Archiv der Kategorie: Praxis

Highlights zum Thema Digitalität und Daten beim Katholikentag

Vom 13.–17. Mai 2026 findet in Würzburg der Katholikentag statt. Im Programm unter dem Motto »Hab Mut, steh auf!« finden sich viele Veranstaltungen mit Digital-Bezug. Vor allem »Künstliche Intelligenz« dominiert die Themen.

Werbematerial für den Katholikentag 2026
(Bild: Katholikentag)

Digitalität ist damit dieses Mal kein Randthema – schon eine einfache Suche nach »digital« in der Programmdatenbank fördert 55 Veranstaltungen zutage. Daher gibt’s hier eine ganz Auswahl: Was klingt am interessanten? Und wo trifft man sich?

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Livestreams von Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen nach DSG-EKD und KDG

Livestreams von kirchlichen Veranstaltungen sind seit Corona nicht mehr wegzudenken. Die Pandemie war auch hier ein Digitalisierungstreiber. Der rechtliche Rahmen dafür musste teilweise erst geschaffen werden: Während im evangelischen Datenschutzrecht rechtzeitig eine Streaming-Norm aufgenommen wurde, kam die katholische erst, als die Corona-Streaming-Hochphase schon lange vorbei war.

Ein Gottesdienst wird gestreamt – Blick durch den Kontrollmonitor einer Videokamera
(Foto von Jay-Pee Peña 🇵🇭 auf Unsplash)

Kirchliche Einrichtungen, die Gottesdienste und Veranstaltungen übertragen wollen, sollten sich die jeweils einschlägigen Normen genau anschauen – und nicht glauben, dass der Stream mit dem jeweils einen Paragraphen schon komplett geregelt ist.

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Daten sicher und praktikabel austauschen

Wie kommen Daten sicher von A nach B? Das ist eine Frage, die im Alltag immer wieder auftaucht. Während es innerhalb und zwischen kirchlichen Einrichtungen in der Regel einfach per Mail geht, braucht es vor allem im karitativen und diakonischen Bereich Strategien, wie man niederschwellig und nutzungsfreundlich Daten sicher mit Klient*innen und Behörden austauscht.

Vorhängeschlösser hängen an einer dicken Leine
(Foto von Felix Hanspach auf Unsplash)

Was in der Regel nicht funktioniert, ist weniger gebräuchliche oder komplizierte technische Wege vorzugeben. Lösungen, die in der Praxis auch tatsächlich funktionieren, sollten im Idealfall Bordmittel einsetzen. Zum Glück geht das.

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Faxverbot – Was kirchliche Einrichtungen jetzt wissen müssen

Mit der Neufassung der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO) hat der kirchliche Gesetzgeber ein klares Signal gesetzt: Die Übermittlung personenbezogener Daten per Fax ist seit dem 1. 3. 2026 grundsätzlich unzulässig. So lautet die Kernaussage des § 25 KDG-DVO, der in vielen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens derzeit für erhebliche Diskussionen sorgt.

Offener Drucker mit gelbem Endlospapier.
Das ist kein Faxgerät, aber es ist gar nicht so einfach, heutzutage noch Bilder von Faxen zu finden. (Foto von Mufid Majnun auf Unsplash)

Denn in der Praxis ist Fax noch längst nicht verschwunden. Verordnungen, Befunde, Abstimmungen mit Arztpraxen und Apotheken – all das läuft in vielen Einrichtungen nach wie vor über das gute alte Faxgerät. Die zentrale Frage lautet daher: Gilt das Faxverbot absolut? Oder gibt es praktikable Ausnahmen – und wer darf diese überhaupt festlegen?

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Freiwillig bestellte betriebliche Datenschutzbeauftragte im kirchlichen Datenschutzrecht?

Viele Einrichtungen müssen betriebliche Datenschutzbeauftragte bestellen – bei kleineren ist das aber oft keine Pflicht. Dennoch: Betriebliche Datenschutzbeauftragte sind eine bewährte Institution, die eine große Hilfe beim Datenschutzmanagement sind. Deshalb ist es vielerorts üblich, trotz kleiner Einrichtungen freiwillig betriebliche Datenschutzbeauftragte zu ernennen.

Ein Finger zeigt auf einen Laptop-Bildschirm, eine Hand tippt.
(Foto von John auf Unsplash)

Dass das möglich ist, ist in der DSGVO eindeutig geregelt. Im kirchlichen Datenschutzrecht wird es oft genauso gehandhabt – nur: Ein genauer Blick in die kirchlichen Datenschutzgesetze zeigt, dass dort eine eindeutige Regelung fehlt. Wie man diese Lücke schließt, hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und die Stellung von freiwillig bestellten bDSB.

