Schlagwort-Archive: Rechtsgrundlage

KDSA Ost hat erhebliche Bedenken gegen Luca in Brandenburg

Der Diözesandatenschutzbeauftragte für die ostdeutschen Bistümer ist kein Freund der Luca-App zur Kontaktverfolgung – das hat er schon im vergangenen April ungewöhnlich deutlich gemacht: »datenschutzrechtlich zweifelhaft und demnächst überflüssig«, war sein Urteil. Jetzt setzt er noch einen drauf – zumindest für kirchliche Stellen im Land Brandenburg: »Kirchliche Datenschutzaufsicht empfiehlt alle[n] kirchlichen Dienststellen im Land Brandenburg, für die Kontaktnachverfolgung ausschließlich die Corona Warn-App (CWA) zu nutzen!«, heißt es in der aktuellen Pressemeldung.

Die Corona-Warn-App läuft auf einem Handy
(Bildquelle: Photo by Mika Baumeister on Unsplash)

Die Einschätzung »demnächst überflüssig« war im April nur etwas zu optimistisch, aber immerhin haben die meisten Bundesländer mittlerweile dann doch Abstand von Luca genommen – aber Brandenburg setzt immer noch darauf. Und nicht nur für Kontaktverfolgung in der Corona-Bekämpfung soll Luca genutzt werden – die brandenburgische Justizministerin hat noch ganz andere Begehrlichkeiten: Eine Verwendung zur Strafverfolgung. (Unter anderem netzpolitik.org hat die Details.)

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Verwirrend: Rechtsgrundlagen und Thüringen – Wochenrückblick KW 42/2021

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In der aktuellen Ausgabe des Datenschutz-Berater ist wieder ein Artikel von mir zum kirchlichen Datenschutz: Ausführlich befasst er sich mit den Besonderheiten der Rechtsgrundlagen in den kirchlichen Datenschutzgesetzen. Leser*innen hier kennen bereits Teile der Argumente aus der Betrachtung der Rechtsgrundlagen »anderes Gesetz« und »kirchliches Interesse«, dazu kommt die neue Aufarbeitungs-Rechtsgrundlage im DSG-EKD. Die Beschäftigung mit diesem Angelpunkt des Datenschutzrechts ist bei den kirchlichen Datenschutzgesetzen bisher reichlich unterbelichtet – trotz der großen Unterschiede, die sic him Detail zwischen unpraktisch und möglicherweise europarechtswidrig bewegen. Mein Fazit im Artikel: »Trotz des oft behaupteten Gleichklangs der drei Datenschutzgesetze zeigt ein näherer Blick, dass doch erhebliche Unterschiede bestehen, die keineswegs nur akademisch sind. […] Beide Kirchen wären gut beraten, bei den anstehenden Novellierungen besonders kritisch auf diesen zentralen Teil ihrer Datenschutzgesetze zu blicken.«

Der thüringische Landesdatenschutzbeauftragte hat seinen Bericht für 2020 veröffentlicht. Fälle mit kirchlichem Bezug gibt es keine – aber eine Kuriosität: Die eigene Regelung des Datenschutzes in den Kirchen wird nämlich erwähnt – aber viel miteinander geredet wird unter den für Thüringen zuständigen Aufsichten anscheinend nicht. Im evangelischen Bereich wird als zuständige Aufsicht nur der BfD EKD genannt – der ist zwar für den größten Teil zuständig, aber auch der Datenschutzbeauftragte für Diakonie und Kirche ist relevant, der die Diakonie Mitteldeutschland und die Landeskirche Sachsens, die auch thüringische Teile hat, im Beritt hat. Besonders kurios: Statt der Katholischen Datenschutzaufsicht Ost wird der betriebliche Datenschutzbeauftragte des Bistums Erfurt als für Datenschutzverstöße zuständig genannt.

