Archiv der Kategorie: Recht und Gesetzgebung

Franziskus und die Daten – ein netzpolitischer Blick auf sein Pontifikat

Die Zeichen der Zeit prägen Pontifikate. Das gilt auch für die Herausforderungen durch technischen und medialen Wandel. Der größte technische Wandel im Pontifikat von Papst Franziskus war die rasante Entwicklung von Künstlicher Intelligenz. Diese Entwicklung sozialethisch zu begleiten war Franziskus ein großes Anliegen. Immer wieder äußerte er sich selbst in Botschaften und Ansprachen dazu, Kurienbehörden und Nuntien brachten das Thema weltweit in die Diskussion.

Papst Franziskus (1936–2025)
(Bildquelle: Quirinale.it/NASA/Montage fxn)

Künstliche Intelligenz war auch der Anlass dafür, dass spät im Pontifikat das Thema Datenschutz ausdrücklich vom Lehramt thematisiert wurde – nicht in einem Dokument mit der Urheberschaft des Papstes, aber immerhin mit seiner Unterschrift. Wichtiger sind ohnehin die großen Linien, mit denen Papst Franziskus das Lehramt der Kirche zu digitalpolitischen Themen bestimmt.

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Einsicht und Auskunft für Missbrauchsbetroffene in Trier

Die Landschaft der katholischen Akteneinsichtsregelungen ist unübersichtlich: Mindestens zwei Musterordnungen für Personal- und Sachakten existieren, die von den unterschiedlichen Bistümern unterschiedlich und teils sehr eigen umgesetzt wurden. Nun kommt eine weitere Variante aus dem Bistum Trier dazu: Eine Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten von Betroffenen sexuellen Missbrauchs und Dritten, die am 1. April in Kraft tritt.

Stehsammler und Unterlagen in einem Bücherregal
(Bildquelle: Foto von Leiada Krözjhen auf Unsplash)

Erstmals wird damit die Akteneinsicht speziell für Missbrauchsbetroffene und ihre Angehörigen geregelt, nicht nur für die institutionelle Aufarbeitung – zusätzlich zu bereits bestehenden Auskunfts- und Einsichtsrechten, sowohl speziellen wie datenschutzrechtlichen. Ist das gelungen?

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Jahr der Reform, Jahr des Gerichts – Jahresausblick 2025

2025 hat das Potential, das Jahr der Reformen zu werden: Gesetzt ist das DSG-EKD – das tritt novelliert in Kraft. Aber auch das neue KDG könnte beschlossen werden ebenso wie eine Reihe weiterer katholischer Großgesetzgebungsverfahren. All das kann sich verzögern. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Jahr das Jahr der Novellen wird, ist aber deutlich größer als die Hoffnung auf ein Jahr der Entscheidungen von verschiedenen Verwaltungsgerichten und des EuGH – da geht’s eher um gut abgehangene Dauerbrenner, die auf ihren Tag vor Gericht warten.

Eine Glaskugel auf rotem Stoff, links daneben ein Schlüssel
Blick in die Glaskugel. (Bildquelle: Michael Dziedzic/Unsplash)
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Die KI-Regulierung des Vatikans – Inhalt und Analyse

Der Vatikanstaat hat seinen eigenen AI Act: Ab 1. Januar gelten im Kirchenstaat die »Linee Guida in materia di intelligenza artificiale« (Dekret Nr. DCCII). Wo die EU 113 Artikel in 13 Kapiteln braucht, kommt die vatikanische Regelung mit 15 Artikeln in 3 Kapiteln aus – alles ist etwas kleiner im kleinsten Staat der Welt.

Das Dekret, mit dem die KI-Richtlinien des Vatikans erlassen wurden, vor dem Regierungsgebäude des Staats der Vatikanstadt.
Das Dekret, mit dem die KI-Richtlinien des Vatikans erlassen wurden, vor dem Regierungsgebäude des Staats der Vatikanstadt (Foto: Marek.69, CC BY-SA 4.0, zugeschnitten und bearbeitet/Staat der Vatikanstadt/Montage fxn)

Inhaltlich lehnt sich das Vatikan-KI-Gesetz an die EU-KI-Verordnung an, betont aber stärker ethische Aspekte der KI-Nutzung, die in den letzten Jahren nicht zuletzt von Papst Franziskus selbst immer wieder angemahnt wurden, und die vom Vatikan bislang unterhalb einer gesetzlichen Regelung durch die KI-Ethik-Charta des »Rome Call for AI Ethics« vorangetrieben wurde.

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In welchen katholischen Vereinen gilt kirchliches Datenschutzrecht?

Für wen gilt eigentlich katholisches Datenschutzrecht? Schaut man ins KDG, findet man dort unter § 3 Abs. 1 eine sehr ausgreifende Antwort: Nicht nur in verfasster Kirche und Caritas, sondern auch für »die kirchlichen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Werke, Einrichtungen und die sonstigen kirchlichen Rechtsträger ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform« soll es gelten.

Ein Schild weist mit der Aufschrift »Nur für Besucher der ›kirchlichen Einrichtung‹« auf einen Parkplatz an einer Kirche hin. (Foto: Sarah Helduser)
Diese Anführungszeichen sind unnötig: Das Schild markiert den Parkplatz einer katholischen Pfarrei, die ohne Zweifel kirchlich ist. Doch bei anderen Organisationen im kirchlichen Leben stellt sich in der Praxis oft die Frage, ob eine Einrichtung nur in Anführungszeichen oder im engen Sinn »kirchliche Einrichtung« ist – und was das für das für sie geltende Recht bedeutet. (Foto: Sarah Helduser)

Nur: Wann sind Rechtsträger so kirchlich, dass das kirchliche Datenschutzrecht wirklich und verbindlich gilt? Und insbesondere: Für welche kirchlichen Vereine und Verbände gilt das kirchliche Datenschutzrecht? Mit dieser Frage habe ich in meiner Masterarbeit im Studium des Vergleichenden kanonischen Rechts auseinandergesetzt: »Die Geltung kirchlichen Rechts in Vereinigungen von Gläubigen ohne kanonische Rechtsform am Beispiel des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz«.

