Schlagwort-Archiv: Löschkonzept

Zweck erreicht, trotzdem nicht löschen? Anfragen ans IDSG

Müssen personenbezogene Daten vom Verantwortlichen weiterhin gespeichert werden, wenn er den Zweck der Verarbeitung für erreicht hält? Das ist eine Fragestellung, die sich durch den Beschluss des Interdiözesanen Datenschutzgerichtes IDSG 26/2022 vom 26. Mai 2025 ergibt.

Ein Stapel alter Zeitungen liegt auf einer Fensterbank
Ein Stapel Ungelöschtes (Foto von Unlimited Access auf Unsplash)

Hier wurde das Urteil bereits positiv besprochen. Der Diözesandatenschutzbeauftragte für die ostdeutschen Bistüme Matthias Ullrich vertritt die Gegenposition: Die Löschung durch den Verantwortlichen war gerechtfertigt.

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Löschen kann doch eine Datenschutzverletzung sein, sagt das IDSG

Ist Löschen der beste Datenschutz? Der Aufsicht war das DSG-DBK in einer älteren Entscheidung zu gelöschten Akten. Damals hatte die zweite Instanz die Entscheidung der ersten kassiert, die gerade in der Löschung eine Datenschutzverletzung sah – schließlich ist auch Löschen eine Verarbeitung, die einer Rechtsgrundlage bedarf.

Ein Berg Schnipsel aus einem Aktenvernichter
Schnipsel aus einem Aktenvernichter, hoffentlich zurecht geschreddert. (Bildquelle: Sigmund auf Unsplash)

Jetzt wird die grundsätzliche Frage noch einmal aufgerollt: Wieder geht es um eine gelöschte Akte im caritativen Bereich (IDSG 26/2022 vom 26. Mai 2025). Die Entscheidung der zweiten Instanz in der alten Sache spielte für das IDSG erkennbar keine Rolle: Das Datenschutzgericht bleibt bei seiner Position – und scheint den Konflikt mit seiner zweiten Instanz zu suchen.

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Grundrechtsbasierte Datennutzung – Tätigkeitsbericht des BfD EKD 2023/2024

Alle zwei Jahre kommt der Tätigkeitsbericht des BfD EKD – seit es nur noch diese eine evangelische Datenschutzaufsicht gibt, ist es der einzige Bericht nach DSG-EKD. Mit dem Tätigkeitsbericht für die Jahre 2023/24 hat es der BfD EKD so erst jetzt endlich aus der Corona-Zeit herausgeschafft.

BfD EKD Michael Jacob (l.) übergibt den Tätigkeitsbericht 2023/24 an die EKD-Ratsvorsitzende Kirsten Fehrs
BfD EKD Michael Jacob (l.) übergibt den Tätigkeitsbericht 2023/24 an die EKD-Ratsvorsitzende Kirsten Fehrs (Bildquelle: BfD EKD, Montage fxn)

Politisch sieht BfD EKD Michael Jacob den Datenschutz unter Druck: Dass Datenschutz oft nur unter dem Vorzeichen angeblichen »Bürokratieabbaus« verhandelt wird, dass Datennutzung als Gegenspieler zum Datenschutz aufgebaut wird und dass Datenschutz im Umgang mit Zukunftstechnologien als Bremser dargestellt wird, bereiten ihm Sorge. Hier will Jacob mitgestalten:

»Mit Blick nach vorne haben wir als kirchliche Datenschützer mit unserem Thema etwas beizutragen … für eine schlankere und bürokratieärmere Gestaltung des Datenschutzes … für eine offenere und aufgeschlossenere, aber weiterhin grundrechtsbasierte Datennutzung und … für einen verantwortungsbewussten, auf einer christlichen Datenethik basierenden Einsatz von Zukunftstechnologien. Lassen Sie uns diese Chancen gemeinsam nutzen!«

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Datenreichtum im Krankenhaus und Liechtenstein – Wochenrückblick KW 37/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 37/2024
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Renitente Verantwortliche – Tätigkeitsbericht 2023 der KDSA Ost

Die KDSA Ost hat ihren Tätigkeitsbericht für das Berichtsjahr 2023 vorgelegt. Auf 116 Seiten geht es vor allem praxisorientiert zu: Detaillierte Prüfberichte und Schilderungen, wie man etwa ein Verarbeitungsverzeichnis einer Kita richtig gestaltet, machen diesen Bericht zur Arbeitshilfe.

