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Die Kirche vergisst nicht – Wochenrückblick KW 39/2023
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WeiterlesenAuskunft schlägt Einsicht – Wochenrückblick KW 6/2023
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Am vergangengen Freitag hat die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen ihren Tätigkeitsbericht für 2022 vorgestellt. Daraus geht hervor, dass bisher um die 50 Auskunftsersuchen nach § 17 KDG bearbeitet worden sind. »Diese resultierten nach Einschätzung der Geschäftsstelle in der Regel aus einer Unsicherheit der Betroffenen, ob ihre Antragsunterlagen der UKA jeweils vollständig vorlagen«, heißt es darin. Zuvor hatte die Deutsche Bischofskonferenz schon die Einführung eines Akteneinsichtsrechts für Betroffene angekündigt, die auf dieser Grundlage ihren Widerspruch gegen Entscheidungen der Kommission begründen wollen. Die Ordnung sieht aber lediglich ein Auskunftsrecht in die dem »Berichterstatter zur Vorbereitung seines Berichts für die Sitzung, in der die angefochtene Entscheidung gefallen ist, zur Verfügung stehende Akte« vor. In der Pressekonferenz der UKA hieß es auf meine Nachfrage lediglich, dass unter Wahrung der Rechte Dritter alles beauskunftet werde bis zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens – ob das wesentlich mehr als allgemeine Daten und die Akte des Berichterstattenden sind, blieb offen. Im Zweifelsfall dürfte sich für Betroffene auf jeden Fall ein Auskunftsersuchen zusätzlich zur geregelten Akteneinsicht anbieten: Während Akteneinsicht vor Ort gewährt wird, wird das Auskunftsersuchen (inklusive des Anspruchs auf Kopie) per Post beantwortet.
Beim Treffen der Datenschutzkonferenz im November stand die Verbesserung der Kooperation mit den spezifischen Aufsichtsbehörden auf der Tagesordnung – die werden traditionell stark außen vor gelassen. Zuletzt platzte der Rundfunkdatenschutzkonferenz deswegen der Kragen. Aus dem nun veröffentlichten Protokoll geht hervor, wie die Beteiligung der Aufsichten von Religionen und Rundfunk künftig geplant ist. Dazu wurden drei Vorhaben verabschiedet: Mehr Relevanz für die Treffen zwischen DSK und spezifischen Aufsichten, mehr Beteiligung an den Arbeitskreisen der DSK und niederschwelligerer Informationsfluss. Konkret heißt das: Künftig sollen bei den Treffen mit den spezifischen Aufsichten verstärkt auch die noch ausstehenden, aber bereits geplanten Themen der DSK aufgegriffen werden, so dass sich die spezifischen Aufsichten frühzeitig aktiv einbringen können, außerdem soll das Interesse an gemeinsamen Initiativen und Aktivitäten aller Aufsichten abgefragt werden. Vertretungen spezifischer Aufsichten sollen außerdem künftig an allen Arbeitskreisen der DSK als Gast mit thematischem Initiativrecht teilnehmen können, sofern der jeweilige AK-Vorsitz das zulässt. Ein Ausschluss von einzelnen Tagesordnungspunkten ist zulässig. Der Vorsitz entscheidet auch, ob Themenvorschläge aufgegriffen werden. Schließlich wird ein Adressverteiler eingerichtet, über den der jeweilige DSK-Vorsitz relevante Informationen an die spezifischen Aufsichtsbehörden schicken kann. Über eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz habe ich sowohl den Antwortbrief an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten wie das Protokoll des Treffens mit den spezifischen Aufsichten im Dezember befreien können – dort wurden im wesentlichen die genannten Pläne zur Verbesserung der Zusammenarbeit vorgestellt.
Es geht weiter voran mit den bischöflichen Amtsblättern: Laut der Leiterin der Abteilung Kirchenrecht im Mainzer Ordinariat, Anna Ott, sitzt auch das Bistum Mainz dran – eine Veröffentlichung sei bald soweit, twitterte sie. Dass beim Bistum Eichstätt die Pastoralblatt-Seite schon wieder nur eine Fehlermeldung wirft, ist hoffentlich temporär.
WeiterlesenSpezifisch beteiligt – Wochenrückblick KW 35/2022
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Die Datenschutzkonferenz will besser mit den spezifischen Aufsichtsbehörden, also auch denen der Kirchen, zusammenarbeiten. Das lief bislang nicht allzu beteiligungsfreudig. Im nun erschienenen Protokoll der 2. DSK-Zwischenkonferenz findet sich als TOP 12, wie es weitergehen soll: Bis spätestens der 104. DSK im November soll der Entwurf einer Antwort auf das hier schon besprochene Positionspapier des Rundfunkdatenschutzbeauftragten vorliegen. Ebenfalls bis dahin soll der AK Grundsatz Vorschläge für eine verbesserte Kooperation mit den spezifischen Aufsichtsbehörden vorlegen.
