Reform des Vereinsrechts: Digitale Teilhabe statt Primat des Präsentismus

Noch bis zum 31. August können Vereine auch ohne entsprechende Satzungsregelungen ihre Mitgliederversammlungen digital abhalten – dann läuft die Sonderregelung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie (GesRuaCOVBekG) aus.

Vier Menschen sitzen um einen Konferenztisch, am Kopfende ist ein Bildschirm, über den eine weitere Frau remote an der Versammlung teilnimmt.
(Bildquelle: Christina @ wocintechchat.com on Unsplash)

Der Bundesrat hat nun eine Änderung des § 32 BGB vorgeschlagen, um diese Regelung zu verstetigen, die Bundesregierung begrüßt die Änderung – es ist also durchaus wahrscheinlich, dass weiterhin digitale Teilnahme an Mitgliederversammlungen möglich ist. Die Begründung des Gesetzesentwurfs ist bemerkenswert – und unterscheidet sich deutlich von Regelungen, wie sie im kirchlichen Recht zu digitalen Gremiensitzungen zu finden sind: Digitales Tagen wird nicht als defizitär, sondern als Teilhabe ermöglichend verstanden.

Digitale Gremiensitzung im kirchlichen Recht

Im kirchlichen Recht gibt es schon einige Regelungen für digitale Gremiensitzungen. Im Erzbistum Freiburg trat zum 1. Juli das »Gremien-digital-Gesetz« in Kraft, die Nordkirche hat ihr »Videokonferenzengesetz« vom 2. Oktober 2021. Dazu kommen diverse Regelungen in Geschäfts- und Synodenordnungen sowie in der katholischen Mitarbeitervertretungsordnung.

Liest man die kirchlichen Gesetze, ist die Stoßrichtung klar: »Kirchliches Leben ist ohne persönliche Begegnung undenkbar«, heißt es im katholischen Gremien-digital-Gesetz gleich zu Beginn, »Kirchliche Gremien tagen in der Regel in persönlicher Anwesenheit« im evangelischen Videokonferenzengesetz etwas neutraler. Klar ist: Der Normalfall ist Präsenz, digital oder hybrid der begründungsbedürftige Sonderfall. Besonders deutlich wird das im Gremien-digital-Gesetz: Auf Präsenz muss verzichtet werden, wenn das rechtlich erforderlich ist, es soll verzichtet werden bei Gefahr für Leib und Leben der Teilnehmenden, in allen anderen Fällen kann verzichtet werden, »wenn dies nach Art und Umfang des zu behandelnden Gegenstandes zweckmäßig erscheint«.

Typisch für katholische Gesetze ist dabei ein Vetorecht einer Minderheit des Gremiums: Das Gremien-digital-Gesetz erlaubt es einem Quorum von einem Viertel der Mitglieder, Präsenz zu erzwingen, dasselbe Quorum genügt auch in der MAVO zum Verhindern digitaler MAV-Sitzungen (§ 14 Absatz 4 Ss. 4f. MAVO). Das evangelische Gesetz hat kein Vetorecht und legt die Entscheidung bei starker Präferenz für Präsenz in die Hand der einladenden Person. Dass bei allen digitalen Formaten die Bestimmungen der einschlägigen Datenschutzgesetze einzuhalten sind, ist eine Selbstverständlichkeit, die dennoch in der Regel explizit noch einmal angeführt wird, teilweise inklusive Vorgaben, wie die Vertraulichkeit in Gremien herzustellen ist.

Das kirchliche Mindset, das katholische mehr als das evangelische, bei der Normsetzung für digitale Gremien ist also Präsentismus: Als schutzbedürftig werden nicht die auf Remoteteilnahme Angewiesenen gesehen, sondern diejenigen, die auf ein präsentisches Tagen bestehen. Präsenzwunsch schlägt in der Regel die Ermöglichung von Teilhabe, lediglich die Fallgruppe »Gefahr für Leib und Leben« eröffnet für aus gesundheitlichen Gründen an der präsentischen Teilnahme Gehinderte den Anwendungsbereich der Soll-Regelung, nicht aber aber der Muss-Regelung.

