Schlagwort-Archive: Interdiözesanes Datenschutzgericht

Zweck erreicht, trotzdem nicht löschen? Anfragen ans IDSG

Müssen personenbezogene Daten vom Verantwortlichen weiterhin gespeichert werden, wenn er den Zweck der Verarbeitung für erreicht hält? Das ist eine Fragestellung, die sich durch den Beschluss des Interdiözesanen Datenschutzgerichtes IDSG 26/2022 vom 26. Mai 2025 ergibt.

Ein Stapel alter Zeitungen liegt auf einer Fensterbank
Ein Stapel Ungelöschtes (Foto von Unlimited Access auf Unsplash)

Hier wurde das Urteil bereits positiv besprochen. Der Diözesandatenschutzbeauftragte für die ostdeutschen Bistüme Matthias Ullrich vertritt die Gegenposition: Die Löschung durch den Verantwortlichen war gerechtfertigt.

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Löschen kann doch eine Datenschutzverletzung sein, sagt das IDSG

Ist Löschen der beste Datenschutz? Der Aufsicht war das DSG-DBK in einer älteren Entscheidung zu gelöschten Akten. Damals hatte die zweite Instanz die Entscheidung der ersten kassiert, die gerade in der Löschung eine Datenschutzverletzung sah – schließlich ist auch Löschen eine Verarbeitung, die einer Rechtsgrundlage bedarf.

Ein Berg Schnipsel aus einem Aktenvernichter
Schnipsel aus einem Aktenvernichter, hoffentlich zurecht geschreddert. (Bildquelle: Sigmund auf Unsplash)

Jetzt wird die grundsätzliche Frage noch einmal aufgerollt: Wieder geht es um eine gelöschte Akte im caritativen Bereich (IDSG 26/2022 vom 26. Mai 2025). Die Entscheidung der zweiten Instanz in der alten Sache spielte für das IDSG erkennbar keine Rolle: Das Datenschutzgericht bleibt bei seiner Position – und scheint den Konflikt mit seiner zweiten Instanz zu suchen.

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IDSG klärt ökumenische gemeinsame Verantwortlichkeit

Die gemeinsame Verantwortlichkeit von verantwortlichen Stellen mit unterschiedlichen Datenschutzgesetzen ist eine der großen ungeklärten Fragen des Datenschutzrechts: Gibt es die Möglichkeit einer freien Rechtswahl in der Vereinbarung über gemeinsame Verantwortlichkeit? Gibt es Kriterien, nach denen ein allein geltendes Gesetz ausgewählt wird? Gelten die beteiligten Gesetze parallel? Welche Aufsichts- und Justizregime greifen?

Aufeinandergelegte Hände
(Bildquelle: Matt Silveira auf Unsplash)

Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat nun erstmals eine Entscheidung veröffentlicht, in der genau das Thema war, und zwar anhand einer von Caritas und Diakonie in gemeinsamer Verantwortlichkeit betriebenen Einrichtung (IDSG 06/2022 vom 17. April 2025). Die Entscheidung ist von hoher Praxisrelevanz für gemeinsame Verantwortlichkeiten.

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Reformkurs und Exzess – Wochenrückblick KW 14/2025

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 14/2025
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Evangelium, Gemeinwohl und Aufarbeitung – Wochenrückblick KW 11/2025

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 11/2025
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Das Jahr der Novellen – Jahresrückblick 2024

Das DSG-EKD ist novelliert, für das KDG liegt immerhin ein Entwurf für die Novelle vor – zum Ende des Jahres kam noch einmal deutlich Bewegung in die kirchliche Datenschutzlandschaft. Corona ist endgültig Geschichte, Datentransfers in die USA laufen rund, Dauerbrenner wie Facebook-Fanpages werden auf ganz kleiner Flamme gekocht – und immer wieder gehört Missbrauchsaufarbeitung zu den Themen, die kontrovers diskutiert werden und zu denen sich Gerichte äußern.

