BVerfG entscheidet im Streit um Kirchengemeinderatsprotokoll

Ein jahrelanger Rechtsstreit um die Einsicht einer ehemaligen Beschäftigten in ein Gemeinderatsprotokoll hat ein Ende gefunden: Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer evangelischen Gemeinde mit einem ausführlich begründeten Beschluss nicht angenommen.

Das Gebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe

(Bild: Nicola Quarz (Wikimedia Commons), CC BY-SA 4.0, bearbeitet.)

Die Gemeinde wandte sich gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Das BAG hatte entschieden, dass ein Protokoll einer Gemeinderatssitzung zur materiellen Personalakte gehört und daher ein Auskunftsrecht der klagenden ehemaligen Kirchenmusikerin besteht. Der Nichtannahmebeschluss führt sehr klar aus, warum das BAG die Selbstbestimmungsrechte der Kirche nicht verletzt hat. (Der Beschluss 2 BvR 211/25 vom 20. März 2026 ist noch nicht vom BVerfG veröffentlicht, liegt mir aber vor und kann hier heruntergeladen werden.)

Der Fall

Eine Kirchenmusikerin will von der Stuttgarter Kirchengemeinde, bei der sie angestellt war, Einsicht in das Protokoll einer nichtöffentlichen Sitzung des Kirchengemeinderats, bei der Themen aus ihrem Arbeitsverhältnis besprochen wurden. Alle Versuche, in das Protokoll der Sitzung vom 15. Mai 2006 Einsicht zu erlangen, scheiterten, auch ein Auskunftsantrag nach dem inzwischen in Kraft getretenen DSG-EKD.

Recht bekommen hat sie am Ende vom Bundesarbeitsgericht (die Entscheidung 8 AZR 42/24 vom 17. Oktober 2024 habe ich ausführlich besprochen). Mit der Entscheidung des BAG war der Instanzenzug ausgeschöpft. Dennoch weigerte sich die Kirchengemeinde, das Urteil umzusetzen. Im Februar legte die Gemeinde Verfassungsbeschwerde ein – allerdings zunächst noch ohne Eilantrag, der kam erst später. Obwohl Verfassungsbeschwerden keine aufschiebende Wirkung haben, gab sie das Protokoll nicht heraus. Der Eilantrag wurde erst später nachgeschoben (nach einer Anordnung des LG Stuttgart auf Zwangsvollstreckung) und positiv beschieden. Schon der Beschluss über den Eilantrags war verhältnismäßig ausführlich begründet.

Die Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht konnte keine substantiiert dargelegte Verletzung von Verfassungsrechten durch die Entscheidung des BAG erkennen, insbesondere nicht des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts.

Traditionell vertritt das BVerfG eine weite Auslegung des Selbstbestimmungsrechts. Das macht es im Nichtannahmebeschluss auch in Bezug auf Anstellungsverhältnisse von Kirchen deutlich: »Die Einbeziehung der religionsgemeinschaftlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht ändert nichts daran, dass sie weiterhin den eigenen Angelegenheiten der Kirche zuzuordnen sind […]. Die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes, mithin das religionsgemeinschaftliche Proprium, darf nicht in Frage gestellt werden« (Rn. 34).

Das BVerfG konnte im vorliegenden Fall aber nicht erkennen, dass das BAG das anwendbare kirchliche Arbeitsrecht willkürlich ausgelegt hätte oder die Bedeutung und Tragweite der Religionsfreiheit und des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts verkannt habe.

Das BAG habe die Kirchliche Anstellungsordnung korrekt ausgelegt. In § 3 Abs. 5 KAO heißt es, dass Beschäftigte »ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten« haben. Aus der Formulierung »vollständig« schloss das BAG, dass ein weites Verständnis zu vertreten sei, und dass auch das Gemeinderatsprotokoll, um das sich der Streit dreht, zur materiellen Personalakte gehört (Rn. 41). Gegenteiliges Vorbringen der Gemeinde überzeugten das BVerfG nicht.

