Schlagwort-Archive: Schule

Nordkirche überarbeitet ihr Datenschutzrecht

Die Nordkirche hat ihr Datenschutzrecht erneut teilweise novelliert. Im aktuellen Amtsblatt (2023/11) setzt die Kirchenleitung mit Wirkung zum 1. Oktober ihre Zweite Rechtsverordnung zur Anpassung des Datenschutzrechts in Kraft. Damit wird die Datenschutzdurchführungsverordnung (DSDVO) geändert, außerdem tritt eine neue Verwaltungsvorschrift zur Gewährleistung des Datenschutzes beim Fundraising (FundraisingdatenVwV) in Kraft.

Der Schweriner Dom vom Pfaffenteich aus gesehen
Der Schweriner Dom ist eine der Bischofskirchen der Nordkirche. (Bildquelle: Backslash (Wikimedia Commons), CC BY-SA 3.0, zugeschnitten)

Einige der Änderungen vollziehen lediglich die 2021 beschlossene und ebenfalls zum 1. Oktober wirksam gewordene Übertragung der Aufsicht auf den BfD EKD nach. Ansonsten werden vor allem Fundraising und besondere Verarbeitungssituationen in kirchlichen Einrichtungen geregelt – mit viel Rückgriff auf staatliches Recht.

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Auskunft und Ausnahmen – Tätigkeitsbericht des BfD EKD 2021/2022

Ungerade Jahre sind evangelische Berichtsjahre. Jetzt liegt der neue Tätigkeitsbericht des BfD EKD für die Jahre 2021 und 2022 vor – und damit noch einmal ein stark von Corona-Maßnahmen geprägter Bericht. Und nicht nur davon: »Menschen erleben die momentanen Zeiten zunehmend als eine krisenhafte Zuspitzung unseres gesellschaftlichen Miteinanders. Eine Krise folgt auf die andere: Corona-Pandemie, Klimawandel, Krieg in Europa, Energieversorgung und Inflation«, schreibt Michael Jacob in seinem Vorwort: »Da haben es Freiheits- und Grundrechte nicht immer ganz leicht in der gesellschaftlichen und politischen Debatte durchzudringen.«

BfD EKD übergibt EKD-Präses Annette Kurschus seinen Tätigkeitsbericht für die Jahre 2021 und 2022.
BfD EKD übergibt EKD-Präses Annette Kurschus seinen Tätigkeitsbericht für die Jahre 2021 und 2022. (Pressebild BfD EKD, Montage)


Diese Ansagen dann im Kleinklein von Zoom, Facebook und Microsoft, Kita-Einbrüchen, CC-Fails und verlorenen USB-Sticks auch deutlich zu machen, ist anspruchsvoll. Es gibt aber doch auch praktische Fälle, in denen Datenschutz als Grundrechtsschutz sehr deutlich wird. Auf der operativen Ebene lohnt sich der Bericht: Er schafft dringend nötige Transparenz über die sonst sehr bedeckte evangelische Kirchengerichtsbarkeit und gibt in vielen Fallbeispielen wichtige Hintergründe zur Praxis des – mangels Kommentar und angesichts wenig Judikatur – immer noch weniger ergründeten DSG-EKD.

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Freikirche auf dem Kieker – Wochenrückblick KW 3/2023

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Das katholische Datenschutzzentrum Dortmund gibt Winke dazu, ob und wie Microsoft 365 eingesetzt werden kann – allerdings ohne Patentlösungen: »Damit Microsoft die Daten nicht mehr zu eigenen Zwecken verarbeiten kann, müsste der Zugriff auf die personenbezogenen Daten vom Verantwortlichen unterbunden werden. Neben der Nutzung pseudonymisierter Nutzerkonten könnte auch die Nutzung des Cloud-Speichers ausgeschlossen werden«, heißt es in dem Beitrag. Der Einzelfall sei zu betrachten und in einer Datenschutzfolgenabschätzung zu prüfen. Die katholische NRW-Aufsicht geht damit in eine ähnliche Richtung wie die bayerische, aber mit weniger konkreten Ansagen.

Nach dem Erfolg gegen die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche hat die niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte eine weitere Religionsgemeinschaft im Visier: Auf Anfrage teilte die LfD Niedersachsen mit, dass ein weiteres Prüfverfahren gegen eine Freikirche gemeinsam mit einer weiteren Aufsichtsbehörde derzeit vorbereitet wird. Weitere Angaben können angesichts des frühen Vorbereitungsstadiums noch nicht gemacht werden, so der Sprecher. Mit Blick auf das Urteil des VG Hannover, mit dem das Datenschutzrecht der SELK verworfen wurde, zeigte sich die Aufsicht zufrieden. »Aus Sicht unserer Behörde ist es sehr zu begrüßen, dass eine Vielzahl an wichtigen Auslegungsfragen zu Art. 91 DS-GVO nun erstmals gerichtlich entschieden wurde. Wir gehen davon aus, dass dieses Urteil über den konkreten Einzelfall hinaus auch für andere (Frei-)Kirchen oder Religionsgemeinschaften Bedeutung haben könnte«, so der Sprecher. Mit Blick auf die durch die SELK eingelegte Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bleibe jedoch zunächst noch die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten.

