Archiv der Kategorie: Recht und Gesetzgebung

Verfehlte Reformpläne bei besonderen Kategorien im Digital Omnibus

Die EU-Kommission plant eine Reform der DSGVO, die deutlich umfangreicher als erwartet ist. Offiziell bekannt ist dazu sehr wenig, es kursieren aber diverse Dokumente aus dem Prozess. Die umfangreichste Analyse der Reformvorschläge hat Max Schrems‘ Organisation noyb veröffentlicht. Eine Synopse zeigt die für den »Digital Omnibus« diskutierten DSGVO-Änderungen auf und kommentiert sie.

Eine beinamputierte Frau mit Kopftuch telefoniert und trägt einen großen Rucksack.
Fällt dieses Foto unter besondere Kategorien personenbezogener Daten? (Bildquelle: Grab auf Unsplash, Montage fxn)

Im Bereich des Datenschutzes von Kirchen und Religionsgemeinschaften ist der interessanteste Aspekt, was bei den besonderen Kategorien personenbezogener Daten geplant ist. Anscheinend will die EU-Kommission die sehr weite Auslegung besonderer Kategorien eindämmen. Grundsätzlich eine gute Idee, die geplante Ausführung verfehlt aber die echten Probleme und schafft neue.

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WTF bedeutet § 79a S. 5 BetrVG?

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz kam § 79a BetrVG – eine Regelung für den Datenschutz des Betriebsrats. Seither ist endlich (aus dem Wortlaut ohne weitere Auslegung) klar, dass Betriebsräte keine eigenen datenschutzrechtlichen Verantwortliche sind. Im Gesetzgebungsprozess kam noch ein letzter Satz dazu – und der hat es in sich dank einer wilden und unklaren Verweiskette auf das BDSG.

»WTF § 79a BetrVG« steht über der Promulgation des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes im Bundesgesetzblatt und der Ausschussvorlage, die den Satz zum ersten Mal erwähnt.

Kein Problem im kirchlichen Datenschutz, sollte man denken – das stimmt für den katholischen Bereich (weil da noch eine Regelung fehlt und die geplante Regelung klar formuliert ist). Im evangelischen Bereich hat man es geschafft, die Regelung noch unverständlicher zu machen. Die gängigen BetrVG-Kommentare halten sich sehr bedeckt zu der verqueren Formulierung. Daher soll hier geklärt werden, was der Gesetzgeber eigentlich sagen wollte.

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Datenschutz im MAVO-Entwurf – gut vom BetrVG abgeschrieben?

Eines der großen laufenden Gesetzgebungsprojekte in der katholischen Kirche ist die Novelle der Mitarbeitervertretungsordnung. Die Überarbeitung findet nach der relativ neuen Ordnung über das Zustandekommen von arbeitsrechtlichen Regelungen auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz (OZAR) statt, bei der viele Stakeholder an der bischöflichen Gesetzgebung beteiligt werden.

Eine Textausgabe der bestehenden Rahmen-MAVO umgeben von Stiften und Werkzeug
Die Rahmen-MAVO ist derzeit eine Baustelle. Ein Anhörungsentwurf kursiert.

Das Verfahren soll eigentlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit ablaufen. Bei der großen Zahl an Beteiligten bleibt das aber ein frommer Wunsch – schon länger waren Rahmenpunkte der geplanten Reform bekannt, mittlerweile kursieren auch mehr oder weniger ausführliche Fassungen des Entwurfs, der ins bis Mitte Oktober laufende Anhörungsverfahren gegangen ist. Hier ist vor allem die Regelung zum Datenschutz der MAV relevant – was im BetrVG mit § 79a und ähnlich formuliert im MVG-EKD als § 22 Abs. 3 steht, soll als § 26c auch in die MAVO – mit einigen interessanten Änderungen.

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Einheitlichere Aufarbeitungsnormen in NRW-Bistümern

Die Rechtsgrundlagen für die Verwendung von Personal- und Sachakten zur Aufarbeitung von Missbrauch in der katholischen Kirche sind je nach Bistum sehr verschieden. In verschiedenen Wellen haben verschiedene Bistümer unterschiedliche Normen in Kraft gesetzt.

Eine Frau greift in eine Hängeregistratur und zieht ein Dokument heraus.
(Foto von Centre for Ageing Better auf Unsplash)

In Nordrhein-Westfalen gibt es nun eine Vereinheitlichung der Regelungen. Materiell ändert sich kaum etwas im Vergleich zu den teilweise vorhandenen Vorgängernormen, auch die Kritik von Betroffenen an den Einsichtsordnungen wurde nicht übernommen.

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Franziskus und die Daten – ein netzpolitischer Blick auf sein Pontifikat

Die Zeichen der Zeit prägen Pontifikate. Das gilt auch für die Herausforderungen durch technischen und medialen Wandel. Der größte technische Wandel im Pontifikat von Papst Franziskus war die rasante Entwicklung von Künstlicher Intelligenz. Diese Entwicklung sozialethisch zu begleiten war Franziskus ein großes Anliegen. Immer wieder äußerte er sich selbst in Botschaften und Ansprachen dazu, Kurienbehörden und Nuntien brachten das Thema weltweit in die Diskussion.

Papst Franziskus (1936–2025)
(Bildquelle: Quirinale.it/NASA/Montage fxn)

Künstliche Intelligenz war auch der Anlass dafür, dass spät im Pontifikat das Thema Datenschutz ausdrücklich vom Lehramt thematisiert wurde – nicht in einem Dokument mit der Urheberschaft des Papstes, aber immerhin mit seiner Unterschrift. Wichtiger sind ohnehin die großen Linien, mit denen Papst Franziskus das Lehramt der Kirche zu digitalpolitischen Themen bestimmt.

