Schlagwort-Archive: Datenschutzmanagement

Grundlagenarbeit – Wochenrückblick KW 40/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 40/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Machtasymmetrien begegnen: Rezension von Rost, »Standard-Datenschutzmodell«

Wer glaubt, mit Martin Rost mal eben schnell die Anwendung des Standard-Datenschutzmodell lernen zu können, bekommt schon ganz am Anfang den Wind aus den Segeln genommen – obwohl sein Buch mit 224 Seiten recht kompakt bleibt: »Selbstverständlich verspreche ich nicht, dass ein wirksamer Datenschutz mit wenig Aufwand durch das SDM umsetzbar ist. Nein, vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Das SDM zeigt auf, welch unbestreitbar hoher Aufwand zu betreiben ist, um wirksamen Datenschutz gemäß DSGVO zu erreichen.«, heißt es im Vorwort von »Das Standard-Datenschutzmodell (SDM) – Einführung, Hintergründe und Kontexte zum Erreichen der Gewährleistungsziele«.

Cover von Rost: SDM
Martin Rost: Das Standard-Datenschutzmodell (SDM) – Einführung, Hintergründe und Kontexte zum Erreichen der Gewährleistungsziele, Springer Vieweg 2022, xi, 224 S., 59,99 Euro.

Wer sich dennoch darauf einlässt, mit Rost die Methodik zu verstehen statt nur Checklisten abzuarbeiten, wird dabei von einem der Entwickler und profundesten Kenner des SDM begleitet. Der Autor beschränkt sich dabei nicht auf die rein operative Anwendung oder die strategische Planung: Das Praxis-Buch ist zugleich eine Streitschrift für einen grundrechtlich fundierten Datenschutz.

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Das kirchliche Datenschutzmodell in der Praxis

Seit knapp anderthalb Jahren gibt es das Kirchliche Datenschutzmodell: Die katholischen und evangelischen Datenschutzaufsichten haben das Standard-Datenschutzmodell für die kirchlichen Gesetze KDG und DSG-EKD adaptiert, um im Bereich der Kirchen auf bewährte Methoden zum Datenschutzmanagement zurückgreifen zu können. Auf einer eigenen Webseite findet sich mittlerweile neben dem Modell auch Schulungsmaterial – doch auch damit bleibt das KDM komplex.

Ein Zettel mit dem Logo des Kirchlichen Datenschutzmodells wird auf eine Pinnwand geheftet
Das Kirchliche Datenschutzmodell wurde gemeinsam von den katholischen und evangelischen Datenschutzaufsichten auf der Grundlage des Standard-Datenschutzmodells entwickelt. (Bildquelle: Volodymyr Hryshchenko on Unsplash; Kirchliches Datenschutzmodell; Montage fxn)

Im Interview berichten Boris Reibach und Maria Schumacher, beide auf Datenschutz spezialisierte Rechtsanwält*innen, von ihren Praxiserfahrungen aus anderthalb Jahren Arbeit mit dem KDM – und wie kleinere Vereine und Organisationen ihren Datenschutz gestalten können, ohne gleich ein umfangreiches Datenschutzmodell einzuführen.

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Sicherer Freiraum für Kinder – Datenschutz bei der KjG Rheinbach

In vielen kleinen Vereinen gilt Datenschutz vor allem als eins: lästig. Anders in der Katholischen jungen Gemeinde Rheinbachden Leiter*innen des Jugendverbandes ist es wichtig, für Kinder und Jugendliche einen sicheren Ort zu schaffen. Dazu gehört auch, die Privatsphäre zu achten und informationelle Selbstbestimmung zu wahren. Datenschutz wird dort deshalb nicht nur als Pflichtaufgabe angesehen, sondern aktiv gestaltet. Im Interview erzählt Berni Escamilla, Mitglied der Pfarrleitung und des Datenschutz-Komitees, wie es dazu kam und was andere Vereine von der KjG Rheinbach lernen können.

Eine Kindergruppe bei einer Ferienfreizeit. Keine Gesichter sind erkennbar.
Auch wenn keine Gesichter erkennbar sind: Der Blick des Kindes in der Mitte und der geschickte Aufbau in mehreren Bildebenen zieht in das Bild hinein und macht das Motiv lebendig. (Bildquelle: KjG Rheinbach)

Frage: Ihr beschäftigt euch seit einigen Jahren sehr viel damit, wie ihr eure Jugendarbeit datenschutzkonform gestalten könnt. Warum hat das für euch einen so großen Stellenwert?

Bernardo Escamilla: Zum einen, weil wir einfach auf der richtigen Seite des Gesetzes stehen wollen, aber auch, weil wir umfassend auf unsere Mitglieder und besonders die Kinder achtgeben wollen. Wir sehen unseren Auftrag nicht nur darin, den Kindern einen Freiraum zu geben, in dem sie sich entfalten und entwickeln können, wir wollen diesen Freiraum auch so gestalten, dass er so gut es geht ein sicherer Raum für Kinder ist. Alle unsere Leiter nehmen an den Schulungen des BDKJ zur Prävention sexualisierter Gewalt teil, und genauso halten wir es für sinnvoll, beim Datenschutz auf diese Aspekte zu achten.