In Berlin, wo die Landesdatenschutzbeauftragte die Zeugen Jehovas prüft, gibt es unterdessen noch nichts Neues – auf Anfrage teilte ein Sprecher mit, dass man hoffe, im ersten Quartal fertig zu sein. »In den kommenden Wochen stehen dazu weitere Abstimmungen mit anderen Aufsichtsbehörden und den zuständigen Gremien der Datenschutzkonferenz an«, so der Sprecher.

Auf Mastodon beantwortet der BayLfD jede Woche eine Frage – dieses Mal geht es um Religionsunterricht: »Dürfen kirchliche Religionslehrkräfte, die an staatlichen Schulen eingesetzt werden, Daten von Schülern auf IT-Systemen einer kirchlichen Stelle speichern?« Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach sei in der Verantwortung der Schule, antwortet die Aufsicht. »Der Umgang mit Schülerdaten ist grundsätzlich der Schule als verantwortlicher Stelle zuzurechnen; maßgeblich sind die dort geltenden Datenschutzregeln. Eine Nutzung kirchlicher IT-Infrastruktur ist jedenfalls nicht ohne weiteres zulässig.«

In der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA 1/2023, S. 7–13) befasst sich Thomas Ritter mit Compliance-Pflichten bei der Leitung katholischer Unternehmen, die sich aus der neuen Grundordnung des kirchlichen Dienstes ergeben. Mit der neuen Grundordnung hat das Kriterium der Kirchenzugehörigkeit für weniger Beschäftigte Relevanz (nicht aber des Kirchenaustritts). Damit stellt sich die Frage, ob die Religionszugehörigkeit über die Steuer hinaus überhaupt noch in den Personaldaten verarbeitet werden kann. Die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche wird nur noch gefordert von Beschäftigten, denen eine besondere Verantwortung für die katholische Identität der Einrichtung zukommt, und im pastoralen Dienst. Das führt dazu – so Ritter überzeugend –, dass bei solchen Stellen auch die Frage nach dem Bekenntnis im Bewerbungsverfahren zulässig ist. Eine falsche Antwort begründe das Recht der Anfechtung. »Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kirche und der ihr zuzurechnenden Träger von kirchlichen Einrichtungen an einer wahrheitsgemäßen Beantwortung«, so Ritter. Dabei spreche im Blick auf den institutionellen Ansatz der neuen GO viel dafür, dass die Frage nach der Religionszugehörigkeit – etwa im Personalfragebogen – bei anderen (potentiellen) Beschäftigten zulässig sei.

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Ist der Elternbeirat eigene verantwortliche Stelle?

Elternbeiräte tragen viel Verantwortung für den guten Kontakt zwischen Eltern und Schule oder Kita. Aber tragen sie auch die datenschutzrechtliche Verantwortung? Die Antwort darauf hat Konsequenzen: Wenn die Mitbestimmungsgremien eigene Verantwortliche sind, müssen Eltervertreter*innen den ganzen Katalog der datenschutzrechtlichen Pflichten erfüllen. Sind sie es nicht, ist die Schule oder Kita auch für ihre Mitbestimmungsgremien verantwortlich – und muss damit auch im Blick haben und regulieren, wie Elternbeiräte arbeiten.

Erwachsene sitzen in einem Klassenraum
Symbolbild Elternabend (Bildquelle: Kenny Eliason on Unsplash)

Im kirchlichen Datenschutzrecht wird die Frage nicht einfacher: Bei eigenen Verantwortlichen muss nämlich zusätzlich die Frage beantwortet werden, ob diese Verantwortliche dann auch kirchliche Stellen sind – ob sie also DSGVO oder das jeweilige kirchliche Datenschutzgesetz anwenden müssen.

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Sportliche Geheimjustiz – Wochenrückblick KW 30/2022

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Gedruckte Gesetzessammlungen zum katholischen Datenschutz gibt es ebenso wie PDFs. Was bislang noch fehlte, war ein guter Zugang direkt im Netz. Die gibt es nun unter kirchlicher-datenschutz.org, besorgt von Christian Schmidt. Mit KDG, KDG-DVO, §-29-KDG-Gesetz, §-29-KDG-Gesetz-DVO, SeelsorgePatDSG, KDS-VwVfG, KDSGO und KAO sind dort die katholischen Datenschutzregelungen in der Fassung des Beschlusses durch den VDD sehr gut zugänglich.

