Religionsfreiheit weltweit – Wochenrückblick KW 15/2026

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 15/2026
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)

Die Woche im kirchlichen Datenschutz

Verfassungsgericht kippt tschechisches Konkordat wegen Beichtgeheimnis

Das tschechische Verfassungsgericht hat zwei Artikel des geplanten Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und Tschechien für nicht mit der Verfassung vereinbar erklärt (Pl. ÚS 8/25 vom 25. März). Betroffen sind der absolute Schutz des Beichtgeheimnisses und die Hoheit der Kirche über kirchliche Archive.

Das Konkordat hatte vorgesehen, dass der Staat das Beichtgeheimnis anerkennt und das Seelsorgegeheimnis grundsätzlich dem Beichtgeheimnis gleichgestellt ist. Bereits jetzt gibt es im staatlichen Strafrecht Tschechiens einen besonderen Schutz der Seelsorge, aber keinen absoluten Schutz, wie es das Konkordat dem Wortlaut nach festgeschrieben hätte. Während die Regierung in der neuen Regelung lediglich eine Bestätigung der bestehenden Rechtslage gesehen hatte, betonten der Heilige Stuhl und die tschechische Bischofskonferenz, dass die konkordatäre Regelung ein Mehr im Vergleich zur Gesetzgebung darstelle. Dem schloss sich das Verfassungsgericht an und stellte daher eine unzulässige Ungleichbehandlung fest:

»Artikel 4 Absatz 1 des Vertrags ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil er das Beichtgeheimnis über den Rahmen des Gesetzes hinaus ausweitet, sondern weil er dies auf einer „übergesetzlichen“ Ebene (durch einen internationalen Vertrag) ungleichmäßig tut, und zwar nur in Bezug auf die katholische Kirche. Auf andere Kirchen würde nämlich auch nach der Ratifizierung und Verkündung des Vertrags die bisherige tschechische Rechtslage in vollem Umfang Anwendung finden. Dies allein ist bereits ein offensichtlicher Verstoß gegen die Neutralität des Staates und den Grundsatz der Gleichbehandlung verschiedener Kirchen, ohne dass dafür ein vernünftiger Grund vorliegt.«

Außerdem stelle der absolute Schutz des Beichtgeheimnisses eine unzulässige Ungleichbehandlung mit Blick auf das Anwaltsgeheimnis dar. Unzulässig wurde außerdem die Bestimmung bewertet, dass die Kirche allein über ihr Archivgut bestimmt und in kirchliche Archive nicht wie in andere Archive durch das staatliche Archivgesetz Zugangsmöglichkeiten möglich sind.

Die Entscheidung wurde mehrheitlich gefasst, drei abweichende Meinungen wurden abgegeben. Neben prozeduralen Fragen wandten sich die Sondervoten vor allem gegen die Auslegung des Konkordatstextes dahingehend, dass die Regelungen zum Beichtgeheimnis und zum Archivgut tatsächlich etwas an der geltenden Rechtslage ändern würde. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, das Konkordat verfassungsgemäß auszulegen. Ein Richter hat sein Sondervotum in Dramenform strukturiert: »Wir erlebten einen Konflikt, konnten eine Krise abwenden, doch es endete dennoch in einer Katastrophe (die Katharsis ist noch nicht eingetreten)«, schreibt Tomáš Langášek. Inhaltlich betont er hinsichtlich des Arguments der Ungleichbehandlung, dass daraus nicht die Verfassungswidrigkeit folgen dürfte, sondern eine Pflicht des Staates, anderen Religionsgemeinschaften die gleichen Rechte zu sichern (also das österreichische Modell des Religionsverfassungsrechts).

Die tschechische Bischofskonferenz hat die Entscheidung mit Bedauern darüber zur Kenntnis genommen, »dass sich das Verfassungsgericht vor allem gegen das Beichtgeheimnis ausgesprochen hat, das ein untrennbarer Bestandteil des kirchlichen Lebens und ein Grundrecht der Gläubigen ist und bleibt«. Dahingehend äußert sich auch Langášek in seinem Sondervotum und bedauert, dass das Mehrheitsvotum das Beichtgeheimnis »lediglich als institutionelles Privileg der Kirchen begreift, […] nicht aber als Ausübung des Grundrechts der Gläubigen […], die auf diese Weise ihren Glauben bekennen und einen inneren spirituellen Dialog mit einem Geistlichen führen, der lediglich als Mittler in ihrer Beziehung zur transzendenten Autorität fungiert«.

