Schlagwort-Archiv: Katholisches Bistum der Alt-Katholiken Deutschlands

Rechtsbehelfe im Datenschutz der kleineren Religionsgemeinschaften

Ein angemessenes Datenschutzniveau gibt es im kirchlichen Datenschutz nur, wenn es die Möglichkeit gerichtlicher Rechtsbehelfe gibt. Bei den beiden großen Rechtskreisen, dem römisch-katholischen mit dem KDG und dem landeskirchlich-evangelischen mit dem DSG-EKD, ist das auch eingespielt – mit eigenen katholischen Datenschutz- und evangelischen Verwaltungsgerichtsbarkeiten: Darüber gibt Dr. Datenschutz einen guten Überblick.

Ein Richterhammer liegt auf einer Tastatur
(Foto von Sasun Bughdaryan auf Unsplash)

Abseits der großen Kirchen ist die Situation weniger übersichtlich. Klar ist nur: Wegen des Einklanggebots braucht es gerichtliche Rechtsbehelfe – zur Not muss die staatliche Gerichtsbarkeit ran.

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Umsetzen und Hoffen – Jahresausblick 2026

2026 können katholische Verantwortliche da einsteigen, wo evangelische hoffentlich schon fertig sind: Die Anpassung des eigenen Datenschutzkonzept an das reformierte KDG steht an. Im Kern des Datenschutzrechts dürfte damit erst einmal Konstanz anstehen – wenn nicht Reformen an der DSGVO und dem BDSG doch noch Wirklichkeit werden. Und manche Neujahrswünsche sind mittlerweile schon traditionell: dass diverse (Verwaltungs-)Gerichte tätig werden, dass Alt-Katholik*innen ihre Aufsicht in den Griff bekommen und dass die KDSA Nord KdÖR wird.

Eine Glaskugel auf rotem Stoff, links daneben ein Schlüssel
Blick in die Glaskugel. (Bildquelle: Michael Dziedzic/Unsplash)
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Weltnachrichten – Wochenrückblick KW 2/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 2/2024
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Vor Gericht und bei der Evaluierung – Jahresausblick 2024

So voll der Jahresrückblick auch immer ist – wie viele Themen dann doch wieder im Ausblick erscheinen, zeigt, wie lange vieles doch geht. Immerhin: Mit dem KDSZ Bayern und dem DSG-EKD-Kommentar konnten viele Dinge von der Liste gestrichen werden. Vor allem die gerichtliche Klärung von Fragestellungen dauert aber – und das nicht nur in den Fällen, die eine Runde über den EuGH drehen.

Jahresaublick Kirchlicher Datenschutz 2024
(Bildquelle: Kajetan Sumila auf Unsplash, Montage fxn)
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Mündlich verarbeitet – Wochenrückblick KW 35/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 35/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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BfDI & Bayern ziehen Facebook den Stecker – Wochenrückblick KW 8/2023

