Archiv der Kategorie: Rechtsprechung

Post von der Kirche verrät Religionszugehörigkeit – ein Art.-9-Problem?

Sobald personenbezogene Daten zu den besonderen Kategorien gehören, wird’s kompliziert. Und im Bereich der besonderen Kategorien ist man nach der Linie des europäischen Gerichtshofs schnell.

Das Wahlplakat mit dem Slogan, der auch auf dem Umschlag stand, um den es im Verfahren ging.
»uskottu – toivottu – rakastettu – Anna äänesi kuulua« – »Geglaubt – gehofft – geliebt: Lass Deine Stimme hören«.« stand auf dem Umschlag (Foto: Valeria Reverdo auf Unsplash, Järvenpään seurakunta (Montage fxn))

Das finnische Oberste Verwaltungsgericht hatte nun einen Fall zu klären, bei dem es um ableitbare Daten über religiöse Überzeugungen ging, die mehr oder weniger öffentlich gemacht wurden: Durfte eine Kirche Wahlunterlagen zu Kirchenwahlen in Umschlägen verschicken, die darauf schließen lassen, dass die Empfänger*innen Kirchenmitglied sind? (Korkein hallinto-oikeus, Urteil 563/2025 vom 30. April 2026)

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BVerfG entscheidet erstmals zu Art. 91 DSGVO und Einklang

Ein altbekannter Streit um Auskunft hat es nach Karlsruhe geschafft, weil der konfessionslose Anwalt der Klägerin von den evangelischen Kirchengerichten nicht als Vertreter zugelassen wurde. In der Entscheidung geht es erstmals vor einem Höchstgericht um Art. 91 DSGVO.

Das Gebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe

(Bild: Nicola Quarz (Wikimedia Commons), CC BY-SA 4.0, bearbeitet.)

Die Verfassungsbeschwerde wurde zwar abgelehnt (Beschluss vom 22. April 2026 – 2 BvR 264/26) – aber wegen der Zulässigkeit: Der Rechtsweg vor staatliche Gerichten war noch nicht ausgeschöpft. In dem ausführlich begründeten Beschluss gibt das Bundesverfassungsgericht möglichen weiteren staatlichen Gerichten, die mit dem Fall befasst sein werden, einiges an die Hand. Und es macht einige Aussagen zum Einklanggebot, um die keine künftige Art.-91-Kommentierung herumkommen dürfte.

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Bußgeldkonzept gekippt, aber nicht ganz?

Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat ein Bußgeld der KDSA Nord gekippt – die niedrige Obergrenze für Bußgelder im KDG dürfe nicht als Kappungsgrenze verstanden werden, eine Anwendung des Bußgeldmodelle des EDSA mit anschließender Kappung komme daher nicht in Frage.

Viele 200-Euro-Scheine aufgefächert
(Foto von Stock Birken auf Unsplash)

In einem Gastbeitrag erläutert der Diözesandatenschutzbeauftragte der Nord-Bistümer, Andreas Bloms, wie die KDSA Nord die IDSG-Entscheidung interpretiert – und warum noch lange nicht gesagt ist, dass das Bußgeldkonzept der Aufsicht ganz gekippt ist.

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BVerfG entscheidet im Streit um Kirchengemeinderatsprotokoll

Ein jahrelanger Rechtsstreit um die Einsicht einer ehemaligen Beschäftigten in ein Gemeinderatsprotokoll hat ein Ende gefunden: Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer evangelischen Gemeinde mit einem ausführlich begründeten Beschluss nicht angenommen.

Das Gebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe

(Bild: Nicola Quarz (Wikimedia Commons), CC BY-SA 4.0, bearbeitet.)

Die Gemeinde wandte sich gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Das BAG hatte entschieden, dass ein Protokoll einer Gemeinderatssitzung zur materiellen Personalakte gehört und daher ein Auskunftsrecht der klagenden ehemaligen Kirchenmusikerin besteht. Der Nichtannahmebeschluss führt sehr klar aus, warum das BAG die Selbstbestimmungsrechte der Kirche nicht verletzt hat. (Der Beschluss 2 BvR 211/25 vom 20. März 2026 ist noch nicht vom BVerfG veröffentlicht, liegt mir aber vor und kann hier heruntergeladen werden.)

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IDSG: Prozesskostenhilfe ja, DSGVO-Bußgeldkonzept nein

Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat zwei Entscheidungen veröffentlicht, die große Auswirkungen für die Praxis haben: Mittellose Betroffene können sich über die Möglichkeit freuen, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Kirchliche Verantwortliche können sich freuen, dass die Bußgelder nach KDG nun wirklich niedriger ausfallen müssen als nach DSGVO.

Nahaufnahme einer Hand, die Münztürme baut.
(Foto von Towfiqu barbhuiya auf Unsplash)

Beide Entscheidungen werfen Fragen auf – die eine, wer die Rechnung bezahlt, die andere, wie so noch der Einklang gewahrt bleiben soll.

