Im Podcast des Katholisch-Sozialen Instituts Siegburgs und der DiAG MAV Köln habe ich in zwei Folgen mit Jean Paul Hahne über Datenschutz in der MAV geredet. Beide Folgen sind jetzt online:
Die Socialbar Bonn bringt die vielfältigen digitalen Initiativen und Aktivitäten in und um Bonn sichtbar(er) zusammen und vernetzt so die Akteur*innen miteinander. Am Montag ging es um die Datenschutzsszene in Bonn. Auf dem Programm: Vorträge aus dem Haus der Bundesdatenschutzbeauftragten, der Deutschen Vereinigung für Datenschutz und von mir zu kirchlichem Datenschutz.
Die drei Vorträge von Aline Sylla, Achim Klabunde und mir haben unterschiedliche Aspekte des Datenschutzes betont. Das Gemeinsame: alle drei sind mit Bonn verbunden, und alle drei machen Datenschutz als Grundrechtsschutz stark. Hier fasse ich die Vorträge zusammen.
Jetzt ist es Tradition: Schon zum zweiten Mal rede ich mit Michael Greder im Eule-Podcast über aktuelle Entwicklungen im kirchlichen Datenschutz – über das neue KDG und was das mit der politischen Gesamtlage zu tun hat, generative KI in der Kirche und digitale Souveränität.
Der DSGVO-Kommentar von Taeger/Gabel ist in der fünften Auflage erschienen. Für mich eine Premiere: Kommentierungen von Art. 91 DSGVO besprochen habe ich schon viele, das ist die erste, an der ich mitgewirkt habe.
(Foto: fxn)
Für die Kommentierung in der fünften Auflage konnten wir auf die von mir schon positiv besprochene Fassung von Anne Reiher und Karsten Kinast in der vierten Auflage zurückgreifen. (Zum Zeitpunkt meiner Rezension wusste ich noch nicht, dass ich Reiher als Mitkommentator ablösen würde.)
»Artikel 91« ist das größte und reichweitenstärkste Fachmagazin zu Datenschutz in Kirchen und Religionsgemeinschaften. Es ist aber auch das einzige. So stelle ich das, was ich seit mittlerweile fünf Jahren hier mache, regelmäßig vor. (Und meisten lacht jemand zumindest höflich.) Und es gibt mittlerweile viele Gelegenheiten, das zu sagen: Workshops, Vorträge, Podcasts, Konferenzen … Als es hier begann, war das nicht abzusehen: Das Thema ist wirklich sehr nischig. Findet sich genug, um darüber zu schreiben? Finden sich genug Menschen, die das lesen wollen?
Nach fünf Jahren kann ich sagen: Ja. Auch wenn die große Aufregung in der Zeit nach der großen Datenschutzreform von 2018 abgeklungen ist, bleibt Datenschutz für Kirchen und Religionsgemeinschaften ein wichtiges Thema. Trotz zurückgehender Ressourcen bleiben die großen Kirchen dabei, ihren Datenschutz selbst zu regeln – die Arbeit geht also nicht aus. Und obwohl ich das alles nebenher und in meiner Freizeit mache, habe ich immer noch Spaß an der nerdigen Nische.
In der aktuellen Ausgabe des Datenschutz-Beraters habe ich mir die Novelle des DSG-EKD angeschaut: »Näher an der DSGVO und spezifischer kirchlich« habe ich den Beitrag programmatisch überschrieben.
Das Forum habe ich genutzt, um am Ende noch einen Schwenk auf das laufende katholische Reformprojekt zu nehmen und meine bekannte Kritik noch einmal einer größeren Fachöffentlichkeit vorzutragen: Ich finde es sehr bedauerlich, dass die Chance verpasst wurde, die großen kirchlichen Datenschutzgesetze stärker einander anzunähern und ökumenische Verarbeitungssituationen zu regeln. Am Ende des Beitrags heißt es daher:
Der Datenschutz in der Kirche polarisiert immer wieder #digitaleKirche-Debatten: Was ist erlaubt und welche Werkzeuge und Plattformen sind problematisch? Warum haben die Kirchen überhaupt eigene Datenschutzgesetze? Darüber habe ich im Eule-Podcast mit Host Michael Greder gesprochen.
2025 hat das Potential, das Jahr der Reformen zu werden: Gesetzt ist das DSG-EKD – das tritt novelliert in Kraft. Aber auch das neue KDG könnte beschlossen werden ebenso wie eine Reihe weiterer katholischer Großgesetzgebungsverfahren. All das kann sich verzögern. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Jahr das Jahr der Novellen wird, ist aber deutlich größer als die Hoffnung auf ein Jahr der Entscheidungen von verschiedenen Verwaltungsgerichten und des EuGH – da geht’s eher um gut abgehangene Dauerbrenner, die auf ihren Tag vor Gericht warten.
Für wen gilt eigentlich katholisches Datenschutzrecht? Schaut man ins KDG, findet man dort unter § 3 Abs. 1 eine sehr ausgreifende Antwort: Nicht nur in verfasster Kirche und Caritas, sondern auch für »die kirchlichen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Werke, Einrichtungen und die sonstigen kirchlichen Rechtsträger ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform« soll es gelten.
Diese Anführungszeichen sind unnötig: Das Schild markiert den Parkplatz einer katholischen Pfarrei, die ohne Zweifel kirchlich ist. Doch bei anderen Organisationen im kirchlichen Leben stellt sich in der Praxis oft die Frage, ob eine Einrichtung nur in Anführungszeichen oder im engen Sinn »kirchliche Einrichtung« ist – und was das für das für sie geltende Recht bedeutet. (Foto: Sarah Helduser)
Nur: Wann sind Rechtsträger so kirchlich, dass das kirchliche Datenschutzrecht wirklich und verbindlich gilt? Und insbesondere: Für welche kirchlichen Vereine und Verbände gilt das kirchliche Datenschutzrecht? Mit dieser Frage habe ich in meiner Masterarbeit im Studium des Vergleichenden kanonischen Rechts auseinandergesetzt: »Die Geltung kirchlichen Rechts in Vereinigungen von Gläubigen ohne kanonische Rechtsform am Beispiel des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz«.
»Weg mit dem Zeug!« – auf welche Frage Felix Neumann so geantwortet hat, warum man Handkäse nicht frittieren kann und wie er zum kirchlichen Datenschutz gekommen ist, erfährt man aus dem Video-Interview von Marc Oliver Thoma und Michael Rohrlich.