Bei der Experteninitiative Religionspolitik unterzieht Bruno Schrage den Entwurf für eine neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes einer lesenswerten Generalkritik. Im dritten Teil erwähnt er auch eine Folge der Festlegung, künftig nicht nur Beschäftigte, sondern auch Ehrenamtliche der Grundordnung zu unterwerfen: »Katholische Träger müssen künftig wohl nicht nur in Bewerbungsgesprächen, sondern auch mit Ehrenamtlichen erst ein datenschutzrechtlich zweifelhaftes Gespräch über eine (bisherige) katholische Zugehörigkeit und den hoffentlich nicht erfolgten Kirchenaustritt führen.« Was caritative Träger vielleicht noch leisten könnten (aber nicht wollen), dürfte gerade bei überwiegend ehrenamtlich getragenen kirchlichen Vereinen und Verbänden sehr anspruchsvoll werden. Immerhin: die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zählt ja bekanntlich im kirchlichen Datenschutzrecht nicht zu den besonderen Kategorien. (Bereits jetzt hat die zuständige kirchliche Autorität allerdings darüber zu wachen, dass in privaten kanonischen Vereinen »die Unversehrtheit von Glaube und Sitte bewahrt wird«, can. 305 § 1 CIC.)
Bisher war kirchliche Gesetzgebung kaum geregelt. Die DBK ändert das nun, zumindest fürs Arbeitsrecht: Heute tritt die »Ordnung über das Zustandekommen von arbeitsrechtlichen Regelungen auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz« mit Veröffentlichung im Limburger Amtsblatt in Kraft. Ziel ist die »Sicherstellung eines transparenten und rechtssicheren Verfahrens«. Neu ist dabei das Initiativrecht und die umfassende Beteiligung kirchlicher Stakeholder im Prozess, bevor die Bischöfe beschließen. (Etwas detaillierter auf katholisch.de.) Die Transparenz beschränkt sich aber dem Normtext nach leider auf die Stakeholder: Eine Veröffentlichung von Gesetzesentwürfen ist nicht vorgesehen, das Anhörungsverfahren beschränkt sich auf benannte Stakeholder. Da wäre mehr gegangen. Dennoch ist das ein Meilenstein in der katholischen Rechtskultur: So viel regelhafte Beteiligung ist ein absolutes Novum und ein Schritt in die richtige Richtung, sich innerhalb der ekklesiologischen Grenzen Macht- und Gewaltenteilung anzunähern.
In eigener Sache: Am 21. September um 18 Uhr leite ich bei der Stiftung Datenschutz ein Webinar zu Besonderheiten im Bereich des kirchlichen Engagements – die Teilnahme ist kostenlos.
WeiterlesenDavids Volkszählung fehlt – Wochenrückblick KW 17/2022
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Die Osterpause endet mit einigen Publikationen: Zum Kirchlichen Datenschutzmodell sind nun auch Schulungsfolien veröffentlicht worden. Mit 65 kleinteilig beschriebenen Folien sind die Unterlagen sehr umfangreich und schaffen einen grundsätzlich guten Überblick – für eine etwas praxisnähere Schulung wären aber noch Beispiele gut. Hier muss man weiterhin auf die versprochene Referenzimplementation für eine Kita warten.
Die Deutsche Bischofskonferenz veröffentlicht künftig statistische Quartalsberichte: anders als der Namen vermuten lässt, enthalten sie keine Kennzahlen, sondern die Aufbereitung statistischer Themen. Den Auftakt macht eine Einführung in den Zensus 2022, die erläutert, was der Zensus ist und wie die Volkszählung für die kirchliche Statistik genutzt wird. Dabei wird das ganz große historische Rad von biblischen Zeiten bis heute gedreht – mit interessanten Lücken: Die Volkszählung in Num 1 wird erwähnt, die deutlich ambivalenteren Stellen zur Volkszählung Davids (die Thomas Hoeren scherzhaft als eine Quelle des kirchlichen Datenschutzes ausgemacht hat), fehlen; die Volkszählung von 1987 wird nur im Zuge der Datenauswertung durch bayerische Diözesen erwähnt – nicht aber das Volkszählungsurteil von 1983, das den Zensus bis 1987 verzögert hatte und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung prägte. Die kirchliche Auswertung des Zensus 2022 wird für das erste Quartal 2024 angekündigt.
In der Osterpause fast untergegangen: Der Vatikan arbeitet an einer Aktualisierung des Kompendiums der Soziallehre der Kirche, berichtet Vatican News (bemerkt hat es das Caritas-Verdi-Blog). Zu den neuen Themen soll auch Digitalisierung gehören – näher wird das aber nicht ausgeführt. Da nur päpstliche Lehrdokumente aufgenommen werden, ist nicht mit Aussagen zum Thema Datenschutz zu rechnen – weder in den Botschaften zum Welttag der sozialen Kommunikationsmittel noch in den Lehrschreiben der Pontifikate Benedikts XVI. und Franziskus‘ war das Thema, auch wenn sich gerade der gegenwärtige Papst viel zu Digitalem äußert. Aber auch im nachsynodalen Schreiben zur Jugendsynode mit einem eigenen Digitalisierungs-Abschnitt wird nur einmal sehr knapp auf den guten Ruf abgehoben.
Medienprivileg für Gemeindebrief und Pfarrblatt?
Am Freitag hat der Beauftragte für den Datenschutz der EKD festgestellt, dass das Medienprivileg aus § 51 DSG-EKD nicht für Gemeindebriefe gilt – und zwar kategorisch, nicht einmal ein »grundsätzlich« steht in der Stellungnahme. Damit wäre das Datenschutzrecht voll anzuwenden – mit allen Konsequenzen. Zuvor war nur auf katholischer Seite eine Position der Deutschen Bischofskonferenz bekannt, die die Sache deutlich entspannter darstellt. Betrachtet man die jeweiligen Positionen im Detail, stellen sich bei beiden deutliche Anfragen: Die eine scheint zu eng, die andere zu weit. Was tun?
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