Archiv der Kategorie: Praxis

»Mein Gesicht gehört mir« – und keinem Influencer

Großzügige Spenden und Geschenke für Menschen auf der Straße – das ist für viele Influencer*innen eine sichere Bank, um Likes und Reichweite zu bekommen. Aber hilft das den Menschen wirklich, denen geholfen werden soll? Oder verzweckt es Menschen für Content?

Ein Mann mit Bahnhofsmissions-Poloshirt hält die Sticker der Kampagne »Mein Gesicht gehört mir« in den Händen.
Mit diesen Stickern können Menschen zeigen, dass sie nicht gefilmt und fotografiert werden wollen. (Foto: Bahnhofsmission Essen/Mihály Köles auf Unsplash/Montage fxn)

In Essen sind wie in wohl jeder größeren Stadt solche Influencer*innen unterwegs. Die Bahnhofsmission Essen unterstützt deshalb Menschen, die auf der Straße leben, mit guten Tipps, wie sie Nein sagen können – Sticker helfen dabei. Auf Instagram stellt die vom Diakoniewerk Essen und dem Caritasverband für die Stadt Essen getragene Bahnhofsmission ihre Kampagne vor. Im Interview erklärt Martin Lauscher, der Leiter der Bahnhofsmission Essen, wie Influencer*innen vorgehen, wie wohnungslose Menschen ihre Persönlichkeitsrechte schützen können – und was jede*r einzelne tun kann, um zu helfen.

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Wer ist verantwortlich für Messenger-Dienste?

Viele Vereine, Verbände und Gemeinden setzen für die Mitgliederkommunikation auf Messenger-Dienste – oft auf kostenlose (wie auch immer der Dienst tatsächlich finanziert wird): Individuell ausgehandelte Vertragsbeziehungen gibt es dann in der Regel nicht. Kann das datenschutzkonform sein?

Screenshot eines Smartphone-Displays, auf dem in der Mitte das Icon von Signal zu sehen ist. Links und rechts davon WhatsApp und Telegram.
Manche Messenger sind datensparsamer als andere. (Bildquelle: Dimitri Karastelev auf Unsplash)

Eine naheliegende Vermutung wäre, dass es für Messenger-Dienste wie für viele andere Dienste entweder eines Auftragsverarbeitungsvertrags oder einer Vereinbarung über gemeinsame Verantwortlichkeit bedarf: So sind schließlich die meisten Beziehungen zwischen Verantwortlichen oder Dienstleistern geregelt. Bei Messengern gibt es aber eine Besonderheit: das Telekommunikationsrecht.

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Mehr Nähe zu Mitgliedern – § 50b DSG-EKD im Fokus

Die Kommunikation mit Kirchenmitgliedern ist ein zentraler Bestandteil des kirchlichen Lebens – sei es in der Seelsorge, in der Gemeindearbeit oder beim Fundraising. Mit dem neuen § 50b DSG-EKD schafft das Datenschutzrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland eine explizite Erlaubnis für Mitgliederkommunikation.

Drei altmodische Wandtelefone vor einer nicht weniger alten Tapete.
(Foto von Pavan Trikutam auf Unsplash)

Ein Gastbeitrag von Sascha Kremer und Sven Braun

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Social-Media-Handreichung der Bundesdatenschutzbeauftragten umsetzen

In der ersten Instanz hat das Bundespresseamt gegen die Bundesdatenschutzbeauftragte gewonnen: Die Facebook-Seite der Bundesregierung darf nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln erst einmal online bleiben. Die Entscheidung hat viele überrascht, weil mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit einer anderen Entscheidung gerechnet wurde.

Die Handreichung der BfDI vor einem Handy-Screen mit Icons von Social-Media-Apps
(Foto: Julian Christ auf Unsplash, BfDI, Montage fxn)

Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig: Die BfDI geht in die Berufung. Zusammen mit der Ankündigung der Rechtsmittel veröffentlichte die Aufsicht außerdem eine Handreichung »Soziale Netzwerke rechtmäßig nutzen – So geht’s«. Die Handreichung richtet sich an öffentliche Stellen des Bundes, für die die BfDI zuständig ist. Die beschriebene Vorgehensweise ist aber für alle Verantwortliche hilfreich, die Social-Media-Dienste datenschutzkonform betreiben wollen.

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Datenschutzkonzept der MAV – so geht’s

Innerhalb einer Einrichtung ist die Mitarbeitervertretung ein organisatorischer Sonderfall: Sie ist kein eigener Rechtsträger, aber organisiert sich selbst. Sie ist Teil der Einrichtung, aber nicht der Leitung unterstellt. Das zieht sich auch datenschutzrechtlich durch: Sie ist keine eigene verantwortliche Stelle, aber für den eigentlichen Verantwortlichen eine Black box.

Hände stellen einen Plan mit Klebezetteln zusammen.
(Foto von Brands&People auf Unsplash)

Das führt zu Herausforderungen, wenn es an den Datenschutz geht: Die MAV muss sich darum kümmern, dass sie angemessen, sorgfältig und rechtskonform mit den Daten umgeht, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verarbeitet. Wie macht man das? Und welche Verantwortung hat eine Mitarbeitervertretung überhaupt?