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Der BfDI hat dem Bundespresseamt den Betrieb der Facebook-Seite der Bundesregierung untersagt. Dass das BPA bei Meta immerhin die Abschaltung der Analytics-Funktion erwirken konnte, reichte dem Bundesdatenschutzbeauftragten nicht aus. Auf 44 Seiten ergeht der begründete Bescheid mit den bereits aus dem Kurzgutachten der DSK bekannten Argumenten. Als erste kirchliche Aufsichten reagierten der bayerische Diözesesandatenschutzbeauftragte und der DSBKD darauf. In Bayern werden gleich Nägel mit Köpfen gemacht: »Diese Anordnung setze ich entsprechend für die Dienststellen  der katholischen Kirche in Bayern mit der Maßgabe in Kraft, dass die Ausführungsfrist am 31.3.2023 endet. Die Anordnung dient auch der Vermeidung von Schadensersatzansprüchen gegen kirchliche Einrichtungen.« Allerdings kann ein Diözesandatenschutzbeauftragter keine Allgemeinverfügungen erlassen; Anordnungen müssen in Bescheiden an einzelne Verantwortliche ergehen. Ob tatsächlich einzelne Facebook-Seiten per Anordnung verboten werden, ist noch nicht abzusehen – zumal mit Ablauf der Frist voraussichtlich auch der DDSB nicht mehr im Dienst sein wird. Der DSBKD ist zurückhaltender: »In der rechtlichen Bewertung des Betriebs von Facebook-Fanpages stimmt der Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie grundsätzlich mit dem BfDI, den Mitgliedern der DSK und der Konferenz der Beauftragten der EKD überein und wird, wo angezeigt, eigene aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen«, schreibt er und stellt trotz Aufforderung an die von ihm beaufsichtigen Landeskirchen und Diakonischen Werke immer noch erhebliche Defizite fest. Bisher habe er aber auf Anhörungs- und Prüfverfahren verzichtet. Der DSBKD nennt einige Punkte, die in der Hoheit von Seitenbeitreibenden sind: Seiten sollen nicht an Privataccounts geknüpft sein, sondern über Facebook Business verwaltet werden, so dass die redaktionelle Hoheit der verantwortlichen Stelle gewahrt bleibt, spezifische Datenschutzerklärungen gehören direkt auf den Fanpages und nicht datenschutzkonforme Embeds auf Webseiten sind zu unterlassen. Das darf man wohl als Wink mit dem Zaunpfahl verstehen, was man mindestens tun sollte, will man der Aufforderung zur Abschaltung nicht nachkommen.

Die NRW-Datenschutzaufsicht prüft und prüft und prüft: In den seit Jahren laufenden Prüfverfahren gegen die neu-apostolische und die alt-katholische Datenschutzregelung geht es kaum voran. Bei den Alt-Katholiken gibt es gar keinen Stand – das Verfahren ruht weiterhin, seit über einem Jahr. Das ist sehr praktisch für die Aufsicht, weil ein ruhendes Verfahren nicht abgeschlossen ist und daher Akteneinsicht über das Informationsfreiheitsgesetz weiter verweigert werden kann. Bei der anderen kleinen Kirche gibt es dagegen Bewegung: »Bezüglich der neuapostolischen Kirche wird aufgrund eines laufenden Falls in Bälde eine Entscheidung getroffen und zwar unter Berücksichtigung der inzwischen vorliegenden Entscheidungsgründe zu SELK des VG Hannover vom November 2022«, teilte ein Sprecher der Aufsicht mit.

Die Offenlegung des Klarnamens der unter dem Pseudonym Karin Weißenfels bekannten Missbrauchsbetroffenen durch den Trierer Bischof Stefan Ackermann kommt vor Gericht. Die Zeit-Beilage »Christ & Welt« berichtet in ihrer aktuellen Ausgabe, dass Weißenfels beim Arbeitsgericht Trier eine Klage auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro gegen den Bischof und das Bistum eingereicht hat. »Ackermann, begründet die Klägerseite ihren Schritt, habe die Betroffene durch die Klarnamennennung ›erheblich retraumatisiert‹. Darüber hinaus sei sie ›gravierend in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt‹ worden«, so C&W. Im Oktober hatte ich über die Beschwerden von Weißenfels bei der kirchlichen Datenschutzaufsicht berichtet. Auf Anfrage teilte Weißenfels nun mit, dass diese Verfahren noch laufen.

Das Bistum Hildesheim hat Ausführungsbestimmungen zum Recht auf Akteneinsicht in Personalaktendaten erlassen. Leider zeichnet sich auch hier wieder ein Trend ab: Ausdrücklich normierte Akteneinsichtsrechte bleiben weit hinter dem Standard des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs zurück.

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Dauerbrenner und kontraintutive konfessionelle Transparenz – das war 2022

2022 endet, wie es begonnen hat: Die hier prophezeiten großen Themen können alle auf Wiedervorlage gelegt werden. Die große Facebook-Dämmerung kam nicht – alle warten immer noch auf das Musterverfahren zwischen dem Bundesdatenschutzbeauftragten und dem Bundespresseamt. Bei der Evaluierung der kirchlichen Datenschutzgesetze gibt es auch nichts Neues – das KDG ist nach wie vor überfällig, beim DSG-EKD ist öffentlich keine Bewegung sichtbar. Die KDSA Nord ist immer noch keine KdÖR, und in Bayern ist Jupp Joachimski im 81. Lebensjahr Diözesandatenschutzbeauftragter ohne Aussicht auf Ablöse. Der DSG-EKD-Kommentar ist immer noch nicht da, die KDSGO-Kommentierung auch nicht.

