Die Publizistische Kommission der Deutschen Bischofskonferenz hat Thesen beschlossen: »Digitalität und Künstliche Intelligenz: Technik im Dienst des Geist-begabten und Selbst-bewussten Menschen«. Als Mitglied der »Expertengruppe Social Media« war ich an der Ausarbeitung beteiligt. Wichtig war mir dabei ein differenzierter Blick auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung, der sich in These 6, »Informationelle Selbstbestimmung und freies Agieren in Öffentlichkeiten sind gegeneinander abzuwägen«, niedergeschlagen hat: Datenschutz darf nicht so ausgestaltet sein, dass (digitale) Öffentlichkeit unmöglich wird. Kommunikation heißt, sich der Öffentlichkeit und anderen Menschen auszusetzen, in Wort und Bild und damit mit personenbezogenen Daten.
»Denn nur so kann die Öffnung auf andere Menschen hin geschehen«, heißt es in den Thesen. Wichtig war es mir, in den Kategorien der katholischen Soziallehre zu argumentieren, die den Menschen weder atomistisch vereinzelt noch totalitär oder utilitaristisch vergemeinschaftet denkt: »Das Personalitätsprinzip steht daher zwangsläufig in Balance zum Solidaritäts- und Gemeinwohlprinzip. Insofern ist bei der Regulierung von personenbezogenen Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung so auszugestalten, dass die Regulierung Kommunikation und Vergemeinschaftung nicht zu sehr behindert und die gleichwertigen Grundrechte der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit ebenso zum Tragen kommen.«
Apropos Vergemeinschaftung: Zu Weihnachten sieht das Referat Datenschutz im Erzbistum Freiburg es wieder möglich an, mit kirchlichem Interesse als Rechtsgrundlage für Streaming-Gottesdienste zu argumentieren; zu Beginn der Pandemie wurde noch (wenig überzeugend) argumentiert, dass bei reduzierter Öffentlichkeit Einwilligungen nötig seien. In den Musterdatenschutzinformationen aus Freiburg zu kirchlichen Amtshandlungen findet sich übrigens auch eine sehr gelungene Formulierung der Rechtsgrundlage, die kirchliches Interesse ans Kirchenrecht rückbindet: »Fotografien bei Erstkommunionfeiern und Firmungen und deren Veröffentlichung im Pfarrblatt und/ oder der homepage der Kirchengemeinde erfolgen im Rahmen des Verkündigungsdienstes gem. CIC-1983, Can. Nr. 761 und damit auf einer rechtlichen Grundlage gem. § 6 Abs. 1 lit. f KDG.«
Und apropos Dienstgemeinschaft: Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat nun eine Rechtsgrundlage für die Publikation von Personalnachrichten im Kirchlichen Amtsblatt geschaffen.
Auf Artikel 91
- Kirchliche Datenschutzgerichte im Licht des Europarechts (Besprechung Martini/Botta, DÖV)
- Vereins-Datenschutz im Bundestags-Bürokratie-Check
Aus der Welt
- Im Blog von Reichert & Reichert wird schön aufgeschlüsselt, wie ein Alltagsprozess vom Datenschutzmanagement her betrachtet werden sollte: »Analoge Schlüsselverwaltung«
- Die Patentlösung für Cookies gibt’s immer noch nicht. Die niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte hat immerhin ein paar Hinweise dazu veröffentlicht, die Carlo Piltz vorstellt.
- Abhilfe nicht nur für die Cookie-Problematik könnte aus Brüssel und Straßburg kommen. Könnte: Die ePrivacy-Verordnung ist der BER der Netzpolitik. Jetzt ist auch die deutsche Ratspräsidentschaft gescheitert. Alexander Fanta und Ingo Dachwitz haben einige Hintergründe dazu.
Kirchenamtliches
- Evangelische Landeskirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz: Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Datenschutzverordnung – DSVO)
- Referat Datenschutz (Erzdiözese Freiburg): Livestreaming von Gottesdiensten an Weihnachten
- Publizistische Kommission der Deutschen Bischofskonferenz: Digitalität und Künstliche Intelligenz