Die Datenschutz-Notizen stellen das katholische Seelsorge-Patientendatenschutzgesetz kompakt vor. Relevant ist es für kirchliche Häuser – und auch da nicht für alle: Anders als das KDG wurde es (noch?) nicht in allen Bistümern erlassen, auch im Bereich der Orden und des KDR-OG scheint es bislang trotz des großen Ordenskrankenhaussektors nicht in Kraft zu sein. Einen Überblick darüber hat schon vor einigen Wochen Curacon veröffentlicht, und eine etwas ausführlichere Beratung gab es nach der ersten öffentlichgewordenen Inkraftsetzung auch hier – mit einer eher positiven Bewertung im Vergleich zu den Vorgängernormen. Die Aufsichten – etwa die KDSA Nord – dagegen haben sich eher kritisch geäußert im Vergleich zum allgemeinen Datenschutzniveau und mit Blick auf unklare Rechtsbegriffe.

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Kein Stream beim Synodalen Weg – Einwilligungen sind schuld

Grundsätzlich hat die zweite Synodalversammlung des Synodalen Wegs am vergangenen Wochenende transparent gearbeitet, mit guter Öffentlichkeitsarbeit und umfassender Veröffentlichung von Ergebnissen. Beim Livestream kam es aber gelegentlich zu Aussetzern aus »rechtlichen Gründen«. Nicht nur die Öffentlichkeit, sondern – das wurde aber schnell korrigiert – auch die (möglicherweise aus zwingenden medizinischen Gründen) remote teilnehmenden Synodalen wurden teilweise von der Beratung ausgeschlossen.

Screenshot aus dem Livestream der zweiten Synodalversammlung: »Gleich geht es weiter. Aus rechtlichen Gründen können Ton und Bild nicht übertragen werden«
So sah es im Livestream aus, wenn nichts zu sehen war. (Screenshot aus dem Livestream der zweiten Synodalversammlung)

Die rechtlichen Gründe liegen darin, wie der Livestream datenschutzrechtlich gestaltet wurde: nämlich mit Einwilligungen der einzelnen Teilnehmenden. Das ist auch hier die scheinbar einfachste, tatsächlich aber schlechteste Rechtsgrundlage, die genau zu solchen Problemen führt. Dabei wäre es eigentlich so einfach, hier eine datenschutzrechtlich saubere Lösung zu wählen, die Teilhabe ermöglicht, auch wenn kein Medienprivileg greift.

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Keine E-Mails bei der EKD, kein Adressbuch bei den Alt-Katholischen – Wochenrückblick KW 38/2021

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Der EKD-Ratsvorsitzende Heinrich Bedford-Strohm hat bei einer Tagung der Evangelischen Akademie der Pfalz fünf Visionen für eine digitale Kirche formuliert – der ganze Vortrag lohnt sich. Zum Thema Datenschutz wünscht sich der bayerische Landesbischof, »dass wir als Kirche viel mutiger Daten dazu nutzen, nicht um den Menschen irgendetwas zu verkaufen, sondern um ihnen gegenüber durch eine freundliche Kontaktaufnahme die Liebe Gottes nahezubringen und eine klare Botschaft zu vermitteln«. Während Babynahrungskonzerne ohne Skrupel und ohne Probleme an die Adressen von neuen Eltern kommen, tue sich die Kirche schwer damit: »Wir haben noch nicht einmal die E-Mail-Adressen unserer Mitglieder.« Der Wunsch ist verständlich und pastoral verantwortet – die Hürden, in einer Mitgliederkirche, deren Mitglieder föderal-dezentral verteilt und (auch) über staatliche Meldedaten erfasst werden, dafür eine Regelung zu finden, die nicht als übergriffig empfunden wird, dürfte eine große Herausforderung sein.

