Knapp drei Jahre nach Schrems II und dem damit erwirkten Aus für das EU–US Privacy Shield gibt es wieder eine Rechtsgrundlage für die einfache Übertragung von personenbezogenen Daten in die USA: Am Montag teilte die EU-Kommission mit, dass sie einen Angemessenheitsbeschluss für den neuen »Datenschutzrahmen EU-USA« (»EU-US Data Privacy Framework«) getroffen hat, der am Dienstag, 11. Juli, in Kraft tritt.
Angemessenheitsbeschlüsse können grundsätzlich auch im Geltungsbereich der kirchlichen Datenschutzgesetze angewandt werden. Die ausführliche FAQ-Liste von Thomas Schwenke oder der Angemessenheitsbeschluss selbst können grundsätzlich für Datenübertragungen gemäß KDG und DSG-EKD herangezogen werden. Dennoch gibt es einige Besonderheiten in beiden Gesetzen.