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In welchen katholischen Vereinen gilt kirchliches Datenschutzrecht?

Für wen gilt eigentlich katholisches Datenschutzrecht? Schaut man ins KDG, findet man dort unter § 3 Abs. 1 eine sehr ausgreifende Antwort: Nicht nur in verfasster Kirche und Caritas, sondern auch für »die kirchlichen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Werke, Einrichtungen und die sonstigen kirchlichen Rechtsträger ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform« soll es gelten.

Ein Schild weist mit der Aufschrift »Nur für Besucher der ›kirchlichen Einrichtung‹« auf einen Parkplatz an einer Kirche hin. (Foto: Sarah Helduser)
Diese Anführungszeichen sind unnötig: Das Schild markiert den Parkplatz einer katholischen Pfarrei, die ohne Zweifel kirchlich ist. Doch bei anderen Organisationen im kirchlichen Leben stellt sich in der Praxis oft die Frage, ob eine Einrichtung nur in Anführungszeichen oder im engen Sinn »kirchliche Einrichtung« ist – und was das für das für sie geltende Recht bedeutet. (Foto: Sarah Helduser)

Nur: Wann sind Rechtsträger so kirchlich, dass das kirchliche Datenschutzrecht wirklich und verbindlich gilt? Und insbesondere: Für welche kirchlichen Vereine und Verbände gilt das kirchliche Datenschutzrecht? Mit dieser Frage habe ich in meiner Masterarbeit im Studium des Vergleichenden kanonischen Rechts auseinandergesetzt: »Die Geltung kirchlichen Rechts in Vereinigungen von Gläubigen ohne kanonische Rechtsform am Beispiel des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz«.

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Reform des Vereinsrechts: Digitale Teilhabe statt Primat des Präsentismus

Noch bis zum 31. August können Vereine auch ohne entsprechende Satzungsregelungen ihre Mitgliederversammlungen digital abhalten – dann läuft die Sonderregelung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie (GesRuaCOVBekG) aus.

Vier Menschen sitzen um einen Konferenztisch, am Kopfende ist ein Bildschirm, über den eine weitere Frau remote an der Versammlung teilnimmt.
(Bildquelle: Christina @ wocintechchat.com on Unsplash)

Der Bundesrat hat nun eine Änderung des § 32 BGB vorgeschlagen, um diese Regelung zu verstetigen, die Bundesregierung begrüßt die Änderung – es ist also durchaus wahrscheinlich, dass weiterhin digitale Teilnahme an Mitgliederversammlungen möglich ist. Die Begründung des Gesetzesentwurfs ist bemerkenswert – und unterscheidet sich deutlich von Regelungen, wie sie im kirchlichen Recht zu digitalen Gremiensitzungen zu finden sind: Digitales Tagen wird nicht als defizitär, sondern als Teilhabe ermöglichend verstanden.

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