Das Antragsbuch zur 62. Synode des Alt-Katholischen Bistums wurde veröffentlicht. Darin gibt es auch einen Antrag zur Änderung der Kirchlichen Datenschutzordnung (KDO) (Antrag 18): Die Pastoralkonferenz Bayern beantragt eine eigene Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Kontaktdaten von Ansprechpersonen. Die Formulierung ist dabei sehr weitreichend, weil ohne weitere Bestimmung von »Kontaktdaten« die Rede ist, also nicht eingeschränkt auf dienstliche (oder für Ehrenamtliche funktionsbezogene) Kontaktdaten. Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage ist auch nicht eingebettet in die Betroffenenrechte; bei den Rechtsgrundlagen kirchliches und berechtigtes Interesse regelt § 23 Abs. 1 KDO ein Widerspruchsrecht. Hier auch für nach der beantragten neuen Rechtsgrundlage veröffentlichte Daten ein Widerspruchsrecht vorzusehen, wäre eine sinnvolle Ergänzung, dazu sollte von Anfang an die betroffene Person mehr Einfluss darauf haben, welche ihrer Kontaktdaten derart veröffentlicht werden können – die Formulierung hebt zwar beispielhaft auf wohl gedruckte Publikationen ab, würde aber auch eine Online-Veröffentlichung ermöglichen.

Das Erzbistum Hamburg hat sich nun in die Reihe der Bistümer eingereiht, die ein eigenes Gesetz zur Auftragsverarbeitung kirchlicher öffentlich-rechtlicher Stellen erlassen haben. Im aktuellen Amtsblatt ist das »Gesetz über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen juristischen Personen im Erzbistum Hamburg« nebst der dazugehörigen Durchführungsverordnung erschienen. Inhaltlich ähnelt es trotz des anderen Namens den anderen bereits in Kraft gesetzten §-29-KDG-Gesetzen (vgl. dazu etwa das Münsteraner Gesetz) auf der Grundlage der Vorlage des VDD: Es schafft das in § 29 Abs. 3 KDG vorgesehene »andere Rechtsinstrument« zur Regelung von Auftragsverarbeitung. Inhaltlich regelt die Durchführungsverordnung ziemlich exakt die Punkte, die auch in einem AV-Vertrag stehen würden, die Verantwortlichen und ihre Auftragsverarbeiter können sich einfach darauf berufen, statt einen eigenen AV-Vertrag aufzusetzen. Praktisch und ein Beitrag zu mehr Rechtsklarheit durch Standardisierung. Innerdiözesan jedenfalls: Bei den §-29-Gesetzen herrscht ziemlicher Wildwuchs; die VDD-Vorlage ist sehr kompakt, und warum sich die diözesanen Gesetzgeber ausgerechnet hier ohne große Konsequenzen so verkünsteln (Hamburg weicht von der Vorlage immer wieder ab, ohne unmittelbar ersichtliche Regelungsabweichungen vorzunehmen), ist unklar.

Bei der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz wurde ein möglichst einheitliches Gesetz angekündigt: Eine neue Personalaktenordnung soll zum 1. Januar 2022 in allen Bistümern Kraft treten. »Mit der Verabschiedung der PAO ist es möglich, dass Missbrauchsbeschuldigungen künftig in allen Diözesen verbindlich, einheitlich und transparent dokumentiert werden. Zudem ist eine Übermittlung aller personalaktenrelevanter Dokumente und Vorgänge bei Tätigkeiten von Klerikern außerhalb der Inkardinationsdiözese geregelt«, so Bischof Bätzing im Abschlussbericht. Auch hier gab es keinen offenen Anhörungsprozess – aber immerhin wurde der Betroffenenbeirat der DBK beteiligt. Außerdem aus den Personalia: Uta Losem ist neue stellvertretende Leiterin des Katholischen Büros Berlin – zu ihrem Aufgabengebiet gehörte bisher auch der Datenschutz.

Explizit nicht um Datenschutz wird es in einem neuen Pop-Up-Newsletter vom Kollegen von der Eule gehen: unter dem Slogan »#digitaleKirche verstehen mit DIGITAL TUTORIAL« erscheinen bis Weihnachten sieben thematische Newsletter zum Thema, die ich jetzt schon ungelesen empfehlen kann, ist Eule-Herausgeber Philipp Greifenstein doch einer der besten Kenner und Kritiker der digitalen Kirche.

