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Ein Bistum ohne Datenschutz – Tätigkeitsbericht 2022 der KDSA Ost

Bei der KDSA Ost darf man sich jedes Jahr auf klare grundrechtliche Ansagen ebenso wie ausführliche Berichte aus dem prallen kirchlichen (Datenschutz-)Leben freuen. So nimmt auch der jetzt erschienene Tätigkeitsbericht für 2022 wieder diese Perspektiven ein.

Tätigkeitsbericht der KDSA Ost 2022

Geprüft wurden vor allem Kitas und Pfarreien, und während in den meisten anderen Berichten kirchlicher Aufsichten das allgemeine Datenschutzbewusstsein gelobt wird, findet der Diözesandatenschutzbeauftragte Matthias Ullrich eine Diözese, in der sich Pfarreien so gut wie gar nicht um das geltende Recht scheren.

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Jubiläum im Amtsblatt, Beichte in der App – Wochenrückblick KW 40

Personalia und Jubiläen in kirchlichen Amtsblättern und Gemeindebriefen – das ist ein datenschutzrechtlicher Dauerbrenner, erst recht, wenn die Publikationen auch ins Netz sollen. (Denn das Medienprivileg steht dafür ziemlich sicher nicht zur Verfügung.) Die sauberste Lösung ist ein Gesetz, hatte der Nordwest-Diözesandatenschutzbeauftragte in seinem Tätigkeitsbericht für 2019 angemahnt. Seit Mai 2019 gibt es das schon im Erzbistum Hamburg (»Ausführungsdekret zur Veröffentlichung von Sakramentsspendungen sowie Geburtstags-, Ehe-, Weihe-, Ordens- und Dienstjubiläen im Erzbistum Hamburg«) für fast alle Publikationen, nun hat Essen im aktuellen Amtsblatt (Nr. 81, S. 108) nachgezogen mit einer deutlich engeren Regelung nur fürs Amtsblatt (»Verordnung betreffend die Veröffentlichung personenbezogener Daten kirchlicher Amtsträger«).

Noch so ein Dauerbrenner: Die Beichte digitalisieren. Bei katholisch.de wird über die neue Schweizer App »Confessora« berichtet, und keine zwei Tweets später wird die Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit gestellt. Nun ist diese App aus der Schweiz und nicht von einer kirchlichen Stelle – kirchliches Datenschutzrecht also nicht einschlägig. Bevor jedoch jemand auf falsche Gedanken kommt – die rechtliche Lage nach kirchlichem Datenschutzrecht wäre so: Katholischerseits kümmert sich die KDG-Durchführungsverordnung darum. Personenbezogene Daten, die dem Beichtgeheimnis unterliegen, dürfen nicht verarbeitet werden. Im Fall der App dürften die Daten aber nicht dem Beicht-, sondern dem Seelsorgegeheimnis unterliegen (da es sich von vornherein nicht um eine sakramentale Beichte handelt). Damit sind besondere Schutzvorkehrungen bei der Verarbeitung zu treffen (§ 14 Abs. 3–5 KDG-DVO). Evangelischerseits regelt § 3 DSG-EKD das Seelsorgegeheimnis, das auf ein eigenes Seelsorgegeheimnisgesetz verweist. Hier ist § 11 einschlägig: »Soweit Seelsorge mit technischen Kommunikationsmitteln ausgeübt wird, haben die jeweilige kirchliche Dienststelle oder Einrichtung und die in der Seelsorge tätige Person dafür Sorge zu tragen, dass die Vertraulichkeit in höchstmöglichem Maß gewahrt bleibt.« Hohe Hürden für den (ohnehin nicht wahrscheinlichen) Einsatz der App in kirchlicher Verantwortung.

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