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Die Woche im kirchlichen Datenschutz
MAV-Datenschutz in Baden und Württemberg
Die Landeskirchen von Baden und Württemberg haben ihre Mitarbeitendenvertretungsgesetze novelliert (MVG.Württemberg, MVG-Baden) und Änderungen nachvollzogen, die im MVG-EKD schon länger enthalten waren. So entspricht nun der jeweilige § 22 Abs. 3 zum Datenschutz in der MAV der Lösung im § 22 Abs. 3 MVG-EKD: eine weitgehende Übernahme von § 79a BetrVG. (Schön auch, dass im badischen Gesetz nun die Absätze in § 22 nicht mehr als »1, 2, 2a« gezählt werden.) Damit ist klargestellt, dass die MAV Teil der verantwortlichen Stelle ist und nicht selbst Verantwortliche, außerdem braucht sie ein Datenschutzkonzept. Leider übernehmen beide Novellen auch den misslungenen, weil kryptischen und im Ergebnis wohl bedeutungslosen letzten Satz des § 22 Abs. 3 MVG-EKD.
Außerdem wurde jeweils ein neuer Mitbestimmungstatbestand eingeführt: »Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird« (§ 40 lit. i) neu).
KDSZ Bayern unterstützt Digital Independence Day
Ein guter Vorsatz für 2026: digital unabhängiger werden. Die Kampagne »Digital Independence Day« hat jeden ersten Sonntag im Monat zum digitalen Unabhängigkeitstag ausgerufen: »Wir wechseln zu demokratiefreundlichen digitalen Alternativen, holen uns unser freies digitales Leben zurück und zerstören die Demokratie nicht weiter.« Die erste kirchliche Stimme dazu ist das KDSZ Bayern auf Mastodon, das die Kampagne unterstützt.
Institutionelle kirchliche Strukturen tun sich damit erfahrungsgemäß schwer. Mit der neuen KDG-Durchführungsverordnung gibt’s aber gute Argumente, das zumindest anzudenken: Erstmals werden dort Cloud-Systeme geregelt – mit der klaren Vorgabe, eine Exit-Strategie vorzuhalten, und Kriterien, die am besten von digital souveränen Systemen erfüllt werden können.
Löschrecht bei Kirchenaustritt in Polen
Die belgische EuGH-Vorlage zum Löschrecht im Taufbuch sorgt in ganz Europa für viel Aufregung. Damit findet die Thematik auch in der kanonistischen und religionsverfassungsrechtlichen Literatur Niederschlag. In der polnischen Kościół i Prawo widmet sich die Verfassungsrechtlerin Justyna Ciechanowska der Frage aus Sicht des polnischen Verfassungsrechts und des Datenschutzrechts der polnischen katholischen Kirche. Wenig überraschend kommt sie zu dem Schluss, dass kein Löschrecht für Taufbücher besteht. Sie argumentiert mit der Autonomie der Kirche:
»Es ist wichtig festzuhalten, dass die katholische Kirche – als Institution mit verfassungsrechtlich garantierter Autonomie und Unabhängigkeit – berechtigt ist, die personenbezogenen Daten ihrer Gläubigen zu dokumentarischen und historischen Zwecken sowie im Zusammenhang mit der Umsetzung kirchenrechtlicher Normen zu verarbeiten.«
Der Austritt führe nicht dazu, dass der Zweck für die Verarbeitung der Daten in Taufbüchern wegfalle:
»Die vollständige Löschung von Personenstandsdaten könnte die Funktionsfähigkeit kirchlicher Einrichtungen beeinträchtigen, einschließlich der unbeabsichtigten Wiederholung von Sakramenten wie Taufe oder Eheschließung, was folglich die grundlegenden Glaubenssätze untergraben könnte.«
In eigener Sache
- Für JHD|Bildung biete ich wieder Online-Seminare an. Am 3. Februar 2026 findet das Seminar zu Datenschutz in der kirchlichen Jugendarbeit statt (25 Euro, Anmeldeschluss 20. Januar 2026 – Online-Anmeldung leider gerade nicht möglich).
- Beim Könzgenhaus im Bistum Münster biete ich einen Kurs für die Mitglieder (katholischer) MAVen an: Datenschutz für die MAV, 4.–6. März 2026, 695 Euro.
Auf Artikel 91
- Eine Analyse des neuen KDG und der neuen KDG-DVO
- Ein Jahresrückblick 2025 und ein Jahresausblick 2026
- … und der Tätigkeitsbericht 2024 des KDSZ Dortmund ist auch mal erschienen
Aus der Welt
- Über Kritik an Überlegungen, ein Register für Menschen einzuführen, die ihren Geschlechtseintrag ändern wollen, wurde hier schon berichtet. Mittlerweile gibt es dazu eine Petition an den Bundestag: »Keine Führung eigener Register zur Erfassung von trans* und nichtbinärer Personen«, die das Quorum von 30.000 Zeichnenden schon erreicht hat. Damit wird die Petition im Petitionsausschuss einzeln aufgerufen, in der Regel werden auch die einreichenden Petent*innen eingeladen.
Kirchenamtliches
- KDSZ Dortmund
- Landeskirche Württemberg: Kirchliches Gesetz zur Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes
- Landeskirche Baden: Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Mitarbeitendenvertetungsgesetz – MVG-Baden)
- Niederländische Bischofskonferenz: AVG-nieuws: persoonsgegevens alleen gebruiken voor specifieke taak
- Erzbistum Freiburg: Datenschutz-Hinweise für neue Kirchengemeinden