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Der Grind mit Grindr – Wochenrückblick KW 29/2021

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Keine Sommerpause in Sicht – erst veröffentlicht das Datenschutzgericht der DBK erstmals Entscheidungen, und während die noch warm sind, kommt der Tätigkeitsbericht der KDSA Nord für 2020. Für den Tätigkeitsbericht war noch keine Zeit – der Überblick folgt am Montag.

»The Pillar« hat eine Recherche zur angeblichen Nutzung der schwulen Dating-App Grindr durch den Generalsekretär der US-amerikanischen Bischofskonferenz veröffentlicht. Dazu wurden anscheinend auf dem Markt erhältliche Datensätze verwendet, aus denen geschlossen wird, dass der beschuldigte Priester die Dating-App regelmäßig verwendet hat. Was genau hier technisch passiert ist und ob es tatsächlich bei auf eindeutigen Geräte-IDs basierenden Datensätzen zu Marketingzwecken – so die Erläuterung von »The Pillar« – möglich ist, Daten so zu disaggregieren, dass aus Bewegungsprofilen auf einzelne Personen geschlossen werden kann, ist noch unklar. Grindr ist jedenfalls spätestens seit dem Millionenbußgeld Anfang des Jahres in Norwegen nicht unbedingt für seine Diskretion bekannt. Grindr selbst hat mir gegenüber dementiert, dass eine solche Analyse möglich sei. Den besten technischen Überblick in die Hintergründe gibt es bei Slate. (Gute Argumente, Marketing-Einwilligungen in Apps erst gar nicht zu erteilen.)

Die eigentliche Frage ist aber eher die nach der journalistischen Ethik: Sind solche investigativen Methoden und die anschließende Veröffentlichung dann, wenn es keine Hinweise auf nicht-konsensuelles Verhalten gibt, vertretbar? Erst recht, wenn raunend Verbindungen von Homosexualität zu sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige aufgemacht werden. In einem sehr lesenswerten Kommentar (der auch den Datenschutzkanon anführt) bringt es David Millies auf den Punkt: »The Pillar has less gotten hold of a story than it has published an innuendo. And, the innuendo should worry us.«

Cookies bestätigen mit dem Button »Allzeit Bereit!«

Schönes Fundstück von Maria Herrmann – wenn’s allerdings nicht nur technisch notwendige Cookies sind, wäre ein weiterer Button für die Rechtskonformität hilfreich. »Nehmt Abschied, Cookies« vielleicht. Und wer ins Zeltlager fährt und nach dem Artikel hier vor einigen Tagen die Sache mit den Fotos nochmal vertiefen will, findet das bei den Datenschutz-Notizen.

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DSG-EKD geändert: Rechtsgrundlage für Missbrauchsaufarbeitung

Erstmals seit Inkfrattreten wurde das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche Deutschlands geändert. Wie die EKD in ihrem aktuellen Amtsblatt mitteilt, hat der Rat eine gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des DSG-EKD erlassen »zum Zwecke der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt«. Die größte Änderung betrifft einen neuen Paragraphen 50a, der eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die institutionelle Aufarbeitung sexualisierter Gewalt schafft.

Eine Hand vor einem Gesicht
(Bildquelle: Photo by Philipp Wüthrich on Unsplash)

Die Aufarbeitung wird mit einer neuen Definition in § 4 gefasst: »institutionelle Aufarbeitung sexualisierter Gewalt« ist der als Nr. 22 eingefügten Begriffsbestimmung zufolge »jede systematische, nicht auf den Einzelfall bezogene Untersuchung von Vorkommnissen sexualisierter Gewalt, insbesondere betreffend deren Ursachen, Rahmenbedingungen und Folgen«.