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IDSG klärt ökumenische gemeinsame Verantwortlichkeit

Die gemeinsame Verantwortlichkeit von verantwortlichen Stellen mit unterschiedlichen Datenschutzgesetzen ist eine der großen ungeklärten Fragen des Datenschutzrechts: Gibt es die Möglichkeit einer freien Rechtswahl in der Vereinbarung über gemeinsame Verantwortlichkeit? Gibt es Kriterien, nach denen ein allein geltendes Gesetz ausgewählt wird? Gelten die beteiligten Gesetze parallel? Welche Aufsichts- und Justizregime greifen?

Aufeinandergelegte Hände
(Bildquelle: Matt Silveira auf Unsplash)

Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat nun erstmals eine Entscheidung veröffentlicht, in der genau das Thema war, und zwar anhand einer von Caritas und Diakonie in gemeinsamer Verantwortlichkeit betriebenen Einrichtung (IDSG 06/2022 vom 17. April 2025). Die Entscheidung ist von hoher Praxisrelevanz für gemeinsame Verantwortlichkeiten.

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Das neue DSG-EKD tritt am 1. Mai in Kraft – das ist zu tun

Alles neu macht der Mai: Am 1. Mai tritt das novellierte DSG-EKD in Kraft. Die Veränderungen, die hier schon auf Grundlage des Referentenentwurfs und des Synodenantrags diskutiert wurden, sind umfangreich, aber mehr Evolution als Revolution.

Eine Checkliste mit der Überschrift »DSG-EKD – 1. Mai 2025« liegt vor einer digitalen Ausgabe des EKD-Amtsblatts
Die Checkliste zur Umsetzung der Änderungen sollte einigermaßen kompakt bleiben können.

Dennoch gibt es neben Klarstellungen, Anpassungen an den Sprachgebrauch der DSGVO und Formulierungsänderungen auch substantielle Änderungen, die es umzusetzen gilt. Den Text des neuen DSG-EKD gibt es in der EKD-Rechtssammlung.

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Das Kunsturheberrechtsgesetz im kirchlichen Datenschutz

Eines der Dauerbrennerthemen des Datenschutzes seit Inkrafttreten der DSGVO ist die Frage, ob das Kunsturheberrechtsgesetz noch angewendet werden kann: Richtet sich die Veröffentlichung von Fotos von Menschen nach dem Datenschutzrecht oder dem KUG als Spezialgesetz? Immer noch herrscht hier eine große Meinungsvielfalt.

Eine Zeitung kommt aus einer Druckerpresse, die Langzeitbelichtung zeigt die Geschwindigkeit
Das KUG regelt die Veröffentlichung von Bildnissen. (Foto von Bank Phrom auf Unsplash)

Ist das im kirchlichen Datenschutz wie so oft genauso? Oder stellt sich das Problem der Anwendung des KUG anders dar? Für die Praxis ist das sehr relevant: Denn während die DSGVO nur den allgemeinen Rahmen für alle Verarbeitungen bietet, ließe sich aus dem KUG der Umgang mit Bildern von Menschen mit spezifisch dafür aufgestellten Regeln ableiten.

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Datenschutz bei Gebetsanliegen und Fürbittbüchern

Eine Kerze in der Kirche anzünden ist datensparsam: Das Gebetsanliegen geht ohne Verarbeitung direkt nach oben. Es gibt aber auch Situationen in denen Gebetsanliegen gesammelt werden: Offen in Kirchen ausliegende Bücher zum Eintragen der Gebetsanliegen, Pinnwände für Gebetsanliegen oder Formulare, mit denen Gebetsanliegen gesammelt werden, um das persönliche Anliegen in die Gebetsgemeinschaft zu bringen.

Votivtafeln in der Wallfahrtskirche in Moresnet-Chapelle – nach Gebetserhörung sind die Tafeln zum Dank in der Regel datensparsam ausgestaltet. (Bildquelle: flamenc CC BY-SA 3.0, zugeschnitten)
Votivtafeln in der Wallfahrtskirche in Moresnet-Chapelle – nach Gebetserhörung sind die Tafeln zum Dank in der Regel datensparsam ausgestaltet. (Bildquelle: flamenc CC BY-SA 3.0, zugeschnitten)

Solche Formen des gemeinsamen Bittens und Betens sind wichtig. Bei der Gestaltung, wie Gebetsanliegen gesammelt werden, sollte man aber darauf achten, alles so zu gestalten, dass die Privatsphäre von Betenden und Dritten, für die gebetet werden soll, gewahrt wird. Das erfordert ein wenig Überlegen, lässt sich aber ohne viel Aufwand umsetzen.

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Technische Checkliste für Webseiten vom KDSZ Frankfurt

Das katholische Südwest-Datenschutzaufsicht hat 240 Webseiten von katholischen Schulen automatisiert geprüft. Das KDSZ Frankfurt hat dabei festgestellt, dass auf vielen Webseiten die gleichen Probleme bestehen – und angesichts der geschilderten Probleme bei Schul-Webseiten liegt es nahe, dass auch andere Webseiten ähnliche Probleme haben.

Eine schematische Zeichnung eines digitalen User interface.
(Foto von Hal Gatewood auf Unsplash)

Der Blick in den vierseitigen Ergebnisbericht der Prüfung lohnt daher für alle, die eine Webseite betreiben – die festgestellten Probleme und die Abhilfe sind nicht nur im Geltungsbereich des KDG relevant.

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