Die Leidtragenden sind klar: Menschen mit durch Care-Arbeit eingeschränktem Zeit- und Abwesenheitsbudget, junge Menschen, die zu Studium und Ausbildung sich unter der Woche fernab des Orts ihres Ehrenamtes aufhalten, Menschen mit Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkungen, im Bereich der Mitarbeitervertretung Beschäftigte außerhalb des Stammsitzes oder im regelmäßigen Homeoffice – ihre Teilhabe ist nicht besonders geschützt, lediglich durch die allgemeinen Mitgliedschaftsrechte, auch wenn diese aus faktischen Gründen schwer auszuüben sind. Bestehende Repräsentanzdefizite – Frauen, junge Menschen, Menschen mit Behinderung, werden durch Präsentismus und Veto-Rechte zugunsten von Präsenz tendentiell verschärft.

Bundesratsentwurf will mehr Teilhabe ermöglichen

Ganz anders der nun veröffentlichte Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht (BT-Drucksache 20/2532): Die Fortführung der Corona-Sonderregelung sei nicht nur angesichts der fortschreitenden Digitalisierung sinnvoll, heißt es darin: »Zudem führt diese Regelung zu einer Stärkung der Mitgliedschaftsrechte und einer Förderung des ehrenamtlichen Engagements.« Der Bundesrat schlägt vor, § 32 BGB um einen Absatz 1a) zu ergänzen, der regelt, »dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können.« Der Fokus liegt also klar auf Teilhabe statt Präsenzpräferenz; die Änderung sei sogar »unerlässlich« zur »Förderung des ehrenamtlichen Engagements bzw. von gemeinnützigen Zwecken«. Angeführt werden ferner noch eingesparte Reisekosten – gerade bei überregionalen Vereinen in der Regel kein kleiner Posten.

Die Rechte von Mitgliedern, die nicht digital teilnehmen können oder wollen, werden auch geschützt – und das nicht auf Kosten der digital Teilnehmenden. Der Vorstand soll keine Möglichkeit bekommen, Mitglieder zur digitalen Teilnahme zu verpflichten. Die Möglichkeit wird zutreffend als Erweiterung und Ermöglichung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten verstanden: »Dadurch werden die Rechte der Vereinsmitglieder gestärkt, weil ihnen die Art der Teilnahme an der Versammlung freisteht. So können sich die Vereinsmitglieder, die nicht über die erforderlichen Kommunikationsmedien verfügen oder technisch nicht versiert genug sind, am Versammlungsort zusammenfinden, während auch Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen und dort ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben können, denen ein Erscheinen am Versammlungsort nicht möglich ist (z. B. wegen einer langen Anreise, aus terminlichen oder gesundheitlichen Gründen).« Die Annahme, dass eine solche Regelung dazu führen werde, »dass mehr Bürgerinnen und Bürger Vereinen beitreten und sich dort aktiv betätigen«, dürfte ein frommer Wunsch sein – aber immerhin dürften so deutlich mehr Leute an Mitgliederversammlungen teilnehmen können als zuvor.

Die Bundesregierung geht in ihrer Stellungnahme noch über den Bundesrats-Vorschlag hinaus: Sie will auch andere elektronische Formate außer Videokonferenz zulassen, dazu wird normiert, dass in der Einladung zur Versammlung darauf hinzuweisen ist, »wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können«. Das stellt eine weitere Stärkung von Mitgliedschaftsrechten dar: Wer über die eigenen Rechte informiert wird, wird besser in die Lage versetzt, sie auch auszuüben.

Da § 28 BGB, Beschlussfassung des Vorstands, und § 86 BGB, Anwendung des Vereinsrechts, mittelbar oder unmittelbar auf § 32 BGB verweisen, eröffnet die Reform auch den Vorständen von Vereinen und Stiftungen digitale Sitzungen.

Fazit

Nach dem positiven Votum der Bundesregierung dürfte es wahrscheinlich sein, dass aus der Bundesrats-Initiative bald ein Gesetz wird. Die Stoßrichtung ist erfreulich: Digitale Gremien werden nicht wie im kirchlichen Recht zunächst als defizitäre Form aufgefasst, sondern als Ermöglichung von mehr Teilhabe. Es wäre wünschenswert, wenn diese Grundeinstellung auch Einzug in die kirchliche Gesetzgebung hielte, die noch allzu sehr von Präsentismus und Bedenken gegenüber dem Digitalen geprägt ist.

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