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Windows-10-Schnelltest für Schüler*innen bei YouTube – Wochenrückblick KW 18/2021

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Gleich zwei nützliche Handreichungen hat in dieser Woche die KDSA Ost veröffentlicht: Die »Mustervorlage freiwilliger Corona-Schnelltest« dürfte gerade in einigen Unternehmen benötigt werden. Interessant ist die dort angeführte Rechtsgrundlage: »§ 11 (2) lit. a KDG iVm. § 26 (2) BDSG«, also die Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten in Verbindung mit den erhöhten Anforderungen an eine Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis. Eine derartige Norm fehlt in § 53 KDG, die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses regelt. Dass man auch im kirchlichen Datenschutzrecht gut daran tut, Einwilligung im Beschäftigungskontext besonders streng zu ziehen, dürfte keine Überraschung sein. Dass dabei aber direkt auf eine BDSG-Norm verwiesen wird, ist neu und wirft die Frage auf, ob nach Ansicht der Aufsicht alle BDSG-Regelungen hilfsweise herangezogen werden können, wenn das KDG nichts regelt.

Mit Blick auf das näher rückende Schuljahresende ist die zweite Handreichung nützlich, bei der es um Leistungsnachweise per Video im Homeschooling geht. In fünf kompakten Punkten gibt es eine gut umsetzbare Hilfestellung – nur bei Punkt 3 ist fraglich, ob sich die Schüler*innen in der Sache wirklich sensibilisieren lassen wollen. Auch hier gibt es eine interessante Formulierung: So sei die Zustimmung von Eltern und Kindern nötig. »Diese Einverständniserklärung kann auch durch das schlüssige Handeln erfolgen, indem das Video aufgenommen und zur Bewertung zur Verfügung gestellt wird« – im folgenden Satz wird auch explizit von »Einwilligung« gesprochen – anscheinend wird hier einer der Fälle angenommen, in denen gemäß § 8 Abs. 2 KDG von der Schriftform aufgrund »besonderer Umstände« abgewichen werden kann. So einen Umgang mit der Einwilligung ist bisher nicht von Aufsichten bekannt – im Zweifelsfall würde man hier wohl lieber doch auf eine schriftliche Einwilligung nach den Regeln der Kunst zurückgreifen, schon weil die Einwilligung sowohl von Eltern wie von Schüler*innen konkludent eher schwer nachzuweisen ist.

Auch die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten hat gearbeitet: Für den Einsatz von Windows 10 gibt es technische Handreichungen, wie man das Betriebssystem datensparsam betreiben kann – die Frage, ob Windows 10 überhaupt rechtskonform eingesetzt werden kann, wird bewusst ausgeblendet.

In Altenberg und digital tagt gerade die BDKJ-Hauptversammlung. Im Bericht des Bundesvorstands des Dachverbands der katholischen Jugendverbände wird auch das Engagement für einen handhabbaren Datenschutz angesprochen: »Insbesondere während der Corona-Pandemie sind die benötigten digitalen Räume nicht ohne bewusste Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen nutzbar. Auch die Erreichbarkeit der Zielgruppe ist über KDG-konforme Medien kaum gegeben. Der Bundesvorstand ist bemüht, die konkreten Veränderungs­bedarfe zu sammeln und in eine Novellierung der Gesetze einzubringen.« Über aktuelle Entwicklungen bei der KDG-Evaluierung haben diese Woche auch die Datenschutz-Notizen berichtet.

Bei Feinschwarz plädiert die Kirchenrechtlerin Jessica Scheiper für mehr Transparenz im kirchlichen Archivwesen – leider sieht das Kirchenrecht nämlich vor, dass Bischöfe Geheimarchive unterhalten. Zu viel Schutz von Daten (vor allem wenn er nicht dem Grundrechtsschutz, sondern dem Institutionenschutz dient), schadet: »Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung könnte daher sein, wenn die für die Geheimarchive zuständigen Diözesanbischöfe oder auch ganze Bischofskonferenzen um die päpstliche Dispens von der Pflicht zur Geheimarchivierung bitten würden.«

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Rechtsgrundlage »Kirchliches Interesse« – wer, wann, wie?