Eine weiteres Argument der beschwerdeführenden Gemeinde war, dass das BAG die Bedeutung der Geheimhaltungsvorschriften des Gemeinderats verkannt habe. Das BAG hatte festgestellt, dass der Schutzzweck hier auf die betroffene Person gerichtet sei, über die beraten wird, nicht auf das Beratungsgeheimnis der Gemeinderatsmitglieder. Das Anliegen, durch die Nichtöffentlichkeit der Sitzung einen offenen Meinungsaustausch zu ermöglichen, könne dadurch gewährleistet werden, dass Protokolle, die möglicherweise Herausgabeansprüchen unterliegen, entsprechend zurückhaltend abgefasst werden: man müsse » den Inhalt der Beratung nur insoweit aufnehmen […], als dies zum Verständnis der gefassten Beschlüsse notwendig ist. Der Schutz des Meinungsbildungsprozesses innerhalb des Gremiums in nichtöffentlichen Sitzungen sei dadurch in hinreichender Weise gewährleistet«, zitiert das BVerfG das BAG (Rn. 45).

Auf eine weitere Begründung verzichtet das BVerfG. Der Nichtannahmebeschluss ist unanfechtbar.

Fazit

Angesichts der Vielzahl an Verfassungsbeschwerden und der Möglichkeit, bei Ablehnungen ganz auf eine Begründung zu verzichten, ist es schon ein Statement, wenn das BVerfG den Nichtannahmebeschluss auf elf Seiten begründet. In diesem Verfahren hat die Kirche durchweg keine gute Figur gemacht, indem sie bis zuletzt versucht hat, mit allen möglichen Mitteln die Akteneinsicht zu verhindern. Das ist – mit Ausnahme der Weigerung, trotz fehlender aufschiebender Wirkung der Verfassungsbeschwerde das BAG-Urteil umzusetzen – legitim. Ob es klug ist, ist eine andere, nichtrechtliche Frage.

Das Verhältnis zwischen BAG und BVerfG ist gerade im Bereich des Religionsverfassungsrechts nicht immer sonderlich harmonisch – zuletzt gab es mit der Egenberger-Entscheidung des BVerfG klare rote Linien für das BAG, wie das Grundgesetz in einer arbeitsrechtlichen Frage auszulegen sei. Hier macht das BVerfG aber deutlich, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht schon dann verletzt ist, dass der Kirche eine Entscheidung eines Gerichts über kirchliches Recht nicht passt. Das BAG hat die württembergische Kirchliche Anstellungsordnung sauber und ohne weiteres vertretbar und nachvollziehbar ausgelegt, damit liegt weder Willkür noch eine Verletzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts vor. Im Ergebnis werden so die Rechte von kirchlichen Beschäftigten gestärkt – und zwar nicht zulasten der Kirche, sondern ausschließlich durch stringente Anwendung kirchlichen Rechts.

Auch wenn das ein extremer Fall ist: Für die Praxis kann man aus der nun auch verfassungsgerichtlich abgesicherten Entscheidung des BAGs mindestens zwei Punkte mitnehmen:

  1. Personalakten sind mehr als nur die formellen Personalakten. Sowohl bei der Anfertigung und Sammlung auf Dienstgeberseite wie bei der Geltendmachung von Auskunfts- und Einsichtsrechten auf der Dienstnehmerseite sollte man die Daten im Blick haben, die zur materiellen Personalakte gehören.
  2. Geheimhaltungsansprüche schlagen nicht notwendig Auskunftsansprüche. Daher lohnt es sich, Protokolle datensparsam zu formulieren und sich nicht auf möglicherweise sogar gesetzlich geschützte Vertraulichkeit zu berufen. Das ist ein Hinweis, der auch für Mitarbeitervertretungen und ihre Protokolle gilt.

Ein Gedanke zu „BVerfG entscheidet im Streit um Kirchengemeinderatsprotokoll

  1. Thomas Niggemann OKR iR

    Eine gute Entscheidung aus Karlsruhe – hier kurz und verständlich zusammengefasst. Zudem deckt sich die Entscheidung mit dem biblischen Psalm 94 Vers 15: „Recht muss doch Recht bleiben“. Wenn die Kirchenvertreter sich nicht an das selbst gesetze Kirchenrecht halten, dann muß ihnen die Rechtsprechung Nachhilfe erteilen.

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