Selbstbestimmte Aufarbeitung – Wochenrückblick KW 45/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 45/2024
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)

Die Woche im kirchlichen Datenschutz

Akteneinsicht für Missbrauchsbetroffene

Bereits im Oktober wurde anlässlich der Tagung zur Evaluation der Gemeinsamen Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz und der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs zu Kriterien und Standards für die Aufarbeitung von Betroffenenvertretungen ein Frankfurter Forderungspapier unterzeichnet. (Zur Tagung selbst hat die UBSKM eine Pressemitteilung veröffentlicht.) Darin werden drei »Forderungen für eine gerechte Aufarbeitung und Erinnerungskultur« aufgestellt: Transparenz in allen aufarbeitungsrelevanten Vorgängen, eine Begründungspflicht für Anerkennungsbescheide sowie eine angemessene und betroffenensensible Gedenk- und Erinnerungskultur.

Beim ersten Punkt, der Forderung nach Transparenz, wird auch der Umgang mit Akten problematisiert: »Der Umgang mit Akten, insbesondere die Archivregelungen und Zugangsrechte, ist klar zu definieren. Betroffene müssen vollständigen Zugang zu relevanten Dokumenten haben, um Einsicht in die Aufarbeitung zu erhalten und eine selbstbestimmte Aufarbeitung ihrer Erfahrungen zu ermöglichen.«

Akteneinsicht war auch ein Thema bei der Ausschussanhörung zum geplanten Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen am Montag. Mehrere Sachverständige haben hier unzureichende Regelungen beklagt, berichtet der epd.

DSG-DBK berät über Haustürwerbung von Kirchenzeitung

Nach einiger Zeit hat das Datenschutzgericht der DBK wieder einen öffentlichen Termin angesetzt. Am Donnerstag fand eine informatorische Anhörung statt. (Ich konnte leider nicht anwesend sein.) Es geht dabei um den Fall der Verwendung von Kirchenmitgliederdaten für die Haustürwerbung einer Kirchenzeitung (IDSG 13/2023 vom 22. März 2024, Aktenzeichen beim DSG-DBK ist 02/2024). Hier wurde die Entscheidung der ersten Instanz schon ausführlich besprochen. Eine Entscheidung zweiter Instanz dürfte interessant sein, weil das IDSG das kirchliche Interesse doch recht großzügig ausgelegt hat.

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