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Der Streit um die Herausgabe eines Protokolls einer Kirchenvorstandssitzung beschäftigt das Bundesverfassungsgericht – und jetzt ist klar: Trotz der fehlenden aufschiebenden Wirkung einer Verfassungsbeschwerde kann das Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf Herausgabe erst einmal nicht vollstreckt werden. Die staatskirchenrechtlichen Bedenken der Kirchengemeinde sieht das Bundesverfassungsgericht nicht für offensichtlich unbegründet an.
(Bild: Nicola Quarz (Wikimedia Commons), CC BY-SA 4.0, bearbeitet.)
Bereits am 15. Mai hat das Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag der Kirchengemeinde beschieden, die damit auf einen Beschluss des Landgerichts Stuttgart reagiert, der die Zwangsvollstreckung des BAG-Urteils durch eine Durchsuchung der Geschäftsräume angeordnet hatte. Der Beschluss (2 BvR 211/25) wurde nun veröffentlicht. Das bedeutet: Das BVerfG wird sich wieder einmal zur Reichweite der kirchlichen Selbstbestimmung äußern.
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Das Bundesarbeitsgericht hat eine evangelische Kirchengemeinde zur Herausgabe eines Kirchengemeinderats-Protokolls verurteilt – einen Beitrag zur Diskussion, ob das DSG-EKD in seiner noch geltenden Fassung ein Recht auf Kopie enthält, ist die Entscheidung aber – anders als zunächst erwartet – nicht: Der Anspruch wurde allein aus dem Arbeitsrecht begründet.