Schlagwort-Archive: Arbeitsverhältnis

Beschäftigtendatenschutz in KDG und DSG-EKD

Sowohl das KDG als auch das DSG-EKD haben in ihrem Kapitel zu Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen eigene Normen für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Beschäftigungsverhältnissen. § 49 DSG-EKD und § 53 KDG sind sichtlich § 26 BDSG nachgebildet – allerdings mit einigen Unterschieden.

Menschen arbeiten in einem Großraumbüro
(Bildquelle: Alex Kotliarskyi auf Unsplash)


Die verschiedenen Gesetzgeber haben dabei sehr unterschiedliche Strategien verfolgt, wie stark und wo kirchliche Besonderheiten berücksichtigt werden. Die kirchlichen Regeln haben zwar jeweils ihre Lücken und Probleme – insgesamt dürften sie aber zukunftssicherer sein als ihr BDSG-Pendant.

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Bistum Essen adaptiert Personalaktenordnung für alle Beschäftigte

Die Personalaktenordnung für Kleriker und Kirchenbeamte ist eine Frucht der Missbrauchsaufarbeitung in der Kirche. Viele Gutachten bestätigten, was Missbrauchsbetroffene schon lange wussten: Täter konnten dank nachlässiger und manipulativer Aktenführung versetzt werden, sei es im Bistum, sei es über Bistumsgrenzen hinaus, und Taten und Verdachtsmomente waren aus den Akten, aus der Welt.

Neben dem Essener Dom ist das Amtsblatt des Bistums zu sehen
(Bildquelle: Tuxyso / Wikimedia Commons / CC-BY-SA-3.0, CC BY-SA 3.0, Link, zugeschnitten und Montage mit dem Amtsblatt 3/2022 des Bistums Essen.)

Mittlerweile haben wohl alle Bistümer eine einheitliche Personalaktenordnung erlassen, um das zu kontern – aber damit werden natürlich nur ein Bruchteil der kirchlichen Beschäftigten erfasst: Die Mehrheit sind keine Kleriker, Kirchenbeamte die Ausnahme. Das Bistum Essen hat nun überraschend als erste Diözese eine der PAO analoge Ordnung für seine Mitarbeiter*innen erlassen: Im aktuellen Amtsblatt ist eine »Verordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bistums Essen« (hier PAO-MA abgekürzt) in Kraft gesetzt worden. Die hat überwiegend Parallelen zur bekannten PAO – aber auch einige Unterschiede.

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Gericht: Der Name der Küsterin darf auf die Pfarrei-Webseite

Die Veröffentlichung der mit dem Namen und Vornamen gebildeten dienstlichen E-Mail-Anschrift eines Mitarbeiters mit Außenkontakten (hier eine Küsterin) auf der Homepage der Pfarrgemeinde verletzt keine kirchlichen Datenschutzrechte.

Nichtamtlicher Leitsatz zum Beschluss IDSG 03/2019
In der Sakristei. Bildquelle: Jorge Royan/http://www.royan.com.ar (Wikimedia Commons), CC BY-SA 3.0. (Symbolbild)

Eine Küsterin muss damit leben, dass ihr Name auf der Webseite der katholischen Pfarrei genannt wird und ihre personalisierte E-Mail-Adresse im Stil von vorname.nachname@XXX.de veröffentlicht wird. Ein Anspruch auf eine rein funktionsbezogene E-Mail-Adresse wie kuesterin@XXX.de besteht nicht. Das hat das Interdiözesane Datenschutzgericht am 22. April in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (IDSG 03/2019) entschieden.

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Kirchlicher Datenschutz und Corona – von Homeoffice bis Zoom

Alle wandern aus den Büros ins Mobile Arbeiten – auch, wenn das für viele ganz neu ist, Verfahrensabläufe, Regeln und dafür geeignete dienstliche Endgeräte fehlen. Die Corona-Pandemie wirft daher auch im Datenschutz Fragen auf. Zu einigen Themenkomplexen haben sich unterschiedliche kirchliche Datenschutzaufsichten geäußert.

(Gemeinfreiähnlich freigegeben von Adam Nieścioruk auf Unsplash)

In weiten Teilen decken sich dabei die Empfehlungen mit denen der staatlichen Datenschutzaufsichten. Behandelt werden Videokonferenzsysteme, Mobiles Arbeiten allgemein und im katholischen Bereich für die Mitarbeitervertretungen im besonderen sowie weitere Datenverarbeitungen, etwa zum Umgang mit Infektionen im Unternehmen.

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