Schlagwort-Archive: Seelsorgegeheimnis

Darf man Seelsorgedaten digital verarbeiten – und wie?

Zur digitalen Kirche gehört auch digitale Seelsorge. Und die ist nicht möglich, ohne personenbezogene Daten zu verarbeiten. Und auch bei nicht-digitaler Seelsorge stellt sich die Frage, wie Daten darüber gesichert werden müssen.

Ein persönliches Gespräch über eine Videokonferenz, auf dem Tisch liegt ein offenes Buch
Seelsorge über Videokonferenz ist möglich – die rechtlichen und technischen Hürden sind aber hoch

Eine eigene Kategorie »Seelsorgedaten« kennen weder das KDG noch das DSG-EKD. Da Daten über Seelsorge aber Auskunft über religiöse Überzeugungen geben, gehören sie zu den besonderen Kategorien. Ihre Verarbeitung ist damit an die erhöhten Bedingungen von § 11 KDG oder § 13 DSG-EKD geknüpft. Doch es gibt auch spezielle Regelungen

Weiterlesen

»Digitale Seelsorge« im Datenschutz-Dilemma

»Eine neue Art des Zusammenlebens ist entstanden, eine neue Art sich zu informieren, eine neue Art, das Leben mit all den Herausforderungen zu meistern«, stellt Achim Blackstein gleich zu Beginn seiner »Impulse für die Praxis« fest, wie der Untertitel von »Digitale Seelsorge« lautet. Das setzt schon einmal den richtigen Horizont: Strenggenommen geht es schon lange nicht mehr um digitale Seelsorge in Abgrenzung zur »analogen« oder gar »normalen« Seelsorge, sondern um Seelsorge in der Realität der Digitalität.

Cover von Achim Blackstein: Digitale Seelsorge
Achim Blackstein: Digitale Seelsorge: Impulse für die Praxis, Vandenhoeck & Ruprecht, 1. Auflage 2023, 188 Seiten, 23 Euro.

Und trotz dieser Realität und – auch darauf weist Blackstein hin – gut 30 Jahren an Erfahrung mit digitaler Seelsorge bleiben Fragen nach Strategien und guter Praxis, zumal angesichts eines hoch dynamischen Felds der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung. Mit »Digitale Seelsorge« legt Blackstein einen kompakten und und praxisorientierten Überblick mit umfassendem Anspruch vor. Auch Fragen des Datenschutzes werden behandelt – hier stößt der Band aber an seine Grenzen.

Weiterlesen

Facebook-Dämmerung und Seelsorgegeheimnis – Wochenrückblick KW 13/2022

Abonnent*innen des Artikel-91-Newsletters haben den Wochenrückblick und exklusive Newsletter-Inhalte schon vor Veröffentlichung im Blog erhalten – hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung.

Die Datenschutzkonferenz hat einen Beschluss zu Facebook-Fanpages getroffen und sich damit ein Kurzgutachten ihrer Taskforce zum Thema zu Eigen gemacht. Das kommt zu diesem Ergebnis: »Für die bei Besuch einer Fanpage ausgelöste Speicherung von Informationen in den Endeinrichtungen der Endnutzer:innen und den Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtungen gespeichert sind, sowie für die Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von Seitenbetreibern verantwortet werden, sind keine wirksamen Rechtsgrundlagen gegeben. Darüber hinaus werden die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO nicht erfüllt.« Dem schließt sich die KDSA Ost an und fordert die Verantwortlichen in den kirchlichen Einrichtungen auf, ihre Facebook-Fanpages zu deaktivieren, sofern die Verantwortlichen die datenschutzrechtliche Konformität nicht nach denselben Kriterien wie von der DSK gefordert nachweisen können.

In NomoK@non beschäftigt sich Matthias Ambros mit dem Seelsorgegeheimnis im kanonischen Recht. Dabei beschäftigt er sich auch ausführlich mit can. 220 CIC, der den guten Ruf und den Schutz der Intimsphäre normiert. Da der knappe Kanon lediglich eine »Fundamentalnorm« sei, plädiert Ambros für eine Erarbeitung von Schutznormen auf dieser Grundlage. Auch wenn es das noch nicht gibt und das Datenschutzrecht nur Teilaspekte des Persönlichkeitsrechts und der Intimsphäre schützt, gibt es kirchliche Rechtsbehelfe. Ambros erläutert, wie ein kirchliches Verwaltungsverfahren aussehen würde: »Unter Bezugnahme auf den in can. 220 verbürgten Schutz der Intimsphäre kann sich ein Gläubiger in Schriftform an den zuständigen Ordinarius wenden und unter Belegung des Sachverhaltes beantragen, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts festgestellt und entstandener Schaden wieder behoben wird«, im folgenden beschreibt er noch die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.

Weiterlesen

Jubiläum im Amtsblatt, Beichte in der App – Wochenrückblick KW 40

Personalia und Jubiläen in kirchlichen Amtsblättern und Gemeindebriefen – das ist ein datenschutzrechtlicher Dauerbrenner, erst recht, wenn die Publikationen auch ins Netz sollen. (Denn das Medienprivileg steht dafür ziemlich sicher nicht zur Verfügung.) Die sauberste Lösung ist ein Gesetz, hatte der Nordwest-Diözesandatenschutzbeauftragte in seinem Tätigkeitsbericht für 2019 angemahnt. Seit Mai 2019 gibt es das schon im Erzbistum Hamburg (»Ausführungsdekret zur Veröffentlichung von Sakramentsspendungen sowie Geburtstags-, Ehe-, Weihe-, Ordens- und Dienstjubiläen im Erzbistum Hamburg«) für fast alle Publikationen, nun hat Essen im aktuellen Amtsblatt (Nr. 81, S. 108) nachgezogen mit einer deutlich engeren Regelung nur fürs Amtsblatt (»Verordnung betreffend die Veröffentlichung personenbezogener Daten kirchlicher Amtsträger«).

Noch so ein Dauerbrenner: Die Beichte digitalisieren. Bei katholisch.de wird über die neue Schweizer App »Confessora« berichtet, und keine zwei Tweets später wird die Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit gestellt. Nun ist diese App aus der Schweiz und nicht von einer kirchlichen Stelle – kirchliches Datenschutzrecht also nicht einschlägig. Bevor jedoch jemand auf falsche Gedanken kommt – die rechtliche Lage nach kirchlichem Datenschutzrecht wäre so: Katholischerseits kümmert sich die KDG-Durchführungsverordnung darum. Personenbezogene Daten, die dem Beichtgeheimnis unterliegen, dürfen nicht verarbeitet werden. Im Fall der App dürften die Daten aber nicht dem Beicht-, sondern dem Seelsorgegeheimnis unterliegen (da es sich von vornherein nicht um eine sakramentale Beichte handelt). Damit sind besondere Schutzvorkehrungen bei der Verarbeitung zu treffen (§ 14 Abs. 3–5 KDG-DVO). Evangelischerseits regelt § 3 DSG-EKD das Seelsorgegeheimnis, das auf ein eigenes Seelsorgegeheimnisgesetz verweist. Hier ist § 11 einschlägig: »Soweit Seelsorge mit technischen Kommunikationsmitteln ausgeübt wird, haben die jeweilige kirchliche Dienststelle oder Einrichtung und die in der Seelsorge tätige Person dafür Sorge zu tragen, dass die Vertraulichkeit in höchstmöglichem Maß gewahrt bleibt.« Hohe Hürden für den (ohnehin nicht wahrscheinlichen) Einsatz der App in kirchlicher Verantwortung.

Weiterlesen