Archiv der Kategorie: Recht und Gesetzgebung

Freiwillig bestellte betriebliche Datenschutzbeauftragte im kirchlichen Datenschutzrecht?

Viele Einrichtungen müssen betriebliche Datenschutzbeauftragte bestellen – bei kleineren ist das aber oft keine Pflicht. Dennoch: Betriebliche Datenschutzbeauftragte sind eine bewährte Institution, die eine große Hilfe beim Datenschutzmanagement sind. Deshalb ist es vielerorts üblich, trotz kleiner Einrichtungen freiwillig betriebliche Datenschutzbeauftragte zu ernennen.

Ein Finger zeigt auf einen Laptop-Bildschirm, eine Hand tippt.
(Foto von John auf Unsplash)

Dass das möglich ist, ist in der DSGVO eindeutig geregelt. Im kirchlichen Datenschutzrecht wird es oft genauso gehandhabt – nur: Ein genauer Blick in die kirchlichen Datenschutzgesetze zeigt, dass dort eine eindeutige Regelung fehlt. Wie man diese Lücke schließt, hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und die Stellung von freiwillig bestellten bDSB.

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Rechtsbehelfe im Datenschutz der kleineren Religionsgemeinschaften

Ein angemessenes Datenschutzniveau gibt es im kirchlichen Datenschutz nur, wenn es die Möglichkeit gerichtlicher Rechtsbehelfe gibt. Bei den beiden großen Rechtskreisen, dem römisch-katholischen mit dem KDG und dem landeskirchlich-evangelischen mit dem DSG-EKD, ist das auch eingespielt – mit eigenen katholischen Datenschutz- und evangelischen Verwaltungsgerichtsbarkeiten: Darüber gibt Dr. Datenschutz einen guten Überblick.

Ein Richterhammer liegt auf einer Tastatur
(Foto von Sasun Bughdaryan auf Unsplash)

Abseits der großen Kirchen ist die Situation weniger übersichtlich. Klar ist nur: Wegen des Einklanggebots braucht es gerichtliche Rechtsbehelfe – zur Not muss die staatliche Gerichtsbarkeit ran.

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Umsetzen und Hoffen – Jahresausblick 2026

2026 können katholische Verantwortliche da einsteigen, wo evangelische hoffentlich schon fertig sind: Die Anpassung des eigenen Datenschutzkonzept an das reformierte KDG steht an. Im Kern des Datenschutzrechts dürfte damit erst einmal Konstanz anstehen – wenn nicht Reformen an der DSGVO und dem BDSG doch noch Wirklichkeit werden. Und manche Neujahrswünsche sind mittlerweile schon traditionell: dass diverse (Verwaltungs-)Gerichte tätig werden, dass Alt-Katholik*innen ihre Aufsicht in den Griff bekommen und dass die KDSA Nord KdÖR wird.

Eine Glaskugel auf rotem Stoff, links daneben ein Schlüssel
Blick in die Glaskugel. (Bildquelle: Michael Dziedzic/Unsplash)
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Die neue KDG-DVO – Datenschutz durchführen

Die Durchführungsverordnung zum KDG ist so etwas wie die unscheinbare kleine Schwester des KDG: Sie steht im Schatten des KDG und ist wohl viel weniger präsent als das eigentliche kirchliche Datenschutzgesetz. Dennoch hat sie eine hohe Praxisrelevanz für alle Verantwortliche, die das KDG anwenden.

Eine komplizierte Anordnung von Zahnrädern und Treibriemen.
(Foto von Philippe Krief auf Unsplash)

Mit der Novelle des KDG wurde dieses Mal gleich auch die KDG-DVO novelliert – 2018 erfolgte der Beschluss der neuen Durchführungsverordnung erst im November, im März 2019 trat sie in Kraft. Damit ist jetzt das katholische Datenschutzrecht in einem Guss erneuert.

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Das neue KDG ist da – das steht drin

Die KDG-Novelle ist da. Ende November hat der Verband der Diözesen Deutschlands sich auf den neuen Gesetzestext geeinigt, der nun noch von den einzelnen Diözesanbischöfen in Kraft gesetzt werden muss, um wie geplant am 1. März 2026 das bisherige Recht abzulösen.

»KDG(neu)« vor einer Wunderkerze
(Foto von Cristian Escobar auf Unsplash, Montage fxn)

Im Vergleich zum vor einem Jahr veröffentlichten Anhörungsentwurf wurde noch einiges verändert. Mit dem neuen KDG wurde auch die KDG-DVO reformiert.

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Verfehlte Reformpläne bei besonderen Kategorien im Digital Omnibus

Die EU-Kommission plant eine Reform der DSGVO, die deutlich umfangreicher als erwartet ist. Offiziell bekannt ist dazu sehr wenig, es kursieren aber diverse Dokumente aus dem Prozess. Die umfangreichste Analyse der Reformvorschläge hat Max Schrems‘ Organisation noyb veröffentlicht. Eine Synopse zeigt die für den »Digital Omnibus« diskutierten DSGVO-Änderungen auf und kommentiert sie.