Religionsgesetz in Vietnam will mehr Kontrolle online

Die vietnamesische Nationalversammlung berät über eine Reform des Religionsgesetzes. Die Novelle soll einer zunehmenden Relevanz des digitalen Raums für die Glaubensausübung Rechnung tragen, was im seit 2016 geltenden Gesetz noch nicht berücksichtigt ist. In der offiziellen Darstellung, die auf der vom Kulturministerium betriebenen Plattform vietnam.vn veröffentlicht wurde, geht es dabei um den Schutz der Religionsfreiheit online und klare Pflichten für religionsbezogene Äußerungen im Netz.

Als Gewährsmann wird der buddhistische Mönch Thich Duc Thien, Vizepräsident und Generalsekretär der vom Staat anerkannten buddhistischen Religionsgemeinschaft, angeführt. Die Änderungen trügen dazu bei, »das Schutzniveau für Glaubens- und Religionsfreiheit im Cyberspace« zu steigern und schaffe »einen rechtlichen Rahmen, der nicht nur die Glaubens- und Religionsfreiheit garantiert und sicherstellt, dass rein religiöse Aktivitäten reibungslos und legal ausgeübt werden können, um den vielfältigen Bedürfnissen der Menschen gerecht zu werden, sondern auch dazu beiträgt, Handlungen zu verhindern, bei denen der Name religiöser Aktivitäten ausgenutzt oder missbraucht wird, um gegen das Gesetz zu verstoßen, Aberglauben zu verbreiten, und die legitimen Rechte und Interessen religiöser Organisationen, Einzelpersonen sowie die Interessen des Staates zu verletzen«.

Kritischer äußert sich das von Exil-Vietnames*innen betriebene Portal The Vietnamese, indem es die geplanten Änderungen konkret benennt:

»Der Entwurf sieht vor, dass nur Personen und Organisationen, die ›bei den Volkskomitees auf Gemeindeebene registriert‹ sind oder vom Staat offiziell anerkannt wurden, religiöse und glaubensbezogene Aktivitäten im Internet ausüben dürfen.

Konkret gilt diese Einschränkung für Vertreter und Vorstände von Glaubensgemeinschaften, Personen, die ›bei den Volkskomitees auf Gemeindeebene registriert‹ sind, Amtsträger, Beamte und Gläubige; religiöse Organisationen und deren Zweigstellen; Organisationen, denen eine Bescheinigung über die Registrierung religiöser Aktivitäten erteilt wurde; sowie staatlich anerkannte Gruppen, die kollektive religiöse Praktiken ausüben.

Darüber hinaus müssen diese Einrichtungen die Vorschriften zur Cybersicherheit einhalten, den Behörden ihre Online-Kommunikationskanäle melden, Kontaktstellen bei staatlichen Stellen registrieren, die volle Verantwortung für ihre Inhalte übernehmen und Beiträge auf Anfrage innerhalb von 24 Stunden entfernen oder sperren.«

Die vietnamesische Verfassung erkennt zwar die Religionsfreiheit an, die tatsächliche Lage ist aber ausweislich der Länderberichte etwa von Amnesty International und Missio Aachen schlecht.

In eigener Sache

  • Wer mit der KI-Challenge von medienkompetenz CONNECT KI-Kompetenz erwirbt, kann sich zu Online-Begleitveranstaltungen anmelden. Ich biete die Einheit zur EU-KI-Verordnung und KI-Richtlinien an, die am 13. Juli 2026, 18–19.30 Uhr stattfindet. Die Teilnahme an der KI-Challenge ist Voraussetzung für die Teilnahme an dem Workshop und ist kostenlos, ein Zertifikat ist bei Absolvierung des Kurses für 30 Euro Bearbeitungsgebühr zu erhalten.
  • Am Montag, 1. Juni 2026, ab 18.30 Uhr, finde die Social Bar Bonn zum Thema Datenschutzszene in Bonn statt. Referent*innen kommen von der Deutschen Gesellschaft für Datenschutz und der BfDI, und ich bin auch dabei. Die Teilnahme ist kostenlos und nur vor Ort, bitte vorher online anmelden.
  • Am Mittwoch, 10. Juni 2026, 18–19.30 Uhr, gebe ich in der Reihe »Datenschutz aktuell« der FernUni Hagen »Einblicke in das kirchliche Datenschutzrecht – Art. 91 DSGVO im Fokus«. Die Zugangsdaten werden noch veröffentlicht.

Auf Artikel 91

Aus der Welt

  • Ein (natürlich:) KI-Unternehmen sucht nach offen zugänglichen Zoom-Links und schneidet die Konferenzen mit, um daraus Podcasts zu machen. Für Videokonferenzen sollte daher weiterhin auch bei öffentlichen Veranstaltungen so verfahren werden, wie es schon während Corona best practice war (damals allerdings hauptsächlich wegen Zoom bombing): Keine Zugangsdaten offen ins Netz stellen, stattdessen den Link auf eine Anmeldung hin rausgeben.

Kirchenamtliches

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