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KI im Vatikan, IT in Mitteldeutschland – Wochenrückblick KW 50/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 50/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Flutdatenschaden – Tätigkeitsbericht 2021 des KDSZ Frankfurt

Nach Corona ist immer noch während Corona – und das Jahr der Flut. Unter den sieben Bistümern, die das Katholische Datenschutzzentrum Frankfurt beaufsichtigt, sind die von der Flut am schwersten betroffenen – das Ahrtal gehört zum Bistum Trier. Das prägt auch den Tätigkeitsbericht für 2021, der nun erschienen ist.

Titelseite des Tätigkeitsberichts für 2021 des KDSZ Frankfurt
In diesem Jahr wieder kühle Stockphoto-Ästhetik statt dem heiligen Johannes Nepomuk auf dem Cover.

Der Südwest-Tätigkeitsbericht gehört immer zu denen, die sich am unterhaltsamsten lesen. Die Diözesandatenschutzbeauftragte Ursula Becker-Rathmair hat ein Talent, Datenschutzvorfälle so lakonisch mit trockenem Humor zu schildern, dass man bei Datenschutzschulungen eins zu eins aus dem Tätigkeitsbericht vorlesen möchte. Auch wenn sie sich angesichts der Flut erschüttert zeigt: Auch das prägt wieder den Bericht.

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Das neue Standardwerk für Social-Media-Bürgerkommunikation

Social-Media-Management ist der spannendste Job in einer Behörde – dass die beiden Autor*innen von »Social Media in Behörden«(Affiliated Link) davon überzeugt sind, merkt man dem Buch an: Die über 400 Seiten lesen sich leicht und machen Lust, selbst gute dialogische Social-Media-Arbeit zu machen. Die eigentliche Zielgruppe sind Behörden – da haben Christiane Germann, die selbst 15 Jahre lang Beamtin war und in verschiedenen Bundesbehörden für Social-Media-Management zuständig war und heute die Agentur und das gleichnamige Blog Amtzweinull betreibt, und Wolfgang Ainetter, der als Kommunikationschef im Verkehrsministerium das »Neuigkeitenzimmer« aufgebaut hat, viel Erfahrung und einen hervorragenden Überblick über typische Probleme, kommunikative Herausforderungen und best-practice-Lösungen.

Coverfoto von »Social Media für Behörden«
Christiane Germann und Wolfgang Ainetter: Social Media für Behörden: Wie Bürgerkommunikation heute funktioniert. Rheinwerk-Verlag 2021. 423 Seiten, 49,90 Euro. (Affiliated Link) (Coverfoto: Rheinwerk-Verlag)

Interessant ist das Handbuch aber nicht nur für staatliche Behörden. Die Diagnose, dass viele Behörden recht analoge Leitungen haben, dass hierarchische, bürokratische und traditionelle Organisationen sich oft schwertun mit der Geschwindigkeit ebenenübergreifender Kommunikation, trifft eben nicht nur auf Behörden zu – gerade für kirchliche Kommunikation, die oft in sehr behördenartigen Strukturen stattfindet, finden sich einige wertvolle Impulse. (Und weil dieses Buch auch in die Handbibliothek von Kommunikationsabteilungen von Bistümern und Landeskirchen gehört, wird es trotz wenig Datenschutzbezug hier besprochen.)

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Recht unübersichtlich – Wochenrückblick KW 32/2021

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Auf den ersten Blick wirkt die Veröffentlichung des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren im kirchlichen Datenschutz im Amtsblatt des Bistums Limburg wie ein reiner Routine-Vorgang – schließlich tröpfeln die Inkraftsetzungen Diözese für Diözese seit Monaten langsam ein, beginnend mit Speyer Ende 2020. Dass dieses vom Verband der Diözesen Deutschlands abgestimmte Gesetz in allen Bistümern einzeln in Kraft gesetzt wird (und zwar formal ein jeweils eigenes, das sich mindestens in der Inkraftsetzungsformel unterscheidet), hat kirchenrechtliche Gründe: Der Diözesanbischof ist Gesetzgeber, die Bischofskonferenz und ihr Rechtsträger, der VDD, hat kaum Gesetzgebungskompetenzen – insbesondere nicht im Datenschutzrecht. Ein einheitliches DBK-Gesetz bräuchte ein besonderes Mandat des Heiligen Stuhls (wie die KDSGO). Das macht Arbeit und kostet Flexibilität, wenn alles erst über Rom muss (und aus dem wenigen, was man über die Entstehung der KDSGO weiß, ist das keineswegs eine reine Formalie, was im Vatikan passiert).