Im Datenschutzrecht gilt das Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt – jede Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage. Im kirchlichen Datenschutzrecht entsprechen diese Rechtsgrundlagen weitgehend denen der Datenschutzgrundverordnung. Aber eben nur weitgehend: Eine Abweichung ist die Rechtsgrundlage des »kirchlichen Interesses«. Das ist zwar dem aus der DSGVO bekannten »öffentlichen Interesse« nachgebildet – aber es gibt doch einige Unterschiede und viele Unklarheiten, weil weder im Gesetz noch durch Äußerungen der Gesetzgeber präzisiert wird, wer sich wann wie darauf berufen kann.

Carl Spitzweg: Mönch und Sennerin, Ausschnitt.
Kann sich nur der Abt eines öffentlich-rechtlich verfassten Klosters (rechts im Bild) auf die Rechtsgrundlage »kirchliches Interesse« für seine Datenverarbeitungen berufen, oder steht diese Rechtsgrundlage auch der Vorsitzenden der privatrechtlich organisierten kfd-Gruppe (links im Bild) zur Verfügung? (Symbolbild: Carl Spitzweg, Sennerin und Mönch (gemeinfrei/Foto: Immanuel Giel/Wikimedia Commons)
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Rechtsgrundlage »Anderes Gesetz« – ein europarechtswidriges Fossil?

Die Rechtsgrundlagen der beiden großen kirchlichen Datenschutzgesetze beginnen mit einem Fossil: In der DSGVO sucht man vergeblich eine Norm, die eine Verarbeitung für rechtmäßig erklärt, wenn sie durch eine andere kirchliche oder staatliche Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet wird (§ 6 Nr. 1 DSG-EKD und § 6 Abs. 1 lit. a) KDG). Ein Fossil ist dieser Rechtsgrund, weil er jeweils wortgleich aus den Vorgängergesetzen übernommen wurde (§ 3 DSG-EKD alt und § 3 Abs. 1 Nr. 1 KDO), die damit wiederum § 4 BDSG alt nachvollzogen haben.

Ein Verantwortlicher im Anwendungsbereich des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz auf der Suche nach einer anderen kirchlichen oder einer staatlichen Rechtsvorschrift. (Symbolbild, Bildquelle: Carl Spitzweg: Der Bücherwurm (Reproduktion: The Yorck Project/Wikimedia Commons))

Insbesondere katholische Gesetzgeber machen intensiv von dieser Rechtsgrundlage Gebrauch, etwa mit speziellen Gesetzen zu Patient*innen-Datenschutz und Fundraising, und in ökumenischer Eintracht mit Regelungen, die die Veröffentlichung von Personaldaten und -jubiläen in Amts- und Pfarrblättern erlauben. Aber ist das auch legal? Besteht da noch der von der DSGVO geforderte »Einklang« in den Wertungen?

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Der erste KDG-Kommentar ist da – Rezension zu Sydow, Kirchliches Datenschutzrecht

Fast drei Jahre nach Inkrafttreten liegt endlich der erste Kommentar zum Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) vor: »Kirchliches Datenschutzrecht. Datenschutzbestimmungen der katholischen Kirche«(Affiliate Link), herausgegeben von dem Münsteraner Professor für Europäisches Verwaltungsrecht Gernot Sydow, der zugleich Vorsitzender Richter des Datenschutzgerichts der Deutschen Bischofskonferenz ist.

Cover von Sydow: Kirchliches Datenschutzrecht

Auch wenn der Kommentar nur die Differenzen zur DSGVO erläutern will (schließlich sind die beiden Gesetze in großen Teilen identisch), kommt er auf fast 600 Seiten. Dass es eine erste Auflage ist, merkt man an einigen Stellen. Eine Pflichtanschaffung für alle mit dem katholischen Datenschutzrecht Befasste ist er trotzdem: Neben dem KDG wird auch dessen Durchführungsverordnung ausführlich sowie die Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO) und das Datenschutzrecht der Orden (KDR-OG) zumindest überblicksweise behandelt; das erst im Herbst 2020 verabschiedete Gesetz über das Verwaltungsverfahren im kirchlichen Datenschutz (KDS-VwVfG) ist noch nicht berücksichtigt.

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