Jahresrückblick kirchlicher Datenschutz 2022
(Bildquelle: Moritz Knöringer on Unsplash)

Vormals große Themen wie der Umgang mit Corona haben an Bedeutung verloren – im Frühjahr wurde noch über den richtigen Umgang mit Impfnachweisen diskutiert, seither ist die Pandemie zumindest datenschutzrechtlich vorbei. Die Tendenz der vergangenen Jahre zeichnet sich also fort: Der kirchliche Datenschutz läuft im Regelbetrieb. Große Aufregerthemen blieben aus, nach Ausnahmejahren der Pandemie können sich Aufsichten und Verantwortliche wieder auf ihre Regelaufgaben konzentrieren.

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Personalakten im Priesterseminar – Wochenrückblick KW 39/2022

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Eine wichtige Konsequenz aus der MHG-Missbrauchsstudie war eine Vereinheitlichung und Professionalisierung der Personalakten. Die zum Jahresbeginn in Kraft getretene Personalaktenordnung erhält zum 1. Januar 2023 noch eine Ergänzung: Auf ihrer Vollversammlung hat die Deutsche Bischofskonferenz ein Muster für Ausführungsbestimmungen zur Personalaktenordnung für Ausbildungsakten von Alumnen in den Priesterseminaren entgegengenommen und empfohlen, sie in den Bistümern zum Jahreswechsel in Kraft zu setzen. Details sind noch nicht bekannt.

Die Süddeutsche Zeitung berichtet wieder über den Fall der unter dem Pseudonym Karin Weißenfels auftretenden Missbrauchsbetroffenen aus dem Bistum Trier. Im Beitrag erfährt man auch, dass mittlerweile die zuständige kirchliche Datenschutzaufsicht damit befasst ist, dass Bischof Ackermann in einer Videokonferenz das Pseudonym von Weißenfels gebrochen hat.

Im letzten Jahr ist ein Antrag zur Änderung der alt-katholischen KDO zur Veröffentlichung von Kontaktdaten von Ehrenamtlichen gescheitert. In diesem Jahr geht’s wieder um eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Veröffentlichung von Kontaktdaten. Dieses Mal bei den Geistlichen im Ehrenamt, aber ohne KDO-Änderung. In einer synodalen Kirche dürfte ein solcher Antrag im Falle des Beschlusses wohl eine hinreichende Rechtsgrundlage sein – ein Beschluss des höchsten beschlussfassenden Gremiums dürfte eine rechtliche Verpflichtung sein, der der Verantwortliche unterliegt (§ 6 Abs. 1 lit. d) KDO i. V. m. § 19 SGO).

Dass Kirchen Datenschutz ernstnehmen, ist keine Selbstverständlichkeit. Besonders krasse Fälle dokumentiert Wired in einer ausführlichen Reportage: »The Ungodly Surveillance of Anti-Porn ‘Shameware’ Apps«Religionsgemeinschaften aus dem evangelikalen Spektrum überwachen ihre Gläubigen mit hochgradig invasiven Apps, um »sündhaftes« Verhalten zu dokumentieren.

In eigener Sache: Am 4. Oktober um 18 Uhr leite ich bei der Stiftung Datenschutz ein Webinar zu Besonderheiten im Bereich des kirchlichen Engagements – die Teilnahme ist kostenlos.

