Schlagwort-Archiv: Interdiözesanes Datenschutzgericht

Umsetzen und Hoffen – Jahresausblick 2026

2026 können katholische Verantwortliche da einsteigen, wo evangelische hoffentlich schon fertig sind: Die Anpassung des eigenen Datenschutzkonzept an das reformierte KDG steht an. Im Kern des Datenschutzrechts dürfte damit erst einmal Konstanz anstehen – wenn nicht Reformen an der DSGVO und dem BDSG doch noch Wirklichkeit werden. Und manche Neujahrswünsche sind mittlerweile schon traditionell: dass diverse (Verwaltungs-)Gerichte tätig werden, dass Alt-Katholik*innen ihre Aufsicht in den Griff bekommen und dass die KDSA Nord KdÖR wird.

Eine Glaskugel auf rotem Stoff, links daneben ein Schlüssel
Blick in die Glaskugel. (Bildquelle: Michael Dziedzic/Unsplash)
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Fertig novelliert – Jahresrückblick kirchlicher Datenschutz 2025

2025 war das Jahr des neuen Datenschutzrechts: Das novellierte DSG-EKD trat in Kraft, das novellierte KDG wurde beschlossen. 2025 war außerdem das Jahr, in dem KI-Themen endgültig nicht mehr aus dem kirchlichen Datenschutz wegzudenken sind – nicht zuletzt, weil Papst Leo XIV. den Umgang mit künstlicher Intelligenz als soziale Frage unserer Zeit identifiziert hat.

Jahresrückblick kirchlicher Datenschutz 2025 – ein Engel schaut zurück
(Bildquellen: Nazym Jumadilova auf Unsplash und Ingmar auf Unsplash, Montage fxn)

Der Artikel-91-Jahresrückblick zeigt, welche Themen den kirchlichen Datenschutz 2025 geprägt haben. Wieder einmal sind viele Dauerbrenner dabei – manche Themen kommen aber langsam zu einem Abschluss.

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KDG gilt für Kolping – richtiges Ergebnis auf falschem Weg

Es war nur eine Frage der Zeit, bis ein Streit um die Anwendung des katholischen Datenschutzrechts vor Gericht geklärt werden muss: Der Geltungsbereich des KDG ist notorisch schlecht in einer Form formuliert, die so ähnlich dem kirchlichen Gesetzgeber beim Arbeitsrecht schon einmal um die Ohren geflogen ist.

Kolpingbrüder tragen die Kolpingfahne auf einer Wallfahrt
Kolpingbrüder wallfahren zur Marienkapelle auf dem Karmelenberg. Das ist ohne Frage kirchlich – beim KDG kommt es aber auf die Gesetzgebungskompetenz des Bischofs an, nicht wie fromm man ist. (Foto: Lothar Spurzem (Wikimedia Commons), CC BY-SA 2.0 de, zugeschnitten.)

Damals ging der Streit um eine Einrichtung des Kolpingwerks, die die Grundordnung des kirchlichen Dienstes nicht anwenden wollte. Auch dieses Mal geht es um Kolping, und zwar den Bundesverband: Der wendet zwar die Grundordnung an, vertrat aber die Position, DSGVO statt KDG anzuwenden. Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat nun festgestellt: Das KDG gilt für Kolping (IDSG 10/2023 vom 17. 9. 2025). Auch wenn das Ergebnis richtig ist: Der Weg dorthin überzeugt nicht.

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Untechnisch okayish – Wochenrückblick KW 47/2025

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 47/2025
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Studienlage – Wochenrückblick KW 44/2025

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 44/2025
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Neues digitales Miteinander – Wochenrückblick KW 33/2025

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 33/2025
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Zweck erreicht, trotzdem nicht löschen? Anfragen ans IDSG

Müssen personenbezogene Daten vom Verantwortlichen weiterhin gespeichert werden, wenn er den Zweck der Verarbeitung für erreicht hält? Das ist eine Fragestellung, die sich durch den Beschluss des Interdiözesanen Datenschutzgerichtes IDSG 26/2022 vom 26. Mai 2025 ergibt.

Ein Stapel alter Zeitungen liegt auf einer Fensterbank
Ein Stapel Ungelöschtes (Foto von Unlimited Access auf Unsplash)

Hier wurde das Urteil bereits positiv besprochen. Der Diözesandatenschutzbeauftragte für die ostdeutschen Bistüme Matthias Ullrich vertritt die Gegenposition: Die Löschung durch den Verantwortlichen war gerechtfertigt.

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Löschen kann doch eine Datenschutzverletzung sein, sagt das IDSG

Ist Löschen der beste Datenschutz? Der Aufsicht war das DSG-DBK in einer älteren Entscheidung zu gelöschten Akten. Damals hatte die zweite Instanz die Entscheidung der ersten kassiert, die gerade in der Löschung eine Datenschutzverletzung sah – schließlich ist auch Löschen eine Verarbeitung, die einer Rechtsgrundlage bedarf.

Ein Berg Schnipsel aus einem Aktenvernichter
Schnipsel aus einem Aktenvernichter, hoffentlich zurecht geschreddert. (Bildquelle: Sigmund auf Unsplash)

Jetzt wird die grundsätzliche Frage noch einmal aufgerollt: Wieder geht es um eine gelöschte Akte im caritativen Bereich (IDSG 26/2022 vom 26. Mai 2025). Die Entscheidung der zweiten Instanz in der alten Sache spielte für das IDSG erkennbar keine Rolle: Das Datenschutzgericht bleibt bei seiner Position – und scheint den Konflikt mit seiner zweiten Instanz zu suchen.

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IDSG klärt ökumenische gemeinsame Verantwortlichkeit

Die gemeinsame Verantwortlichkeit von verantwortlichen Stellen mit unterschiedlichen Datenschutzgesetzen ist eine der großen ungeklärten Fragen des Datenschutzrechts: Gibt es die Möglichkeit einer freien Rechtswahl in der Vereinbarung über gemeinsame Verantwortlichkeit? Gibt es Kriterien, nach denen ein allein geltendes Gesetz ausgewählt wird? Gelten die beteiligten Gesetze parallel? Welche Aufsichts- und Justizregime greifen?

Aufeinandergelegte Hände
(Bildquelle: Matt Silveira auf Unsplash)

Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat nun erstmals eine Entscheidung veröffentlicht, in der genau das Thema war, und zwar anhand einer von Caritas und Diakonie in gemeinsamer Verantwortlichkeit betriebenen Einrichtung (IDSG 06/2022 vom 17. April 2025). Die Entscheidung ist von hoher Praxisrelevanz für gemeinsame Verantwortlichkeiten.

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Reformkurs und Exzess – Wochenrückblick KW 14/2025

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 14/2025
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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