich auch in Berlin eine erste Entscheidung abzeichnet, konnten die Alt-Katholik*innen erst einmal aufatmen, wie hier auch schon berichtet wurde.
Um die Hintergründe zur Prüfung zu erhalten, möglicherweise sogar ein Prüfschema ableiten zu können, nachdem Landesdatenschutzaufsichten das Datenschutzrecht von Religionsgemeinschaften prüfen, habe ich per Informationsfreiheitsanfrage die Unterlagen der Prüfung erbeten. Nun sind die Ergebnisse da – knapp, aber doch wenigstens ein wenig instruktiv.
Ertrag der IFG-Anfrage
Tatsächlich gab es zur eigentlichen Prüfung gar keine Dokumente – kein Aktenvermerk, kein Prüfschema, nicht einmal Randnotizen in den Dokumenten, die geliefert wurden. Lediglich ein kurzer Vermerk zum altkatholischen Seminar an der Uni Bonn, aus dem (wenig überraschend) hervorgeht, dass hier DSGVO angewendet wird und damit die LDI NRW zuständig ist, zeigt den Verwaltungsweg.
Die herausgegebenen Dokumente sind vier Scans von Datenschutzordnungen des Alt-Katholischen Bistums, nämlich in den Fassungen der Beschlüsse der 46. Bistumssynode (1981; zwei Scans aus Amtsblatt und Rechtssammlung) sowie der Datenschutzordnung für die Gemeinden in Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen (Fassungen von 1994 und von 2004); auf die Zusendung der online verfügbaren Fassungen, die in den Amtsblättern 1/2016 und 1/2018 veröffentlicht wurden, habe ich nach Rücksprache verzichtet. Immerhin: Damit dürfte jetzt die komplette Rechtsentwicklung des alt-katholischen Datenschutzrechts online verfügbar sein.
Im Anschreiben wird auch die bereits erteilte Auskunft aus dem vergangenen November wiederholt, dass die Prüfung »derzeit bis auf weiteres« ruht, »da wir keinen aktuellen Anlass haben, über unsere Zuständigkeit zu entscheiden«. Es scheint also keinen abschließenden Positivbescheid zu geben, sondern lediglich der Anlass für die Prüfung weggefallen zu sein oder sich erledigt zu haben – was der ursprüngliche Anlass war, wurde nicht mitgeteilt.
Fazit
Dass es anscheinend keine weiteren Aktenvermerke gibt und keine Korrespondenz, wirkt etwas seltsam – irgendwo wird der Grund der ursprünglichen Prüfung doch dokumentiert sein. (Eine Nachfrage ist bereits eingereicht.) Immerhin lässt sich aus den vorhandenen Dokumenten, nämlich der Rechtsgeschichte der altkatholischen Datenordnung, der Schluss ziehen, dass ein besonderer Schwerpunkt auf die Prüfung der Anforderung aus Art. 91 Abs. 1 DSGVO gelegt wurde, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO umfassende Regeln zum Datenschutz vorliegen mussten – der (umstrittene) zeitlichen Aspekt lässt sich damit einfach prüfen, ob eine inhaltliche Prüfung des Kriteriums des Umfassenden vorgenommen wurde, geht aus den Unterlagen nicht hervor.
Leider lassen sich also auf Grundlage dieser Recherche keine klaren Schlüsse ziehen – es bleibt abzuwarten, ob die Prüfung der absehbar problematischeren Situationen bei den Zeugen Jehovas in Berlin und bei der Neuapostolischen Kirche ebenfalls in NRW klarere Winke gibt. Das Alt-Katholische Bistum sollte sich auch nicht in zu großer Sicherheit wiegen – nach wie vor ist das Fehlen der Tätigkeitsberichte der Aufsicht eine Einfallsschneise für Beschwerden, die möglicherweise den momentan fehlenden Anlass für eine Wiederaufnahme der Prüfung liefern könnten.