Eine beinamputierte Frau mit Kopftuch telefoniert und trägt einen großen Rucksack.
Fällt dieses Foto unter besondere Kategorien personenbezogener Daten? (Bildquelle: Grab auf Unsplash, Montage fxn)

Im Bereich des Datenschutzes von Kirchen und Religionsgemeinschaften ist der interessanteste Aspekt, was bei den besonderen Kategorien personenbezogener Daten geplant ist. Anscheinend will die EU-Kommission die sehr weite Auslegung besonderer Kategorien eindämmen. Grundsätzlich eine gute Idee, die geplante Ausführung verfehlt aber die echten Probleme und schafft neue.

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WTF bedeutet § 79a S. 5 BetrVG?

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz kam § 79a BetrVG – eine Regelung für den Datenschutz des Betriebsrats. Seither ist endlich (aus dem Wortlaut ohne weitere Auslegung) klar, dass Betriebsräte keine eigenen datenschutzrechtlichen Verantwortliche sind. Im Gesetzgebungsprozess kam noch ein letzter Satz dazu – und der hat es in sich dank einer wilden und unklaren Verweiskette auf das BDSG.

»WTF § 79a BetrVG« steht über der Promulgation des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes im Bundesgesetzblatt und der Ausschussvorlage, die den Satz zum ersten Mal erwähnt.

Kein Problem im kirchlichen Datenschutz, sollte man denken – das stimmt für den katholischen Bereich (weil da noch eine Regelung fehlt und die geplante Regelung klar formuliert ist). Im evangelischen Bereich hat man es geschafft, die Regelung noch unverständlicher zu machen. Die gängigen BetrVG-Kommentare halten sich sehr bedeckt zu der verqueren Formulierung. Daher soll hier geklärt werden, was der Gesetzgeber eigentlich sagen wollte.

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Datenschutz im MAVO-Entwurf – gut vom BetrVG abgeschrieben?

Eines der großen laufenden Gesetzgebungsprojekte in der katholischen Kirche ist die Novelle der Mitarbeitervertretungsordnung. Die Überarbeitung findet nach der relativ neuen Ordnung über das Zustandekommen von arbeitsrechtlichen Regelungen auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz (OZAR) statt, bei der viele Stakeholder an der bischöflichen Gesetzgebung beteiligt werden.

Eine Textausgabe der bestehenden Rahmen-MAVO umgeben von Stiften und Werkzeug
Die Rahmen-MAVO ist derzeit eine Baustelle. Ein Anhörungsentwurf kursiert.

Das Verfahren soll eigentlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit ablaufen. Bei der großen Zahl an Beteiligten bleibt das aber ein frommer Wunsch – schon länger waren Rahmenpunkte der geplanten Reform bekannt, mittlerweile kursieren auch mehr oder weniger ausführliche Fassungen des Entwurfs, der ins bis Mitte Oktober laufende Anhörungsverfahren gegangen ist. Hier ist vor allem die Regelung zum Datenschutz der MAV relevant – was im BetrVG mit § 79a und ähnlich formuliert im MVG-EKD als § 22 Abs. 3 steht, soll als § 26c auch in die MAVO – mit einigen interessanten Änderungen.

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Einheitlichere Aufarbeitungsnormen in NRW-Bistümern

Die Rechtsgrundlagen für die Verwendung von Personal- und Sachakten zur Aufarbeitung von Missbrauch in der katholischen Kirche sind je nach Bistum sehr verschieden. In verschiedenen Wellen haben verschiedene Bistümer unterschiedliche Normen in Kraft gesetzt.

Eine Frau greift in eine Hängeregistratur und zieht ein Dokument heraus.
(Foto von Centre for Ageing Better auf Unsplash)

In Nordrhein-Westfalen gibt es nun eine Vereinheitlichung der Regelungen. Materiell ändert sich kaum etwas im Vergleich zu den teilweise vorhandenen Vorgängernormen, auch die Kritik von Betroffenen an den Einsichtsordnungen wurde nicht übernommen.

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Franziskus und die Daten – ein netzpolitischer Blick auf sein Pontifikat

Die Zeichen der Zeit prägen Pontifikate. Das gilt auch für die Herausforderungen durch technischen und medialen Wandel. Der größte technische Wandel im Pontifikat von Papst Franziskus war die rasante Entwicklung von Künstlicher Intelligenz. Diese Entwicklung sozialethisch zu begleiten war Franziskus ein großes Anliegen. Immer wieder äußerte er sich selbst in Botschaften und Ansprachen dazu, Kurienbehörden und Nuntien brachten das Thema weltweit in die Diskussion.

Papst Franziskus (1936–2025)
(Bildquelle: Quirinale.it/NASA/Montage fxn)

Künstliche Intelligenz war auch der Anlass dafür, dass spät im Pontifikat das Thema Datenschutz ausdrücklich vom Lehramt thematisiert wurde – nicht in einem Dokument mit der Urheberschaft des Papstes, aber immerhin mit seiner Unterschrift. Wichtiger sind ohnehin die großen Linien, mit denen Papst Franziskus das Lehramt der Kirche zu digitalpolitischen Themen bestimmt.

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