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Zoom-12-Punkte-Plan und Kinderfoto-Alarmismus – Wochenrückblick KW 34/2021

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Der Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie hat eine 12-Punkte-Liste für die Überprüfung oder Planung des datenschutzkonformen Einsatzes eines Videokonferenzsystems veröffentlicht – sicherlich eine nützliche Grundlage für die Einführung, wenn auch zur vierten Welle doch etwas spät: Wer hat jetzt noch kein Videokonferenzsystem? Rechtlich ist an der Handreichung nichts zu beanstanden und für Menschen, die mit Datenschutz vertraut sind, auch ohne Überraschungen. Für alle anderen muss sie aber befremdlich wirken. Sicher hat eine Videokonferenz eine höhere Eingriffsintensität als andere Kommunikationsmittel. Aber gibt es auch nur vergleichbare Checklisten für Telefon, E-Mail und Fax? Muss man sich wirklich noch die Frage stellen, ob eine Videokonferenz im Vergleich zu Telefonkonferenzen »erforderlich« ist? Stellt sich jemand die Frage, ob ein Telefonat im Vergleich zu einer E-Mail im Vergleich zu einem Brief im Vergleich zu einem persönlichen Besuch »erforderlich« ist? Besser wird das wohl erst, wenn Videokonferenzen für alle so unauffällig wie Telefone sind.

Im aktuellen Tätigkeitsbericht des KDSZ Frankfurt ist die Rede von einem Versuch, ein staatliches Verwaltungsgericht für eine Klage gegen eine Entscheidung der kirchlichen Aufsicht zu bemühen, leider ohne Aktenzeichen und Gericht zu nennen. Daher habe ich weiter recherchiert: Auf Nachfrage teilte mir das Verwaltungsgericht Frankfurt mit, dass das Klageverfahren (Az. 5 K 1077/20.F) ohne eine sachliche Entscheidung nach Klagerücknahme beendet und durch Beschluss vom 6. August 2020 eingestellt wurde. »Darauf, dass die Klage auf dem Verwaltungsrechtsweg nicht zulässig, eine Verweisung an das Interdiözes Datenschutzgericht aber auch nicht möglich ist, ist bereits in der Eingangsverfügung hingewiesen worden«, so der Vorsitzende der fürs Datenschutzrecht zuständigen 5. Kammer. Die Zitate aus dem Tätigkeitsbericht stammen daher nicht aus einer rechtskräftigen Entscheidung in der Sache, sondern, so das Gericht, wohl lediglich aus einer Ablehnung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Das in der vergangenen Woche schon erwähnte Urteil des OLG Düsseldorf hat die KDSA Ost zum Anlass genommen, noch einmal einzuschärfen, wie problematisch von ihr Kinderfotos im Netz bewertet werden, inklusive dem Drohen mit Pädophilen, die Kinderfotos abgreifen und einem locker sitzenden Bußgeldfinger. Wieder kommt die Mahnung ohne jegliche Differenzierung, um was für Bilder es sich handelt – und (ich wiederhole mich) ohne zu bedenken, dass Kinder und Jugendliche nicht nur Sicherheitsinteressen, sondern auch Teilhabe- und Repräsentanzinteressen haben. Ein besserer Ansatz wäre, sowohl objektiv untragbare Darstellungen (Nacktheit, entwürdigende Situationen) zu benennen wie medienpädagogische Methoden zu zeigen, um mit den Betroffenen selbst ins Gespräch kommen, welche Darstellungen sie selbst in der Öffentlichkeit haben wollen und welche Möglichkeiten bestehen, informationelle Selbstbestimmung auszuüben.

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»Datenschutz ist Überzeugungsarbeit« – die Datenschutzbeauftragte des Bistums Würzburg Eva Gregor im Gespräch

Nach zweieinhalb Jahren hat das Bistum Würzburg sein Projekt »Einführung eines KDG-konformen Datenschutzmanagements« Ende Januar abgeschlossen. Ein Projektteam aus vierzehn Personen unter der Leitung der Datenschutzbeauftragten des Bistums, Eva Maria Gregor, hat das Projekt umgesetzt – über die Herausforderungen, in einer Organisation mit Hunderten von Hauptamtlichen und unzähligen Ehrenamtlichen ein wirksames Datenschutzmanagement nicht nur einzuführen, sondern mit allen Beteiligten an einem Strang zu ziehen, um verantwortungsvoll mit personenbezogenen Daten umzugehen, erzählt die Juristin im Interview mit Artikel 91.