Titelseite des Tätigkeitsberichts 2023 der KDSA Ost

Krass sind einige der Fälle, die der Diözesandatenschutzbeauftragte Matthias Ullrich schildert: Von einem plastischen Chirurgen, der Fotos einer Patientin zweckentfremdet bis zu einem Bistum, das so gar keine Lust hat, auf ein Auskunftsersuchen zu reagieren, tun sich Abgründe auf. In den beiden Fällen gab es kein Bußgeld – ein weiterer Extremfall hat aber sogar eine fünfstellige Buße nach sich gezogen. Ein Motiv zieht sich in vielen Fällen durch: Wo es schief läuft, sorgt renitentes Verhalten von Verantwortlichen oft für weitere Eskalation.

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Im Spiegel der Gerichte – Wochenrückblick KW 24/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 24/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Eltern vor Gericht – Wochenrückblick KW 23/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 23/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Woche des Gerichts – Wochenrückblick KW 4/2023

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Das Datenschutzgericht der DBK liefert: Gleich zwei Entscheidungen wurden in dieser Woche veröffentlicht – wenn auch nicht die mit Spannung erwartete zum Streit zwischen dem Erzbistum München und Freising und der Integrierten Gemeinde. In der ersten Entscheidung stellt das DSG-DBK fest, dass Löschen für das Gericht keine Verarbeitung ist: In seiner Entscheidung DSG-DBK 04/2022 (Beschluss vom 3. Januar 2023) hat es die Feststellung eines Datenschutzverstoßes durch den IDSG im Fall einer gelöschten Beistandsakte verworfen. Die erste Instanz hatte alle Anträge des Klägers abgewiesen und nur diese Datenschutzverletzung durch Löschung festgestellt. Die zweite Instanz nimmt zwar auch an, dass die Vernichtung rechtswidrig war – aber aus anderen Gründen als dem Datenschutzrecht. Es gehöre gerade aber nicht zu den Aufgaben der kirchlichen Datenschutzgerichtsbarkeit, jenseits der Abwehr von Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht von Betroffenen auf deren Antrag hin eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle des Handelns von Datenverarbeitern vorzunehmen, stellt das DSG-DBK fest (Rn. 19). Was das Gericht über die datenschutzrechtlichen Aspekte entschieden hat, ist interessant: »Das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung, dessen Schutz das Datenschutzrecht nach § 1 KDG dient, kann durch eine Löschung von über ihn gespeicherten Daten nicht verletzt sein, weil durch Löschung der datenschutzrechtlich rechtfertigungsbedürftige Persönlichkeitseingriff ja gerade beendet wird.« (Rn. 19) Das kann man durchaus kritisch diskutieren: Auch Löschen ist eine Verarbeitung gemäß § 4 Nr. 3 KDG und bedarf damit einer Rechtsgrundlage – die hier anscheinend fehlte. So argumentierte noch die Vorinstanz (IDSG 10/2021, Rn. 32). Als Gedankenexperiment: Wenn ein online gespeichertes Tagebuch durch den Provider gelöscht wird: Ist das nur eine Verletzung des Hosting-Vertrags – oder greift das in die informationelle Selbstbestimmung ein?

Auch im zweiten DSG-DBK-Beschluss der Woche wurde die erste Instanz bestätigt: Weiterhin ist die Weitergabe von Korrespondenz innerhalb einer Behörde rechtens. (DSG-DBK 03/2021, Beschluss vom 23. Februar 2022.) Die erste Instanz wurde hier schon ausführlich besprochen: Das IDSG hatte als Rechtsgrundlage der Verarbeitung eine Einwilligung angenommen – eine Rechtsgrundlage, die einige Probleme in solchen Konstellationen aufwirft. Für das DSG-DBK war das kein Problem. Auch hier wird daran festgehalten: »Es handelt sich vielmehr um die vom Antragsteller selbst initiierte und gewünschte Bearbeitung seiner Eingabe, mithin um eine rechtmäßige Datenverarbeitung nach § 6 Abs. 1 lit. b) KDG.« Es bleibt also bei der kuriosen Situation, dass ein Betroffener einem Verantwortlichen eine rechtmäßige Einwilligung geben kann, ohne je informiert worden zu sein, und entgegen seiner erklärten Aussage, gerade keine Einwilligung gegeben zu haben.

