Der Datenschutz in der Kirche polarisiert immer wieder #digitaleKirche-Debatten: Was ist erlaubt und welche Werkzeuge und Plattformen sind problematisch? Warum haben die Kirchen überhaupt eigene Datenschutzgesetze? Darüber habe ich im Eule-Podcast mit Host Michael Greder gesprochen.
2025 hat das Potential, das Jahr der Reformen zu werden: Gesetzt ist das DSG-EKD – das tritt novelliert in Kraft. Aber auch das neue KDG könnte beschlossen werden ebenso wie eine Reihe weiterer katholischer Großgesetzgebungsverfahren. All das kann sich verzögern. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Jahr das Jahr der Novellen wird, ist aber deutlich größer als die Hoffnung auf ein Jahr der Entscheidungen von verschiedenen Verwaltungsgerichten und des EuGH – da geht’s eher um gut abgehangene Dauerbrenner, die auf ihren Tag vor Gericht warten.
Für wen gilt eigentlich katholisches Datenschutzrecht? Schaut man ins KDG, findet man dort unter § 3 Abs. 1 eine sehr ausgreifende Antwort: Nicht nur in verfasster Kirche und Caritas, sondern auch für »die kirchlichen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Werke, Einrichtungen und die sonstigen kirchlichen Rechtsträger ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform« soll es gelten.
Nur: Wann sind Rechtsträger so kirchlich, dass das kirchliche Datenschutzrecht wirklich und verbindlich gilt? Und insbesondere: Für welche kirchlichen Vereine und Verbände gilt das kirchliche Datenschutzrecht? Mit dieser Frage habe ich in meiner Masterarbeit im Studium des Vergleichenden kanonischen Rechts auseinandergesetzt: »Die Geltung kirchlichen Rechts in Vereinigungen von Gläubigen ohne kanonische Rechtsform am Beispiel des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz«.
»Weg mit dem Zeug!« – auf welche Frage Felix Neumann so geantwortet hat, warum man Handkäse nicht frittieren kann und wie er zum kirchlichen Datenschutz gekommen ist, erfährt man aus dem Video-Interview von Marc Oliver Thoma und Michael Rohrlich.
In der aktuellen Ausgabe des Datenschutz-Berater habe ich einen detaillierten Überblick über Betroffenenrechte im KDG und im DSG-EKD im Vergleich zur DSGVO veröffentlicht: »Kirchliches Interesse ist Trumpf«, stelle ich fest.
Wer den ganzen Artikel lesen will, muss das Heft kaufen: Damit gibt es eine hoffentlich sehr praxisrelevante Synopse mit Einschätzungen zu Besonderheiten der einzelnen kirchlichen Gesetze. Das Fazit des Beitrags gibt über die Praxis hinaus eine Einschätzung, wo Probleme und Reformbedarf liegen.
»Kirchliche Datenschutzvorschriften weichen teils erheblich von der DSGVO ab, auch die staatliche Aufsicht hat dort kaum etwas zu sagen. Wie ist das möglich?«, fragen Holger Bleich und Joerg Heidrich im c’t-Datenschutz-Podcast Auslegungssache. Ich hab’s ihnen erklärt.
2022 endet, wie es begonnen hat: Die hier prophezeiten großen Themen können alle auf Wiedervorlage gelegt werden. Die große Facebook-Dämmerung kam nicht – alle warten immer noch auf das Musterverfahren zwischen dem Bundesdatenschutzbeauftragten und dem Bundespresseamt. Bei der Evaluierung der kirchlichen Datenschutzgesetze gibt es auch nichts Neues – das KDG ist nach wie vor überfällig, beim DSG-EKD ist öffentlich keine Bewegung sichtbar. Die KDSA Nord ist immer noch keine KdÖR, und in Bayern ist Jupp Joachimski im 81. Lebensjahr Diözesandatenschutzbeauftragter ohne Aussicht auf Ablöse. Der DSG-EKD-Kommentar ist immer noch nicht da, die KDSGO-Kommentierung auch nicht.
Vormals große Themen wie der Umgang mit Corona haben an Bedeutung verloren – im Frühjahr wurde noch über den richtigen Umgang mit Impfnachweisen diskutiert, seither ist die Pandemie zumindest datenschutzrechtlich vorbei. Die Tendenz der vergangenen Jahre zeichnet sich also fort: Der kirchliche Datenschutz läuft im Regelbetrieb. Große Aufregerthemen blieben aus, nach Ausnahmejahren der Pandemie können sich Aufsichten und Verantwortliche wieder auf ihre Regelaufgaben konzentrieren.
Am Geburtstag von KDG und DSG-EKD war ich bei Tobias Sauer im Windhauch-Podcast von ruach.jetzt zu Gast, heute wurde die Folge veröffentlicht. Eigentlich ging’s um die Frage, warum es überhaupt kirchlichen Datenschutz gibt und wie der aktuelle Stand bei Themen ist, die in der Pastoral schon immer drücken – von Facebook bis WhatsApp.
Tatsächlich haben wir viel über Rechtskultur in der Kirche gesprochen: Warum tut die Kirche, als sei sie rechtlich verfasst, wenn die Rechtsdurchsetzung dann doch allzu oft willkürlich und machtförmig geschieht: »Die Kirche behauptet, eine rechtlich verfasste Organisation zu sein, lädt das theologisch auf, aber sie löst das nicht ein. Kirchliches Recht ist ganz oft behauptetes Recht«, sage ich im Podcast.
Der kirchliche Datenschutz ist langsam im Regelbetrieb – 2018 war der große Umbruch, 2019 wurde noch aufgebaut, 2020 schon konsolidiert. In diesem Jahr sind die Institutionen des kirchlichen Datenschutzes etabliert. Die großen Aufsichten haben mittlerweile alle einen Bericht nach neuem Datenschutzrecht abgeliefert, die (katholischen) Gerichte entscheiden in beiden Instanzen, das Datenschutzrecht wächst und reift, und die operativen Datenschützer*innen können statt der Aufbau- und Umbruchskrise die Anforderungen der Corona-Krise managen.
Es wächst auch das Interesse sowohl in der Datenschutz-Szene wie der Kirchenrechtsszene an den kirchlichen Sonderwegen; sowohl in den weltlichen wie den kanonistischen Fachzeitschriften finden sich immer wieder Datenschutzthemen. Ganz allein ist dieses bescheidene Projekt hier also nicht mehr wie beim Start im vergangenen Jahr – die Zugriffszahlen, die Resonanz und die Zahl der Newsletterabonnenten entwickeln sich jedenfalls langsam, aber stetig nach oben. Dafür vielen Dank!
Zum Vergleich: Der Jahresrückblick 2020 – und der Jahresausblick 2021 aus dem Januar: Der hatte eine ziemlich hohe Trefferquote. Einen Jahresrückblick zum weltlichen Datenschutz gibt’s bei Dr. Datenschutz (Teil 1, Teil 2, Teil 3).
Was die Transparenz angeht, ist das Glas bei der kirchlichen Datenschutzgerichtsbarkeit halbvoll: Zwar kennt die KDSGO kein Öffentlichkeitsprinzip und regelt auch nicht, ob und wie Entscheidungen veröffentlicht werden – anders als es die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung tut. Insofern entspricht die KDSGO dem universalkirchlich normierten Ausschluss der Öffentlichkeit aus can. 1470 § 1 CIC und äußert sich wie das universale Prozessrecht auch nicht zu Veröffentlichungen.