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Rechtsbehelfe im Datenschutz der kleineren Religionsgemeinschaften

Ein angemessenes Datenschutzniveau gibt es im kirchlichen Datenschutz nur, wenn es die Möglichkeit gerichtlicher Rechtsbehelfe gibt. Bei den beiden großen Rechtskreisen, dem römisch-katholischen mit dem KDG und dem landeskirchlich-evangelischen mit dem DSG-EKD, ist das auch eingespielt – mit eigenen katholischen Datenschutz- und evangelischen Verwaltungsgerichtsbarkeiten: Darüber gibt Dr. Datenschutz einen guten Überblick.

Ein Richterhammer liegt auf einer Tastatur
(Foto von Sasun Bughdaryan auf Unsplash)

Abseits der großen Kirchen ist die Situation weniger übersichtlich. Klar ist nur: Wegen des Einklanggebots braucht es gerichtliche Rechtsbehelfe – zur Not muss die staatliche Gerichtsbarkeit ran.

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Umsetzen und Hoffen – Jahresausblick 2026

2026 können katholische Verantwortliche da einsteigen, wo evangelische hoffentlich schon fertig sind: Die Anpassung des eigenen Datenschutzkonzept an das reformierte KDG steht an. Im Kern des Datenschutzrechts dürfte damit erst einmal Konstanz anstehen – wenn nicht Reformen an der DSGVO und dem BDSG doch noch Wirklichkeit werden. Und manche Neujahrswünsche sind mittlerweile schon traditionell: dass diverse (Verwaltungs-)Gerichte tätig werden, dass Alt-Katholik*innen ihre Aufsicht in den Griff bekommen und dass die KDSA Nord KdÖR wird.

Eine Glaskugel auf rotem Stoff, links daneben ein Schlüssel
Blick in die Glaskugel. (Bildquelle: Michael Dziedzic/Unsplash)
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KDG gilt für Kolping – richtiges Ergebnis auf falschem Weg

Es war nur eine Frage der Zeit, bis ein Streit um die Anwendung des katholischen Datenschutzrechts vor Gericht geklärt werden muss: Der Geltungsbereich des KDG ist notorisch schlecht in einer Form formuliert, die so ähnlich dem kirchlichen Gesetzgeber beim Arbeitsrecht schon einmal um die Ohren geflogen ist.

Kolpingbrüder tragen die Kolpingfahne auf einer Wallfahrt
Kolpingbrüder wallfahren zur Marienkapelle auf dem Karmelenberg. Das ist ohne Frage kirchlich – beim KDG kommt es aber auf die Gesetzgebungskompetenz des Bischofs an, nicht wie fromm man ist. (Foto: Lothar Spurzem (Wikimedia Commons), CC BY-SA 2.0 de, zugeschnitten.)

Damals ging der Streit um eine Einrichtung des Kolpingwerks, die die Grundordnung des kirchlichen Dienstes nicht anwenden wollte. Auch dieses Mal geht es um Kolping, und zwar den Bundesverband: Der wendet zwar die Grundordnung an, vertrat aber die Position, DSGVO statt KDG anzuwenden. Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat nun festgestellt: Das KDG gilt für Kolping (IDSG 10/2023 vom 17. 9. 2025). Auch wenn das Ergebnis richtig ist: Der Weg dorthin überzeugt nicht.

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Zweck erreicht, trotzdem nicht löschen? Anfragen ans IDSG

Müssen personenbezogene Daten vom Verantwortlichen weiterhin gespeichert werden, wenn er den Zweck der Verarbeitung für erreicht hält? Das ist eine Fragestellung, die sich durch den Beschluss des Interdiözesanen Datenschutzgerichtes IDSG 26/2022 vom 26. Mai 2025 ergibt.

Ein Stapel alter Zeitungen liegt auf einer Fensterbank
Ein Stapel Ungelöschtes (Foto von Unlimited Access auf Unsplash)

Hier wurde das Urteil bereits positiv besprochen. Der Diözesandatenschutzbeauftragte für die ostdeutschen Bistüme Matthias Ullrich vertritt die Gegenposition: Die Löschung durch den Verantwortlichen war gerechtfertigt.

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Löschen kann doch eine Datenschutzverletzung sein, sagt das IDSG

Ist Löschen der beste Datenschutz? Der Aufsicht war das DSG-DBK in einer älteren Entscheidung zu gelöschten Akten. Damals hatte die zweite Instanz die Entscheidung der ersten kassiert, die gerade in der Löschung eine Datenschutzverletzung sah – schließlich ist auch Löschen eine Verarbeitung, die einer Rechtsgrundlage bedarf.

Ein Berg Schnipsel aus einem Aktenvernichter
Schnipsel aus einem Aktenvernichter, hoffentlich zurecht geschreddert. (Bildquelle: Sigmund auf Unsplash)

Jetzt wird die grundsätzliche Frage noch einmal aufgerollt: Wieder geht es um eine gelöschte Akte im caritativen Bereich (IDSG 26/2022 vom 26. Mai 2025). Die Entscheidung der zweiten Instanz in der alten Sache spielte für das IDSG erkennbar keine Rolle: Das Datenschutzgericht bleibt bei seiner Position – und scheint den Konflikt mit seiner zweiten Instanz zu suchen.

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