Die Würzburger Datenschutzbeauftragte Eva Maria Gregor vor dem Würzburger Dom

Eva Maria Gregor ist seit Januar 2020 Datenschutzbeauftragte der Diözese Würzburg. Zuvor war die Volljuristin in einer auf Datenschutz spezialisierten Unternehmensberatung tätig.
(Bildquelle: fotogoocom, »Dom zu Würzburg von der Festung aus gesehen«, CC BY 3.0/Kerstin Schmeiser-Weiß (POW)/Montage fxn)

Frage: Frau Gregor, was unterscheidet die Einführung eines Datenschutzmanagements in einem Bistum von ähnlichen Projekten in Firmen oder Behörden?

Eva Maria Gregor: Kirche ist etwas ganz eigenes. Wir haben ganz andere Strukturen, ganz andere Kommunikationswege, auch die Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen gibt es sonst nicht in Unternehmen. Das macht ein solches Projekt in der Kirche einerseits schwieriger, weil man Dinge an ganz unterschiedlichen Stellen positionieren muss, damit sie ankommen, andererseits kann es aber auch einfacher sein, weil man einfacher an die Menschen herankommt und sie mitnehmen kann.

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Personalität & Solidarität & Datenschutz – Wochenrückblick KW 48

Die Publizistische Kommission der Deutschen Bischofskonferenz hat Thesen beschlossen: »Digitalität und Künstliche Intelligenz: Technik im Dienst des Geist-begabten und Selbst-bewussten Menschen«. Als Mitglied der »Expertengruppe Social Media« war ich an der Ausarbeitung beteiligt. Wichtig war mir dabei ein differenzierter Blick auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung, der sich in These 6, »Informationelle Selbstbestimmung und freies Agieren in Öffentlichkeiten sind gegeneinander abzuwägen«, niedergeschlagen hat: Datenschutz darf nicht so ausgestaltet sein, dass (digitale) Öffentlichkeit unmöglich wird. Kommunikation heißt, sich der Öffentlichkeit und anderen Menschen auszusetzen, in Wort und Bild und damit mit personenbezogenen Daten.

»Denn nur so kann die Öffnung auf andere Menschen hin geschehen«, heißt es in den Thesen. Wichtig war es mir, in den Kategorien der katholischen Soziallehre zu argumentieren, die den Menschen weder atomistisch vereinzelt noch totalitär oder utilitaristisch vergemeinschaftet denkt: »Das Personalitätsprinzip steht daher zwangsläufig in Balance zum Solidaritäts- und Gemeinwohlprinzip. Insofern ist bei der Regulierung von personenbezogenen Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung so auszugestalten, dass die Regulierung Kommunikation und Vergemeinschaftung nicht zu sehr behindert und die gleichwertigen Grundrechte der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit ebenso zum Tragen kommen.«

Apropos Vergemeinschaftung: Zu Weihnachten sieht das Referat Datenschutz im Erzbistum Freiburg es wieder möglich an, mit kirchlichem Interesse als Rechtsgrundlage für Streaming-Gottesdienste zu argumentieren; zu Beginn der Pandemie wurde noch (wenig überzeugend) argumentiert, dass bei reduzierter Öffentlichkeit Einwilligungen nötig seien. In den Musterdatenschutzinformationen aus Freiburg zu kirchlichen Amtshandlungen findet sich übrigens auch eine sehr gelungene Formulierung der Rechtsgrundlage, die kirchliches Interesse ans Kirchenrecht rückbindet: »Fotografien bei Erstkommunionfeiern und Firmungen und deren Veröffentlichung im Pfarrblatt und/ oder der homepage der Kirchengemeinde erfolgen im Rahmen des Verkündigungsdienstes gem. CIC-1983, Can. Nr. 761 und damit auf einer rechtlichen Grundlage gem. § 6 Abs. 1 lit. f KDG

Und apropos Dienstgemeinschaft: Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat nun eine Rechtsgrundlage für die Publikation von Personalnachrichten im Kirchlichen Amtsblatt geschaffen.

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Tätigkeitsbericht des Diözesandatenschutzbeauftragten Nordwest erschienen

Am Mittwoch hat der Diözesandatenschutzbeauftragte für die Nordwest-Bistümer Andreas Mündelein seinen Tätigkeitsbericht für 2019 veröffentlicht. Nach seinem Kollegen für die Ost-Bistümer, der schon vor einigen Monaten veröffentlicht hat, ist das der zweite Bericht der kirchlichen Aufsichten.

Der Bericht kommt weitgehend ohne Überraschungen aus; die »Verunsicherungen, der Medienrummel und die gesamtkirchlichen Irritationen haben sich im Laufe des Berichtszeitraums 2019 nicht weiter fortgesetzt.« Beratungsnachfragen stagnieren auf hohem Niveau, Beschwerden und Meldungen von Datenpannen haben aber zugenommen. (Beschwerden +18,75 Prozent, Meldungen +73,30 Prozent, Prüfungen +90,67 Prozent; absolute Zahlen fehlen leider.) Positiv würdigt der DDSB, dass anlasslose Prüfungen ein gestiegenes Datenschutzbewusstsein gezeigt haben.
Social Media wird immer noch kritisch gesehen.

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