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Alle zwei Jahre kommt der Tätigkeitsbericht des BfD EKD – seit es nur noch diese eine evangelische Datenschutzaufsicht gibt, ist es der einzige Bericht nach DSG-EKD. Mit dem Tätigkeitsbericht für die Jahre 2023/24 hat es der BfD EKD so erst jetzt endlich aus der Corona-Zeit herausgeschafft.
BfD EKD Michael Jacob (l.) übergibt den Tätigkeitsbericht 2023/24 an die EKD-Ratsvorsitzende Kirsten Fehrs (Bildquelle: BfD EKD, Montage fxn)
Politisch sieht BfD EKD Michael Jacob den Datenschutz unter Druck: Dass Datenschutz oft nur unter dem Vorzeichen angeblichen »Bürokratieabbaus« verhandelt wird, dass Datennutzung als Gegenspieler zum Datenschutz aufgebaut wird und dass Datenschutz im Umgang mit Zukunftstechnologien als Bremser dargestellt wird, bereiten ihm Sorge. Hier will Jacob mitgestalten:
»Mit Blick nach vorne haben wir als kirchliche Datenschützer mit unserem Thema etwas beizutragen … für eine schlankere und bürokratieärmere Gestaltung des Datenschutzes … für eine offenere und aufgeschlossenere, aber weiterhin grundrechtsbasierte Datennutzung und … für einen verantwortungsbewussten, auf einer christlichen Datenethik basierenden Einsatz von Zukunftstechnologien. Lassen Sie uns diese Chancen gemeinsam nutzen!«
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In einem Fall, der weitreichende Auswirkungen auf ganz Europa haben könnte, berät der Europäischen Gerichtshof (EuGH) derzeit über Vorlagefragen des Brüsseler Märktegerichtshofs. Es geht um die Frage, ob die katholische Kirche in Belgien durch die Weigerung, Namen aus Taufregistern zu löschen, gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – insbesondere gegen das sogenannte »Recht auf Vergessenwerden« – verstoßen hat.
Auf den ersten Blick scheint es sich um einen technischen Streit über den Datenschutz zu handeln. Dahinter verbirgt sich jedoch eine viel tiefgreifendere rechtliche und soziologische Spannung: der Konflikt zwischen den Rechten des Einzelnen im digitalen Zeitalter und der spirituellen, historischen und theologischen Identität religiöser Institutionen. Das Recht auf Löschung aus der DSGVO ist zwar ein wichtiger Schutz in der modernen Datenwelt, seine Instrumentalisierung gegen religiöse Traditionen – insbesondere gegen die katholische Kirche – wirft jedoch erhebliche verfassungsrechtliche und kulturelle Bedenken auf.
Im Vatikan scheint man mit gewisser Sorge nach Luxemburg zu schauen: Das Vorabentscheidungsverfahren aus Belgien zu Löschrechten in Taufbüchern hat das Potential, wesentliche Vollzüge der Kirche in der ganzen EU (und den weiteren Ländern, in denen die DSGVO gilt) durcheinanderzuwirbeln. Am 9. Januar wurden die Vorlagefragen beim EuGH eingereicht, das Verfahren läuft.
Taufbecken im Petersdom – hier gilt die DSGVO nicht (Bildquelle: Jebulon (Wikimedia Commons), CC0)
Knapp drei Monate später äußert sich jetzt das Dikasterium für die Gesetzestexte (die Vatikan-Behörde, die unter anderem verbindliche Vorgaben für die Auslegung von Kirchenrecht macht) mit einer erklärenden Note „über das Verbot von Löschungen im Taufregister der Pfarrei“, die am Gründonnerstag veröffentlicht wurde. Vom belgischen Fall ist da keine Rede – aber die Argumente aus dem Streit vor der belgischen Datenschutzaufsicht werden aufgegriffen.
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Das DSG-EKD ist novelliert, für das KDG liegt immerhin ein Entwurf für die Novelle vor – zum Ende des Jahres kam noch einmal deutlich Bewegung in die kirchliche Datenschutzlandschaft. Corona ist endgültig Geschichte, Datentransfers in die USA laufen rund, Dauerbrenner wie Facebook-Fanpages werden auf ganz kleiner Flamme gekocht – und immer wieder gehört Missbrauchsaufarbeitung zu den Themen, die kontrovers diskutiert werden und zu denen sich Gerichte äußern.