Schlagwort-Archive: kirchliches Interesse

Kirchlich interessiert – Wochenrückblick KW 46/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 46/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Grundlagenarbeit – Wochenrückblick KW 40/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 40/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Fediverse und Facebook-Verbot – das plant der neue Chef des KDSZ Bayern

Fünf Jahre hat es vom Beschluss bis zur Einrichtung des Katholischen Datenschutzzentrums Nürnberg gedauert: Aufbauen wird die neue katholische Datenschutzaufsicht für die bayerischen Bistümer Dominikus Zettl. Der Jurist und Fachanwalt für Strafrecht ist seit dem 1. April als Diözesandatenschutzbeauftragter im Dienst. Viel übernehmen konnte er von seinem Vorgänger nicht: Büro, IT-Infrastruktur, ein Großteil des Personals – alles wird neu in der neuen Behörde.

Porträtfoto Dominikus Zettl
Dominikus Zettl ist seit 1. April 2023 Diözesandatenschutzbeauftragter für die bayerischen Bistümer. Zuvor war er betrieblicher Datenschutzbeauftragter des Erzbistums München und Freising. Vor seinen Tätigkeiten im Datenschutz war Zettl als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht tätig.
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Fünf Jahre KDG – Interview mit dem Vorsitzenden der katholischen DSK Matthias Ullrich

Am 24. Mai ist das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz fünf Jahre in Kraft. Nach einiger Aufregung zu Beginn hat sich der Datenschutz in der katholischen Kirche nun eingespielt. Viele Aufregerthemen wie Social Media und Messenger sind in der Praxis gar nicht so konfliktträchtig wie ursprünglich gedacht.

Porträtfoto von Matthias Ullrich vor dem Logo der KDSA Ost
Matthias Ullrich leitet die KDSA Ost und ist damit Diözesandatenschutzbeauftragter für die fünf ostdeutschen Bistümer und das Militärbischofsamt. 2023 steht er der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten vor.

Für den Vorsitzenden der katholischen Datenschutzkonferenz, Matthias Ullrich, ist das KDG ein Solitär im kirchlichen Recht: Nirgends sonst geben Bischöfe so viel Macht an unabhängige Behörden ab. Im Interview erzählt er, wie er mit einem widerspenstigen Bistum umgeht – und warum Datenschutz für ihn eine politische Mission ist.

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Integrierte Gemeinde v. Erzbischof – Ortstermin beim Datenschutzgericht

Am Freitag hat das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz zum ersten Mal in mündlicher Verhandlung getagt. Zu verhandeln waren die Rechtsmittel, die gegen den Beschluss zur Visitation der Münchener Katholischen Integrierten Gemeinde (KIG) eingelegt wurden. (Erste Instanz: IDSG 03/2020 vom 9. Dezember 2021.) Wesentliche Streitpunkte dabei: Stellt die Weitergabe eines Zwischenberichts der Visitator*innen einen Datenschutzverstoß dar, und wem wäre der zuzurechnen – den Visitator*innen selbst oder dem Erzbistum in Gestalt des Münchner Erzbischofs Kardinal Reinhard Marx?

Hinweis auf die öffentliche Gerichtsverhandlung an der Eingangstür zum DBK-Sekretariat
Hinweis auf die öffentliche Gerichtsverhandlung an der Eingangstür zum DBK-Sekretariat

Eigentlich sieht die Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung wenig Transparenz vor: Keine Pflicht zur Veröffentlichung von Beschlüssen, und erst recht keine Öffentlichkeit der Verhandlungen. Umso mehr spricht es für das Gericht, dass es weit transparenter als vorgeschrieben arbeitet. Wenn auch recht kurzfristig angekündigt (öffentlich auf der Webseite des Gerichts in derselben Woche wie die Verhandlung), so war die Verhandlung doch öffentlich.

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Kommunikation nach Kirchenaustritt – so geht’s datenschutzkonform

Der Rottenburg-Stuttgarter Bischof Gebhard Fürst würde aus der Kirche Ausgetretene gerne wie früher zu Gesprächen einladen. »Ob ich das noch einmal machen kann, weiß ich nicht. Dem steht heute der Datenschutz entgegen«, sagte er im Interview mit der Südwest-Presse, das auch hier schon Thema war.

Briefumschlag auf Notizbüchern
Photo by pure julia on Unsplash

Wie immer beim Argument »geht nicht wegen Datenschutz« lohnt sich ein zweiter Blick: Geht das wirklich nicht? Und wie könnte man Prozesse so gestalten, dass das eigene Kommunikationsinteresse mit der Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz bei den Betroffenen in Einklang zu bringen ist?

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Nicht kirchlich, aber kirchlich: Wie die Malteser mit der KDR-OG leben

Kirche und Orden gehören zusammen, aber sie sind auch nicht dasselbe. So stieß schon der heilige Hieronymus mit seinen Ideen vom mönchischen Leben nicht nur auf Gegenliebe in der Kirche und musste Rom eilig verlassen, als im Dezember 384 Siricius neuer Bischof auf dem Stuhl Petri wurde. Vor diesem Hintergrund ist die Koexistenz zweier katholischer Datenschutz-Normen ein Beispiel schwesterlicher Eintracht, das eher die Frage nach der Notwendigkeit zweier Corpora aufwirft.