Einen großen Vorteil hätte ein einziges statt 27+ parallelen Gesetzen (»+«, weil das Militärbischofsamt und gegebenenfalls jeder einzelne Orden päpstlichen Rechts noch weitere erlassen können) dadurch, dass Rechtsklarheit herrscht. Bisher sind die Verwaltungsverfahrensgesetze zwar vom relevanten Wortlaut her gleich – was sich aber unterscheidet, sind die Geltungsdaten. Das im Juni 2020 vom VDD beschlossene Gesetz trat in manchen Bistümern schon zum 1. Januar 2021 in Kraft, aktuell in Limburg zum 1. Juli 2021 mit Veröffentlichung im August 2021 im Amtsblatt – für jede einzelne Diözese muss also geprüft werden, ob das Gesetz zu einem bestimmten Zeitpunkt schon in Kraft war (und für nach Inkrafttreten erst veröffentlichte Gesetze wäre eigens zu klären, ob sie wirklich schon zum im Gesetz genannten Zeitpunkt oder erst zum Erscheinungstag des Amtsblattes gelten). Die Österreichische Bischofskonferenz hat eine kreative Lösung ohne Rom-Umweg für einheitliche Gesetze gefunden, etwa bei ihrem Decretum Generale über den Datenschutz: »Die Diözesanbischöfe haben dem vorliegenden Decretum Generale über den Datenschutz in der Katholischen Kirche in Österreich und ihren Einrichtungen (Kirchliche Datenschutzverordnung) einzeln ihre Zustimmung im Sinne can. 455 § 4 CIC 1983 gegeben.« (Ob dieser Kanon als Mittel der Gesetzgebung wirklich so tragbar ist, kann man aber auch hinterfragen.)

Über die Schwerpunktprüfungen in Kindergärten war hier schon öfter zu lesen (katholisch in NRW und im Norden, außerdem beim BfD EKD). Kitas sind also gut beraten, den Datenschutz nicht schleifen zu lassen – die Datenschutz-Nord-Gruppe hat jetzt ein eigenes Serviceangebot zu Datenschutz in katholischen Kindertageseinrichtungen online gestellt.

Und dann gibt’s noch einen Job für #TeamKirchlicherDatenschutz: in Frankfurt sucht die katholische Aufsicht eine*n Sachbearbeiter*in für den Bereich Informationstechnologie.

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Einblick ins kirchliche Datenschutzgericht aus erster Hand

Bisher hat das Interdiözesane Datenschutzgericht nur durch seine Beschlüsse gesprochen – am vergangenen Freitag hat der Vorsitzende Richter des IDSG Bernhard Fessler einige Einblicke in die Arbeit des Gerichts gegeben. Mittlerweile liegt auch das Manuskript des Vortrags bei der Geburtstagstagung zum KDG vor.

Bernhard Fessler bei der Tagung »Drei Jahre KDG« (Screenshot)
Bernhard Fessler bei der Tagung »Drei Jahre KDG« (Screenshot)

Leider ist der Vortrag bisher nur den Teilnehmenden der Tagung zugänglich gemacht worden – das ist sehr schade angesichts des bislang umfassendsten Überblick über die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit. Daher hier noch einmal eine ausführlichere Besprechung des Vortrags, nachdem er bereits im Tagungsrückblick vom Montag erwähnt wurde.

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Pragmatismusschub dank Corona bei der KDSA Ost – Tätigkeitsbericht 2020

Von der Katholischen Datenschutzaufsicht Ost kommt traditionell der schnellste und der politischste der Tätigkeitsberichte der Diözesandatenschutzbeauftragten – so auch dieses Jahr. Programmatisch stellt Matthias Ullrich seinem diesjährigen Bericht ein Zitat der Schriftstellerin und brandenburgischen Verfassungsrichterin Juli Zehn voran: »Ein observierter Mensch ist nicht frei.«

Cover des Tätigkeitsberichts der KDSA Ost 2019
Symbolbild Tätigkeitsbericht der KDSA Ost

Im letzten Jahr habe ich den politischen Teil deutlich kritisiert, als Öffentlichkeitsarbeit mit Fotos in den Kontext sexualisierter Gewalt gestellt wurden. Dieses Jahr kommt so etwas nicht vor – der Bericht spart trotzdem nicht mit klaren politischen Ansagen. Und viele praxisrelevante Tipps und Checklisten sind auch dabei.

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Mehr (kirchliches) Verwaltungsrecht wagen! – Wochenrückblick KW 50

Zum Jahresende hauen alle noch mal einen raus: Der EKD-Datenschutzbeauftragte eine Handreichung zu Fotos – und der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) gleich ein ganzes Gesetz. Zum Gesetz über den kirchlichen Datenschutz, dessen Durchführungsverordnung und Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung tritt nun die vierte bundesweit einheitliche Norm: Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren im kirchlichen Datenschutz (KDS-VwVfG), das ab dem 1. Januar 2021 gilt und online zuerst im Speyerer Amtsblatt veröffentlicht wurde.

Die Materie ist so trocken, wie der Titel verspricht, und es braucht wohl Verwaltungsjurist*innen, um im Detail zu bewerten, ob es überraschende Regeln gibt. (Gastbeiträge willkommen!) So trocken aber Verwaltungsrecht ist, so revolutionär ist das für die Kirche: Neben die spezifische Verwaltungsgerichtsbarkeit in Form der Datenschutzgerichte ist damit jetzt auch eine rechtsförmliche Ordnung der Tätigkeit der Aufsichten getreten, die man sich auch für andere katholische Institutionen wünschen würde. Das Gesetz legt unter anderem auch einige Rechte der Beteiligten fest, etwa auf Akteneinsicht (§ 6; leider keine allgemeine Informationsfreiheitsregelung). Wichtig dürfte auch die Regelung zur Durchsetzung und Vollstreckung von Bußgeldbescheiden sein, mit denen die Aufsicht kirchliche Stellen in die Pflicht nehmen kann bei Androhung der Einschaltung der Bischöflichen Aufsicht, »um rechtmäßige Zustände herzustellen«. (Ein Interessenskonflikt kann hier – leider – nicht entstehen, die öffentlich-rechtlich organisierten Diözesen können gar nicht gebußt werden.)

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