Von den kirchlichen Datenschutzgerichten hat man bisher wenig zu Fällen aus der Corona-Zeit gehört; die erste größere Entscheidung, die das DSG-EKD in zweiter Instanz im Juli 2021 zur Frage nach dem Einsichtsrecht des leitenden Pfarrers in Corona-Anwesenheitslisten aufgrund der Bedeutung besonders schnell gefällt hatte, war bisher die einzige – und wie viele Entscheidungen aus der Corona-Hochphase doch sehr großzügig damit, was die Gerichte Verantwortlichen durchgehen lassen. Jetzt wurde eine weitere Entscheidung veröffentlicht (IDSG 04/2021 vom 17. Juli 2024).
Aufmerksamen Lesenden von Tätigkeitsberichten war der Fall war schon bekannt: Im Tätigkeitsbericht für 2020 hat die KDSA Ost darüber unter der Überschrift »5.3.3 Befreiung von Mund-Nasen-Bedeckung« berichtet. Es ging darum, ob eine Schule ein unzureichendes Masken-Attest ohne es zu anonymisieren ans zuständige Gesundheitsamt weiterleiten darf, um mit ihm weitere Schritte zu besprechen.
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