Einsatzfahrzeuge des Malteser-Hilfsdienstes
Auch wenn die RTW sich nur im Logo von weltlichen unterscheiden: Hier gilt das Datenschutzrecht der Orden. (Pressebild Wolf Lux/Malteser)

Auf der Grundlage von can. 586 CIC, der die Autonomie der Institute päpstlichen Rechts normiert, wurde am 30. Januar 2018 vom Vorstand der Deutschen Ordensobernkonferenz der Beschluss über die Kirchliche Datenschutzregelung der Ordensgemeinschaft päpstlichen Rechts (KDR-OG) gefasst, die dann am 24. Mai, also einen Tag vor der DSGVO in Kraft trat. Der Text ist eine weitgehend wortgleiche Kopie des KDG. Lässt man beide durch ein Textverarbeitungsprogramm gegeneinander laufen, beschränken sich die Unterschiede zumeist auf das Ersetzen von „das Gesetz“ durch „die Regelung“ sowie die grammatikalischen Feinheiten, die sich daraus ergeben.

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Visitation der Integrierten Gemeinde vor dem IDSG

Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat einen weiteren Beschluss veröffentlicht (IDSG 03/2020 vom 9. Dezember 2021). Bekannt war bisher ein nicht-amtlicher Leitsatz, demzufolge es um die Einstufung der Tatsache eines Vorsitzes in einem öffentlichen kirchlichen Verein unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten und um die Weitergabe eines Visitationsberichts an Dritte geht. Hier wurde schon angemerkt, dass die erste Frage große praktische Folgen für kirchliche Vereine haben könnte.

Eine Lupe liegt auf einem Holztisch
(Photo by Jon Tyson on Unsplash, bearbeitet)

Auf Grundlage des Leitsatzes schien es sich um eine kleinteilige, wenig spektakuläre Entscheidung zu handeln. Auf Grundlage des jetzt vorliegenden Volltextes ist es doch etwas spannender als gedacht – nicht nur aufgrund diverser rechtlicher Fragen, sondern auch wegen ihrer kirchenpolitischen Bedeutung: Trotz Anonymisierung ist recht klar, dass es sich nur um die Visitation der »Katholischen Integrierten Gemeinde« im Erzbistum München und Freising handeln kann, die letztlich zu deren Auflösung führte.

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Nordisch knapp zu Austritt und Aufgaben – Tätigkeitsbericht BfD Nordkirche 2021

Ist die Situation des Datenschutzes in der Nordkirche im Großen und Ganzen in Ordnung? »Ich konnte das nicht bestätigen, sondern muss auf die Gefahren des oftmals nicht ausreichenden Datenschutzes und IT-Sicherheitsschutzes für die Betroffenen und unsere Kirche hinweisen«, berichtet der Beauftragte für den Datenschutz der Nordkirche in seinem nun vollständig vorliegenden Tätigkeitsbericht für den Zeitraum ab September 2019 von der Aussprache bei der Landessynode.

Titelseite des Berichts des BfD Nordkirche vom November 2021
Mit neun Seiten ist der Bericht des BfD Nordkirche recht kompakt, knapp die Hälfte war auch schon von der Landessynode bekannt.

Ganz so schlimm ist es dann aber mit Blick auf den Bericht nicht. Jedenfalls nicht schlimmer als in anderen Landeskirchen und Bistümern – und von schlimmeren Aufsichtsmaßnahmen als Beanstandungen ist auch nicht die Rede.

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Rechtsgrundlage »Kirchliches Interesse« – wer, wann, wie?

Im Datenschutzrecht gilt das Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt – jede Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage. Im kirchlichen Datenschutzrecht entsprechen diese Rechtsgrundlagen weitgehend denen der Datenschutzgrundverordnung. Aber eben nur weitgehend: Eine Abweichung ist die Rechtsgrundlage des »kirchlichen Interesses«. Das ist zwar dem aus der DSGVO bekannten »öffentlichen Interesse« nachgebildet – aber es gibt doch einige Unterschiede und viele Unklarheiten, weil weder im Gesetz noch durch Äußerungen der Gesetzgeber präzisiert wird, wer sich wann wie darauf berufen kann.

Carl Spitzweg: Mönch und Sennerin, Ausschnitt.
Kann sich nur der Abt eines öffentlich-rechtlich verfassten Klosters (rechts im Bild) auf die Rechtsgrundlage »kirchliches Interesse« für seine Datenverarbeitungen berufen, oder steht diese Rechtsgrundlage auch der Vorsitzenden der privatrechtlich organisierten kfd-Gruppe (links im Bild) zur Verfügung? (Symbolbild: Carl Spitzweg, Sennerin und Mönch (gemeinfrei/Foto: Immanuel Giel/Wikimedia Commons)
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