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Erster Entwurf zur Reform des KDG veröffentlicht

Das evangelische Datenschutzrecht hat seine Evaluation erfolgreich durchlaufen – jetzt geht es auch beim katholischen richtig los. Die Deutsche Bischofskonferenz hat einen Entwurf für die Novellierung des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz (KDG) online gestellt.

Titelseite der Synopse der geplanten Änderungen im Gesetz über den kirchlichen Datenschutz
Einige Arbeit ist in die Evaluation geflossen: Die Synopse der Änderungen umfasst 146 Seiten.

Die Änderungen sind umfangreich – und vieles davon deutet darauf hin, dass die Diskussionen der vergangenen Jahre in der Fachwelt aufgegriffen wurden. Der eine oder andere Wunsch bleibt aber doch offen.

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Reform des DSG-EKD beschlossen

Das neue Datenschutzgesetz der EKD kommt – einstimmig hat die EKD-Synode am Mittwoch der Novelle des DSG-EKD zugestimmt. Zum 1. Mai 2025 tritt damit die bislang größte Reform des evangelischen Datenschutzrechts seit der Anpassung auf die DSGVO hin in Kraft.

Screenshot aus dem Livestream der EKD-Synode: Blick von hinten über die Reihen der abstimmenden Synodalen zur Bühne hin.

Für die Synode, die von der Vorsitzendenwahl und Auseinandersetzungen um den Umgang mit sexualisierter Gewalt geprägt war, war das DSG-EKD kein großes Thema. Ohne (relevante) Änderungen hat sie die Vorlage angenommen, die hier schon ausführlich besprochen und vorab geleakt wurde.

Der Beschluss steht mittlerweile in der Synoden-Cloud zur Verfügung.

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Die große DSG-EKD-Reform – Leak und Analyse

Vom 10.–13. November tagt die EKD-Synode in Würzburg. Auf der Tagesordnung: das Kirchengesetz zur 3. Änderung des EKD-Datenschutzgesetzes (DSG-EKD) – sechs Jahre nach Inkrafttreten des evangelischen Datenschutzgesetzes wird es erstmals umfassend novelliert.

Titelseite der EKD-Synoden-Drucksache XIII / 1: »VORLAGE des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland gemäß Art. 26 a Absatz 1 GO.EKD Kirchengesetz zur 3. Änderung des EKD-Datenschutzgesetzes (DSG-EKD)«

Im April konnte ich bereits den ansonsten geheimgehaltenen Referentenentwurf veröffentlichen und analysieren. Nun liegt mir die Drucksache XIII / 1 (Stand: 30. September/1. Oktober) vor, mit der die Änderung in die Synode eingebracht wird. Offiziell gilt eine Sperrfrist bis zum Aufruf des Tagesordnungspunkts, mir wurden die Unterlagen dennoch bereits jetzt zugespielt.

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Der Entwurf des Beschäftigtendatengesetzes und die Kirchen

Die Einführung eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes ist der Running gag der Koalitionsverträge der vergangenen Jahrzehnte: Regelmäßig versprochen, nie umgesetzt. Es hat wohl niemand wirklich mehr darauf gewettet, dass ausgerechnet in dieser Legislatur doch noch etwas passieren könnte. Und dennoch: Es gibt einen Referentenentwurf, wenn auch nicht für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz: Beschäftigtendatengesetz, in der Langform »zur Stärkung eines fairen Umgangs mit Beschäftigtendaten und für mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte in der digitalen Arbeitswelt«, soll das Kind heißen.

Blick durch ein Baugerüst auf die Freiburger Martinskirche
(Foto von Paul Becker auf Unsplash)

Der Entwurf liegt schon einigen Medien vor, auf LinkedIn wurde er vollständig von Stephan Schmidt veröffentlicht. 30 Paragraphen in vier Kapiteln umfasst die Norm. Auch an den kirchlichen Datenschutz wurde dabei gedacht.

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Mehr Unabhängigkeit für den NRW-Diözesandatenschutzbeauftragten

Das Katholische Datenschutzzentrum Dortmund hat eine neue Satzung. Die alte war ein wenig in die Jahre gekommen – seit 2015 ist sie unverändert in Kraft. Seither ist viel passiert: Vor allem natürlich die große Datenschutzreform 2018, die bislang noch gar nicht nachvollzogen war. Dazu kommt aber auch deutliche Kritik an der Konstruktion, den Verwaltungsrat der Aufsicht mit den Diözesanbischöfen zu besetzen, die die Aufsicht beaufsichtigen soll.

Das Siegel des Katholischen Datenschutzzentrums Dortmund zeigt den hl. Ivo.
Das Siegel des Katholischen Datenschutzzentrums Dortmund zeigt den hl. Ivo, den Patron des Datenschutzes. (Foto: fxn)

Nach fast zehn Jahren haben die nordrhein-westfälischen Diözesanbischöfe ihre Datenschutzaufsicht nun auf eine punktuell angepasste neue Grundlage gestellt. Die Aufsicht selbst stapelt eher tief und spricht von »kleinere[n] Anpassungen an die praktischen Erfahrungen der letzten Jahre«. Im Detail zeigt sich aber, dass zumindest Teile der Kritik gehört wurden.

Die neue Satzung wurde zuerst im aktuellen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlicht. Die alte Fassung findet sich im Ministerialblatt NRW.

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