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Happy Datenschutztag! Wochenrückblick KW 4/2022

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Heute feiern wir den Europäischen Datenschutztag! Das Datum wurde gewählt, weil am 28. Januar 1981 die Europäische Datenschutzkonvention unterzeichnet wurde – quasi die Mutter aller internationalen Datenschutzabkommen. Das Übereinkommen Nr. 108 des Europarats zeichnete grundsätzlich vieles vor, was heute noch geltendes Recht ist – auch der besondere Schutz personenbezogener Daten, die »religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen« (so die Formulierung in Art. 6) war schon vorhanden. Mittlerweile sind 55 Staaten, darunter 9, die nicht dem Europarat angehören, dem Abkommen beigetreten. Wer fehlt, ist wie so oft bei Menschenrechtsabkommen der Heilige Stuhl – der Vatikan kommt immer noch ganz ohne Datenschutzrecht aus.

Ach, E-Mails: Geht nicht mit, geht nicht ohne. Der Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie hat eine Arbeitshilfe zum Umgang mit E-Mail veröffentlicht. Inhaltlich gibt es nicht viel Neues (auch hier gab es schon Tipps zum Umgang mit E-Mails), aber eine gute Zusammenstellung von best und worst practices. Dass ganz pauschal festgestellt wird, dass offene Mailverteiler ohne Einwilligung aller Beteiligten nur innerbetrieblich zulässig sind, ist vom Absender her verständlich, auch wenn dann doch wohl Konstellationen denkbar sind, in denen es auch so geht (wahrscheinlich wieder: dumm gelaufen mit dem unpraktikabel gelösten berechtigten Interesse im DSG-EKD). Dass E-Mails realistisch betrachtet eigentlich überhaupt nicht in Frage kommen, zeigen unumsetzbare Tipps wie dieser: »Setzen Sie technische Hilfsmittel ein, damit Empfänger, egal ob innerbetrieblich oder extern eine E-Mail nicht an Unbefugte weiterleiten können«.

Die Datenschutz-Notizen stellen einen aktuellen arbeitsrechtlichen Fall vor: Eine Kündigung einer Pfarrangestellten wegen eines Datenschutzverstoßes. Sie hatte Daten über den Pfarrer aus einer E-Mail unerlaubt weitergegeben, unter anderem an die Staatsanwaltschaft. Über die (nachvollziehbare) arbeitsrechtliche Sache hinaus ist auch interessant, dass das Urteil des LAG Köln (vom 02.11.2021 – 4 Sa 290/21) auf § 26 BDSG Bezug nimmt, obwohl das DSG-EKD (es handelt sich um einen Fall im Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland) einschlägig wäre – das hätte in der Sache zwar nichts geändert, zeigt aber doch auf, dass das eigene Datenschutzrecht der Kirchen nicht notwendig bei staatlichen Gerichten präsent ist.

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TTDSG, Teilkirchenaustritt und Landeskirchenrecht – Wochenrückblick KW 3/2022

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Nach dem BfD EKD hat nun mit dem Katholischen Datenschutzzentrum Dortmund auch die erste katholische Aufsicht eine FAQ-Liste zum TTDSG veröffentlicht, und wie bei der evangelischen Liste ist auch diese weitgehend überraschungsfrei bei großen Überschneidungen beider Listen. Bei der Frage nach der zuständigen Aufsichtsbehörde spricht sich das KDSZ Dortmund klar dafür aus, dass die kirchliche Aufsicht zuständig ist, sich um die datenschutzrechtlichen Aspekte bei Telemedien kirchlicher Stellen zu kümmern. Was genau das in der Praxis heißt, wird sicher noch interessant, auch im Zusammenspiel mit den Landesmedienanstalten als Telemedien-Aufsichtsbehörden. Die Aufgabenzuweisung an den BfDI im Bereich der Telekommunikation soll laut FAQ-Liste auch im kirchlichen Bereich gelten. Kirchliche Stellen als Telekommunikationsanbieter dürfte es entweder fast keine geben oder sehr viele – dann nämlich, wenn Arbeitgeber Pflichten als Telekommunikationsdienstleister treffen sollten, wenn sie Angestellten betriebliche Kommunikation auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen. Das ist aber noch keineswegs klar, wie auch die FAQ-Liste betont.

Während die Bremische Evangelische Kirche umfangreiche neue Ausführungsverordnungen in ihr Datenschutzrecht aufgenommen hat, gibt es bei der Evangelischen Kirche im Rheinland nur kosmetische Änderungen in der Durchführungsverordnung: Betroffenenrechte bezüglich privaten Kontaktdaten in Anschriftenverzeichnissen wurden präzisiert, beim Patient*innendatenschutz ist das Widerspruchsrecht deutlicher formuliert worden.

Bei den katholischen Datenschutzgerichten gibt es Neues: Die Entscheidung der zweiten Instanz zum »Teilkirchenaustritt« (16.09.2021 – DSG-DBK 05/2020) ist veröffentlicht worden und bestätigt die hier schon besprochene Entscheidung der ersten Instanz in vollem Umfang. Noch ohne Volltext wurde eine interessante Entscheidung der ersten Instanz angekündigt (09.12.2021 – IDSG 03/2020), der zufolge die Angabe, Vorsitzender eines »öffentlichen katholischen Vereins« zu sein, zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gehört. Hier darf man auf die Begründung gespannt sein – die Tatsache der Vorstandschaft enthält kaum mehr als die bloße Kirchenzugehörigkeit, die gerade von den besonderen Kategorien ausgenommen ist. Je nach Begründung könnte diese Entscheidung für alle kirchlichen Vereine interessante Probleme aufwerfen.

In Sachen Prüfung des alt-katholischen Bistums durch die LDI NRW gibt es leider endgültig nichts Neues: Der Zugang zu den Entscheidungsgründen wurde abgelehnt, da die Prüfung lediglich ruhe. Derweil hat der bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte eine Informationsoffensive gestartet – seine Webseite hat jetzt einen Bereich »Aktuelles«, und der BfD EKD hat Jobs im Angebot, das KDSZ Dortmund auch.

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