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Einsicht und Auskunft für Missbrauchsbetroffene in Trier

Die Landschaft der katholischen Akteneinsichtsregelungen ist unübersichtlich: Mindestens zwei Musterordnungen für Personal- und Sachakten existieren, die von den unterschiedlichen Bistümern unterschiedlich und teils sehr eigen umgesetzt wurden. Nun kommt eine weitere Variante aus dem Bistum Trier dazu: Eine Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten von Betroffenen sexuellen Missbrauchs und Dritten, die am 1. April in Kraft tritt.

Stehsammler und Unterlagen in einem Bücherregal
(Bildquelle: Foto von Leiada Krözjhen auf Unsplash)

Erstmals wird damit die Akteneinsicht speziell für Missbrauchsbetroffene und ihre Angehörigen geregelt, nicht nur für die institutionelle Aufarbeitung – zusätzlich zu bereits bestehenden Auskunfts- und Einsichtsrechten, sowohl speziellen wie datenschutzrechtlichen. Ist das gelungen?

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Jahr der Reform, Jahr des Gerichts – Jahresausblick 2025

2025 hat das Potential, das Jahr der Reformen zu werden: Gesetzt ist das DSG-EKD – das tritt novelliert in Kraft. Aber auch das neue KDG könnte beschlossen werden ebenso wie eine Reihe weiterer katholischer Großgesetzgebungsverfahren. All das kann sich verzögern. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Jahr das Jahr der Novellen wird, ist aber deutlich größer als die Hoffnung auf ein Jahr der Entscheidungen von verschiedenen Verwaltungsgerichten und des EuGH – da geht’s eher um gut abgehangene Dauerbrenner, die auf ihren Tag vor Gericht warten.

Eine Glaskugel auf rotem Stoff, links daneben ein Schlüssel
Blick in die Glaskugel. (Bildquelle: Michael Dziedzic/Unsplash)
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Die KI-Regulierung des Vatikans – Inhalt und Analyse

Der Vatikanstaat hat seinen eigenen AI Act: Ab 1. Januar gelten im Kirchenstaat die »Linee Guida in materia di intelligenza artificiale« (Dekret Nr. DCCII). Wo die EU 113 Artikel in 13 Kapiteln braucht, kommt die vatikanische Regelung mit 15 Artikeln in 3 Kapiteln aus – alles ist etwas kleiner im kleinsten Staat der Welt.

Das Dekret, mit dem die KI-Richtlinien des Vatikans erlassen wurden, vor dem Regierungsgebäude des Staats der Vatikanstadt.
Das Dekret, mit dem die KI-Richtlinien des Vatikans erlassen wurden, vor dem Regierungsgebäude des Staats der Vatikanstadt (Foto: Marek.69, CC BY-SA 4.0, zugeschnitten und bearbeitet/Staat der Vatikanstadt/Montage fxn)

Inhaltlich lehnt sich das Vatikan-KI-Gesetz an die EU-KI-Verordnung an, betont aber stärker ethische Aspekte der KI-Nutzung, die in den letzten Jahren nicht zuletzt von Papst Franziskus selbst immer wieder angemahnt wurden, und die vom Vatikan bislang unterhalb einer gesetzlichen Regelung durch die KI-Ethik-Charta des »Rome Call for AI Ethics« vorangetrieben wurde.

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In welchen katholischen Vereinen gilt kirchliches Datenschutzrecht?

Für wen gilt eigentlich katholisches Datenschutzrecht? Schaut man ins KDG, findet man dort unter § 3 Abs. 1 eine sehr ausgreifende Antwort: Nicht nur in verfasster Kirche und Caritas, sondern auch für »die kirchlichen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Werke, Einrichtungen und die sonstigen kirchlichen Rechtsträger ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform« soll es gelten.

Ein Schild weist mit der Aufschrift »Nur für Besucher der ›kirchlichen Einrichtung‹« auf einen Parkplatz an einer Kirche hin. (Foto: Sarah Helduser)
Diese Anführungszeichen sind unnötig: Das Schild markiert den Parkplatz einer katholischen Pfarrei, die ohne Zweifel kirchlich ist. Doch bei anderen Organisationen im kirchlichen Leben stellt sich in der Praxis oft die Frage, ob eine Einrichtung nur in Anführungszeichen oder im engen Sinn »kirchliche Einrichtung« ist – und was das für das für sie geltende Recht bedeutet. (Foto: Sarah Helduser)

Nur: Wann sind Rechtsträger so kirchlich, dass das kirchliche Datenschutzrecht wirklich und verbindlich gilt? Und insbesondere: Für welche kirchlichen Vereine und Verbände gilt das kirchliche Datenschutzrecht? Mit dieser Frage habe ich in meiner Masterarbeit im Studium des Vergleichenden kanonischen Rechts auseinandergesetzt: »Die Geltung kirchlichen Rechts in Vereinigungen von Gläubigen ohne kanonische Rechtsform am Beispiel des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz«.

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Erster Entwurf zur Reform des KDG veröffentlicht

Das evangelische Datenschutzrecht hat seine Evaluation erfolgreich durchlaufen – jetzt geht es auch beim katholischen richtig los. Die Deutsche Bischofskonferenz hat einen Entwurf für die Novellierung des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz (KDG) online gestellt.

Titelseite der Synopse der geplanten Änderungen im Gesetz über den kirchlichen Datenschutz
Einige Arbeit ist in die Evaluation geflossen: Die Synopse der Änderungen umfasst 146 Seiten.

Die Änderungen sind umfangreich – und vieles davon deutet darauf hin, dass die Diskussionen der vergangenen Jahre in der Fachwelt aufgegriffen wurden. Der eine oder andere Wunsch bleibt aber doch offen.

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