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Aufbewahrungsfristen und Löschkonzept für die MAV

Nichts ist für die Ewigkeit – selbst im kirchlichen Datenschutz. Das Prinzip der Speicherbegrenzung ist so zentral wie schwierig umzusetzen. Das gilt erst recht, wenn es keine expliziten Aufbewahrungsfristen gibt.

Vier farbige Mülltonnen stehen in einer Reihe
(Foto von Pawel Czerwinski auf Unsplash)

Im Bereich der Mitarbeitervertretungen gilt das für fast alle Daten, die die MAV in ihren Unterlagen hat. Am Ende braucht es daher begründete Entscheidungen, was warum und wie lange aufbewahrt wird. Mit ein paar praktischen Überlegungen und guter Organisation ist das aber zu schaffen.

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Neues KDG tritt in Kraft – das ist zu tun

Am ersten März treten das neue Gesetz über den kirchlichen Datenschutz und die neue KDG-Durchführungsverordnung in Kraft. Die gute Nachricht: So vieles ändert sich nicht – und das meiste, was sich ändert, erleichtert das Leben eher.

Werkzeuge hängen ordentlich an der Wand
(Foto von Anton Savinov auf Unsplash)

Dennoch gibt es einige Punkte, die man im eigenen Datenschutzmanagement beachten sollte, damit der Umstieg auf die neue Rechtslage gelingt. Wichtig vor allem: Von den wenigen Änderungen im KDG sollte man sich nicht täuschen lassen – die Arbeit steckt in der Durchführungsverordnung.

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KI im Betrieb regeln: Vorbild Schorndorf

Alle Institutionen müssen ihren Umgang mit KI-Systemen klären und reflektieren – wer darauf verzichtet, setzt nicht keine KI-Systeme ein, sondern lebt mit schlecht zu regulierender Schatten-IT. Deshalb ist der Umgang mit »Künstlicher Intelligenz« am Arbeitsplatz auch zunehmend ein Thema für Betriebs- und Personalräte und Mitarbeitervertretungen.

Rückenansicht eines Mannes, der auf einen Computerbildschirm schaut.
(Bildquelle: Sigmund auf Unsplash)

Die baden-württembergische Stadt Schorndorf geht dieses Thema aktiv an. Im vergangenen Jahr hat sie für eine Dienstanweisung zum Umgang mit KI einen Anerkennungspreis der »Deutschen Gesellschaft für Gesetzgebung« beim »Preis für gute Gesetzgebung« erhalten. Die Dienstanweisung und die später geschlossene Dienstvereinbarung, die die Anweisung abgelöst hat, sind mittlerweile dank einer Anfrage nach dem baden-württembergischen Landesinformationsfreiheitsgesetz öffentlich. Damit steht eine gute Grundlage für eigene Regelungen zur Verfügung.

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Warum braucht die evangelische Kirche eine eigene KI?

Die Landeskirchen Bayerns und des Rheinlands entwickeln zusammen mit der EKD eine eigene KI-Plattform: »ELOKI« steht für »Evangelisch. Lernend. Offen. KI.« Ziel ist ein sicherer, datenschutzkonformer und kircheneigener KI-Dienst. Im Interview erläutert Projektkoordinator Jens Palkowitsch-Kühl die technischen Hintergründe und die Herausforderungen bei der Entwicklung.

Ein Kirchenfenster in violett auf einem aufgeklappten Laptop.
(Foto: Montage fxn, Bildquellen De an Sun auf Unsplash und Vladimir Soares auf Unsplash)
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Datenschutz und Mitbestimmung – welche Rechte hat die MAV?

Mitarbeitervertretungen spielen eine wichtige Rolle dabei, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten gut zu gestalten – auch beim Umgang mit den personenbezogenen Daten von Beschäftigten. Vieles, was MAVen täglich tun und wo sie mitreden, hängt mit Datenverarbeitung zusammen.

Menschen sitzen zusammen und besprechen etwas auf einem Tablet
(Bildquelle: SEO Galaxy auf Unsplash)

Und dennoch gibt es weder im katholischen noch im evangelischen Recht, weder im kollektiven Arbeitsrecht noch im Datenschutzrecht, ausdrückliche Regelungen zur Mitbestimmung der MAV beim Datenschutz. In der MAVO wie im MVG-EKD muss man daher für Ansatzpunkte für die Mitbestimmung auf die Suche gehen.

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