Leider zu spät habe ich bemerkt, dass nun auch das IDSG seine ersten öffentlichen Verhandlungen hatte – schon am 13. Januar wurden zwei Fälle verhandelt. In der hier am Montag besprochenen Dissertation zum kirchlichen Datenschutzrecht hatte Michaela Hermes noch die in der KDSGO fehlende Öffentlichkeit verteidigt: »Der grundsätzliche Ausschluss der mündlichen Verhandlung, wie er auch in kanonischen Prozessrecht üblich ist, das den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht realisiert, steht der Gewähr eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 47 GRCh nicht entgegen. Denn der EuGH hat unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK festgestellt, dass es keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gibt.« Schön, dass die Tendenz der Gerichte dahin zu gehen scheint, mündliche Verhandlungen grundsätzlich öffentlich zu machen. Dann braucht man sich gar keine komplizierte Rechtfertigung zurechtlegen.

Weiterhin intransparent sind die für Datenschutz zuständigen Verwaltungsgerichte der EKD, die seit 2018 gar keine Entscheidungen veröffentlicht haben. Anfragen an die Pressestelle (die trotz der Unabhängigkeit der Kirchengerichte als Kontaktadresse für Presseanfragen angegeben wird), ob und wie viele Fälle mit DSG-EKD-Bezug entschieden wurden, wurden seit Oktober 2020 (!) nur mit Vertröstungen beantwortet. Erst in diesem Monat habe ich einen direkten Kontakt für Presseanfragen bei den Kirchengerichten bekommen. Dort gab es wenigstens prompt eine Eingangsbestätigung.

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SELK kämpft um ihr Recht – Wochenrückblick KW 2/2023

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Der Streit zwischen SELK und LfD Hannover geht in die nächste Runde: Die Kirche hat Berufung gegen das Urteil eingelegt, mit dem das eigene Datenschutzrecht für nichtig erklärt wurde. Die Begründung dafür werde gerade noch erarbeitet, teilte ein Sprecher der SELK auf Anfrage mit.

Der erste Tätigkeitsbericht des Jahres ist da: Bei der KDSA Nord legt der zum Jahresende in den Ruhestand verabschiedete Diözesandatenschutzbeauftragte Andreas Mündelein für 2022 seinen letzten Tätigkeitsbericht vor. Eine ausführliche Besprechung folgt hier am Montag.

Die KDSA Ost weist darauf hin, dass mit dem wahrscheinlichen Auslaufen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auch die Rechtsgrundlage für die Speicherung des Impfstatus wegfällt. Es gilt also, ein Löschkonzept parat zu haben.

Im Vatikan haben sich Vertreter von Islam und Judentum dem »Rome Call for A.I. Ethics« angeschlossen, den die Päpstliche Akademie für das Leben 2020 mit anderen Akteuren aus Wirtschaft und Politik verabschiedet haben. Zu den sechs kaum ausgeführten Prinzipien, die eine verantwortungsvolle Entwicklung von Künstlicher Intelligenz sicherstellen sollen, gehören als letztes Prinzip Sicherheit und Privatsphäre. In seiner Ansprache an die Teilnehmenden der Konferenz betonte Papst Franziskus vor allem Inklusion: »Jeder Mensch muss in den Genuss einer menschlichen und solidarischen Entwicklung kommen können, ohne dass jemand ausgeschlossen wird. Wir müssen daher wachsam sein und darauf hinwirken, dass die diskriminierende Anwendung dieser Instrumente nicht auf Kosten der Schwächsten und Ausgegrenzten geht. Wir sollten uns immer vor Augen halten, dass die Art und Weise, wie wir die Letzten und Geringsten unserer Brüder und Schwestern behandeln, etwas über den Wert aussagt, den wir dem gesamten menschlichen Leben beimessen. Nehmen wir das Beispiel der Asylbewerber: Es ist nicht akzeptabel, dass die Entscheidung über das Leben und die Zukunft eines Menschen einem Algorithmus anvertraut wird.«

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