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Bundesverfassungsgericht befasst sich mit Streit um Kirchengemeinderatsprotokoll

Der Streit um die Herausgabe eines Protokolls einer Kirchenvorstandssitzung beschäftigt das Bundesverfassungsgericht – und jetzt ist klar: Trotz der fehlenden aufschiebenden Wirkung einer Verfassungsbeschwerde kann das Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf Herausgabe erst einmal nicht vollstreckt werden. Die staatskirchenrechtlichen Bedenken der Kirchengemeinde sieht das Bundesverfassungsgericht nicht für offensichtlich unbegründet an.

Das Gebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe

(Bild: Nicola Quarz (Wikimedia Commons), CC BY-SA 4.0, bearbeitet.)

Bereits am 15. Mai hat das Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag der Kirchengemeinde beschieden, die damit auf einen Beschluss des Landgerichts Stuttgart reagiert, der die Zwangsvollstreckung des BAG-Urteils durch eine Durchsuchung der Geschäftsräume angeordnet hatte. Der Beschluss (2 BvR 211/25) wurde nun veröffentlicht. Das bedeutet: Das BVerfG wird sich wieder einmal zur Reichweite der kirchlichen Selbstbestimmung äußern.

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Verfassungsbeschwerde statt Auskunft – Wochenrückblick KW 7/2025

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 7/2025
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Sportliche Geheimjustiz – Wochenrückblick KW 30/2022

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Gedruckte Gesetzessammlungen zum katholischen Datenschutz gibt es ebenso wie PDFs. Was bislang noch fehlte, war ein guter Zugang direkt im Netz. Die gibt es nun unter kirchlicher-datenschutz.org, besorgt von Christian Schmidt. Mit KDG, KDG-DVO, §-29-KDG-Gesetz, §-29-KDG-Gesetz-DVO, SeelsorgePatDSG, KDS-VwVfG, KDSGO und KAO sind dort die katholischen Datenschutzregelungen in der Fassung des Beschlusses durch den VDD sehr gut zugänglich.

Mitte Juli hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung im Fall von Claudia Pechsteins Verfassungsbeschwerde gegen den BGH veröffentlicht. (Guter Überblick dazu: Christian Duve im aktuellen FAZ-Einspruch-Podcast.) In der Sache geht es um den Internationalen Sportgerichtshof CAS. Die Entscheidung tragend ist das durch den CAS als privates Schiedsgericht verletzte Öffentlichkeitsprinzip unter Rückgriff auf die Europäische Menschenrechtskonvention: »Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und geht in seiner Bedeutung damit über einzelne Verfahrensregelungen weit hinaus. Auch entspricht er dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie. Die Gerichtsöffentlichkeit sollte in Gestalt einer Verfahrensgarantie dem Schutz der an der Verhandlung Beteiligten gegen eine der öffentlichen Kontrolle entzogene Geheimjustiz dienen« (Rn. 44), erläutert das BVerfG. Die Entscheidung kann natürlich nicht direkt auf kirchliche Gerichte übertragen werden. Die ordentliche kirchliche Gerichtsbarkeit, die immer neben der staatlichen Gerichtsbarkeit und nie sie ersetzend tätig wird, ist davon sicher in keinem Fall betroffen. Interessant wird es für die Datenschutzgerichtsbarkeit, die statt der staatlichen Gerichtsbarkeit entscheidet – und keinerlei Öffentlichkeitsprinzipien kennt, selbst die Veröffentlichung ausgewählter Entscheidungen erfolgt auf freiwilliger Basis. Hier wäre es durchaus denkbar, dass unter Rückgriff auf die Argumentation im Fall Pechstein ein staatliches Gericht auch Zweifel an den rechtsstaatlichen Standards des kirchlichen Gerichts erkennt. (Die andere kirchliche Gerichtsbarkeit, die staatliche ersetzt, die Arbeitsgerichtsbarkeit, kennt ein Öffentlichkeitsprinzip.)

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