Jahresrückblick kirchlicher Datenschutz 2024
(Foto von Chiara F auf Unsplash)
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IDSG zu illegalem Exorzismus und kirchlichem Interesse

»Der Beteiligte, ein ehemaliger Pfarrer im Erzbistum des Antragstellers, und XX führten eine Gruppe von Gläubigen an, die unter anderem mittels physischer und psychischer Gewalt bei anderen Gläubigen ›Teufelsaustreibungen‹ vornahmen« – die neu veröffentlichte Entscheidung des Interdiözesanen Datenschutzgerichts (Beschluss IDSG 15/2023 vom 12. August 2024) beginnt spektakulär.

Ein Priester hält ein Kruzifix über einen nackten Körper, im Hintergrund Dämonen. Aus dem Kruzifix kommen Strahlen.
Der heilige Francisco de Borja hilft einem unbußfertigen Sterbenden (Gemälde von Goya, Ausschnitt, gemeinfrei via Wikimedia Commons)

Was aber neu an der Entscheidung ist, ist nicht spektakulär, und was große Tragweite hat, schreibt lediglich die Rechtsprechung des Gerichts fort, indem sie den Umgang der Kirche mit (in diesem Fall) religiös motivierter psychischer und physischer Gewalt in den Blick nimmt. Dennoch lohnt es sich, den Beschluss zu lesen – insbesondere auch, weil sie wieder einmal einen Mosaikstein zur Frage der Auslegung kirchlicher Interessen beinhaltet.

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IDSG zur Weiterleitung fraglicher Masken-Atteste ans Gesundheitsamt

Von den kirchlichen Datenschutzgerichten hat man bisher wenig zu Fällen aus der Corona-Zeit gehört; die erste größere Entscheidung, die das DSG-EKD in zweiter Instanz im Juli 2021 zur Frage nach dem Einsichtsrecht des leitenden Pfarrers in Corona-Anwesenheitslisten aufgrund der Bedeutung besonders schnell gefällt hatte, war bisher die einzige – und wie viele Entscheidungen aus der Corona-Hochphase doch sehr großzügig damit, was die Gerichte Verantwortlichen durchgehen lassen. Jetzt wurde eine weitere Entscheidung veröffentlicht (IDSG 04/2021 vom 17. Juli 2024).

Eine FFP2-Schutzmaske hängt in einem Klassenzimmer an einem Stuhl
Schutzmasken in Klassenzimmern waren zeitweise vorgeschrieben – unzureichende Atteste sorgten für Streit. (Foto von marco fileccia auf Unsplash)

Aufmerksamen Lesenden von Tätigkeitsberichten war der Fall war schon bekannt: Im Tätigkeitsbericht für 2020 hat die KDSA Ost darüber unter der Überschrift »5.3.3 Befreiung von Mund-Nasen-Bedeckung« berichtet. Es ging darum, ob eine Schule ein unzureichendes Masken-Attest ohne es zu anonymisieren ans zuständige Gesundheitsamt weiterleiten darf, um mit ihm weitere Schritte zu besprechen.

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Interessante Verfahren – Wochenrückblick KW 24/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 24/2024
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Hintergründe zum katholischen Datenschutzgericht aus erster Hand der zweiten Instanz

Die kirchlichen Datenschutzgerichte sprechen wie die meisten Gerichte primär durch ihre Entscheidungen. Erfreulich viele davon sind veröffentlicht, obwohl die KDSGO das nicht ausdrücklich vorsieht, so dass hier auch immer wieder die Rechtsprechung diskutiert werden kann. Über die operative Arbeitsweise und das Selbstverständnis des Gerichts geben Entscheidungen nur wenig Auskunft. Umso wertvoller ist es, wenn sich doch einmal Richter*innen äußern.

Ein Richterhammer liegt auf einer Ausgabe der Kirchlichen Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO)
Die KDSGO regelt die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit.

Nachdem bereits 2021 der Vorsitzende Richter des IDSG Bernhard Fessler in einem Vortrag einiges erzählte, gibt es nun auch vom Vorsitzenden Richter des DSG-DBK, also der zweiten Instanz, Einblicke. In der schon 2023 erschienenen Festschrift zum 80. Geburtstag des Münsteraner Kirchenrechtlers Klaus Lüdicke hat der Münsteraner Europarechtler Gernot Sydow (der auch Herausgeber des KDG-Kommentars ist) über die erste Amtsperiode des DSG-DBK geschrieben, die 2023 endete.

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