Noch bis zum 31. August können Vereine auch ohne entsprechende Satzungsregelungen ihre Mitgliederversammlungen digital abhalten – dann läuft die Sonderregelung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie (GesRuaCOVBekG) aus.
Der Bundesrat hat nun eine Änderung des § 32 BGB vorgeschlagen, um diese Regelung zu verstetigen, die Bundesregierung begrüßt die Änderung – es ist also durchaus wahrscheinlich, dass weiterhin digitale Teilnahme an Mitgliederversammlungen möglich ist. Die Begründung des Gesetzesentwurfs ist bemerkenswert – und unterscheidet sich deutlich von Regelungen, wie sie im kirchlichen Recht zu digitalen Gremiensitzungen zu finden sind: Digitales Tagen wird nicht als defizitär, sondern als Teilhabe ermöglichend verstanden.
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