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TTDSG, Teilkirchenaustritt und Landeskirchenrecht – Wochenrückblick KW 3/2022

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Nach dem BfD EKD hat nun mit dem Katholischen Datenschutzzentrum Dortmund auch die erste katholische Aufsicht eine FAQ-Liste zum TTDSG veröffentlicht, und wie bei der evangelischen Liste ist auch diese weitgehend überraschungsfrei bei großen Überschneidungen beider Listen. Bei der Frage nach der zuständigen Aufsichtsbehörde spricht sich das KDSZ Dortmund klar dafür aus, dass die kirchliche Aufsicht zuständig ist, sich um die datenschutzrechtlichen Aspekte bei Telemedien kirchlicher Stellen zu kümmern. Was genau das in der Praxis heißt, wird sicher noch interessant, auch im Zusammenspiel mit den Landesmedienanstalten als Telemedien-Aufsichtsbehörden. Die Aufgabenzuweisung an den BfDI im Bereich der Telekommunikation soll laut FAQ-Liste auch im kirchlichen Bereich gelten. Kirchliche Stellen als Telekommunikationsanbieter dürfte es entweder fast keine geben oder sehr viele – dann nämlich, wenn Arbeitgeber Pflichten als Telekommunikationsdienstleister treffen sollten, wenn sie Angestellten betriebliche Kommunikation auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen. Das ist aber noch keineswegs klar, wie auch die FAQ-Liste betont.

Während die Bremische Evangelische Kirche umfangreiche neue Ausführungsverordnungen in ihr Datenschutzrecht aufgenommen hat, gibt es bei der Evangelischen Kirche im Rheinland nur kosmetische Änderungen in der Durchführungsverordnung: Betroffenenrechte bezüglich privaten Kontaktdaten in Anschriftenverzeichnissen wurden präzisiert, beim Patient*innendatenschutz ist das Widerspruchsrecht deutlicher formuliert worden.

Bei den katholischen Datenschutzgerichten gibt es Neues: Die Entscheidung der zweiten Instanz zum »Teilkirchenaustritt« (16.09.2021 – DSG-DBK 05/2020) ist veröffentlicht worden und bestätigt die hier schon besprochene Entscheidung der ersten Instanz in vollem Umfang. Noch ohne Volltext wurde eine interessante Entscheidung der ersten Instanz angekündigt (09.12.2021 – IDSG 03/2020), der zufolge die Angabe, Vorsitzender eines »öffentlichen katholischen Vereins« zu sein, zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gehört. Hier darf man auf die Begründung gespannt sein – die Tatsache der Vorstandschaft enthält kaum mehr als die bloße Kirchenzugehörigkeit, die gerade von den besonderen Kategorien ausgenommen ist. Je nach Begründung könnte diese Entscheidung für alle kirchlichen Vereine interessante Probleme aufwerfen.

In Sachen Prüfung des alt-katholischen Bistums durch die LDI NRW gibt es leider endgültig nichts Neues: Der Zugang zu den Entscheidungsgründen wurde abgelehnt, da die Prüfung lediglich ruhe. Derweil hat der bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte eine Informationsoffensive gestartet – seine Webseite hat jetzt einen Bereich »Aktuelles«, und der BfD EKD hat Jobs im Angebot, das KDSZ Dortmund auch.

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IFG-Anfrage zu altkatholischem Datenschutzrecht erfolgreich

Mehrere kleinere Religionsgemeinschaften werden derzeit von Landesdatenschutzaufsichten unter die Lupe genommen: Die Zeugen Jehovas in Hessen und Berlin, die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche in Niedersachsen, und in Nordrhein-Westfalen die Neuapostolische und die Alt-Katholische Kirche. Während SELK vs. LFD Niedersachsen vor Gericht ausgefochten wird und sich auch in Berlin eine erste Entscheidung abzeichnet, konnten die Alt-Katholik*innen erst einmal aufatmen, wie hier auch schon berichtet wurde.

Alte Amtsblätter und ein Aktenvermerk – die Ausbeute war übersichtlich.

Um die Hintergründe zur Prüfung zu erhalten, möglicherweise sogar ein Prüfschema ableiten zu können, nachdem Landesdatenschutzaufsichten das Datenschutzrecht von Religionsgemeinschaften prüfen, habe ich per Informationsfreiheitsanfrage die Unterlagen der Prüfung erbeten. Nun sind die Ergebnisse da – knapp, aber doch wenigstens ein wenig instruktiv.

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