Mitte Juli hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung im Fall von Claudia Pechsteins Verfassungsbeschwerde gegen den BGH veröffentlicht. (Guter Überblick dazu: Christian Duve im aktuellen FAZ-Einspruch-Podcast.) In der Sache geht es um den Internationalen Sportgerichtshof CAS. Die Entscheidung tragend ist das durch den CAS als privates Schiedsgericht verletzte Öffentlichkeitsprinzip unter Rückgriff auf die Europäische Menschenrechtskonvention: »Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und geht in seiner Bedeutung damit über einzelne Verfahrensregelungen weit hinaus. Auch entspricht er dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie. Die Gerichtsöffentlichkeit sollte in Gestalt einer Verfahrensgarantie dem Schutz der an der Verhandlung Beteiligten gegen eine der öffentlichen Kontrolle entzogene Geheimjustiz dienen« (Rn. 44), erläutert das BVerfG. Die Entscheidung kann natürlich nicht direkt auf kirchliche Gerichte übertragen werden. Die ordentliche kirchliche Gerichtsbarkeit, die immer neben der staatlichen Gerichtsbarkeit und nie sie ersetzend tätig wird, ist davon sicher in keinem Fall betroffen. Interessant wird es für die Datenschutzgerichtsbarkeit, die statt der staatlichen Gerichtsbarkeit entscheidet – und keinerlei Öffentlichkeitsprinzipien kennt, selbst die Veröffentlichung ausgewählter Entscheidungen erfolgt auf freiwilliger Basis. Hier wäre es durchaus denkbar, dass unter Rückgriff auf die Argumentation im Fall Pechstein ein staatliches Gericht auch Zweifel an den rechtsstaatlichen Standards des kirchlichen Gerichts erkennt. (Die andere kirchliche Gerichtsbarkeit, die staatliche ersetzt, die Arbeitsgerichtsbarkeit, kennt ein Öffentlichkeitsprinzip.)

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Stiftungspanne – Wochenrückblick KW 25/2022

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In ihrem frisch erschienenen Tätigkeitsbericht schildert die Berliner Datenschutzbeauftragte einen Fall einer Sicherheitslücke in einer Software für Stipendienportale. Durch die Ausnutzung der Schwachstellen soll es möglich gewesen sein, ein Nutzungskonto anzulegen, die Datenbank abzufragen, hochgeladene Dokumente herunterzuladen und ein Nutzungskonto mit Adminrechten auszustatten. Laut Bericht waren vier Studienstiftungen betroffen. Da durch die Ausrichtungen der nicht namentlich genannten Stiftungen auch Daten zur Religionszugehörigkeit und zur Nähe zu politischen Parteien erhoben wurden, ist davon auszugehen, dass auch eine der Stiftungen von Religionsgemeinschaften betroffen ist. Auf Anfrage teilten das katholische Cusanuswerk und das Evangelische Studienwerk Villigst mit, dass sie von keiner Sicherheitslücke betroffen waren. Das jüdische Ernst-Ludwig-Ehrlich-Studienwerk und die muslimische Avicenna-Studienstiftung haben auf die Anfrage noch nicht geantwortet. (Angefragt wurden nur diese vier, die aus Mitteln des Bildungsministerium finanziert werden.)

Mit Transparenz tut sich die römisch-katholische Kirche schwer – gerade, was ihre Gerichtsbarkeit angeht. Immerhin: Die Datenschutzgerichte veröffentlichen Entscheidungen – aber nur ausgewählte, freiwillig und ohne Rechtspflicht. Daher hat die Gesellschaft Katholischer Publizisten (GKP), in der ich mich im Vorstand engagiere, sich erneut für mehr Transparenz in der kirchlichen Justiz ausgesprochen. Anlass ist die Ankündigung des Münsteraner Bischofs Felix Genn, schon vor der Genehmigung einer bundesweiten kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch den Heiligen Stuhl eine vorläufige diözesane einzurichten. »Die Kirche darf in ihrem eigenen Rechtssystem nicht hinter Selbstverständlichkeiten des Rechtsstaats zurückbleiben, wenn sie Vertrauen zurückgewinnen will. Ungehinderte Gerichtsberichterstattung ist ein wesentliches Element jeder freiheitlich-rechtsstaatlichen Ordnung«, sagt der GKP-Vorsitzende Joachim Frank. Gefordert sind öffentliche mündliche Verhandlungen und Urteilsverkündungen, die Veröffentlichung von Urteilen sowie Informations- und Auskunftsrechte für die Medien.

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Entspannung in Hessen – Wochenrückblick KW 23/2022

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Die Datenschutzkonferenz hat auf ihrer jüngsten Sitzung laut Protokoll ein Gutachten mit dem Titel »Rechtliche Möglichkeiten zur Stärkung und Institutionalisierung der Kooperation der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK 2.0)« beraten (eine IFG-Anfrage ist bereits gestellt). Besonderes Engagement, die spezifischen – also auch die kirchlichen – Aufsichtsbehörden besser einzubinden, ist nicht zu erwarten. Aber man lässt sich ja gern überraschen.

Der 50. Tätigkeitsbericht der Hessischen Datenschutzaufsicht ist erschienen. Darin wird wie erstmals im vergangenen Jahr auch die Kategorie »Religionsgemeinschaften« in der Eingabenstatistik aufgeführt. Beschwerden (2) und Beratungen (3) gingen im Vergleich zum Vorjahr deutlich von zuvor insgesamt 23 zurück. Im vergangenen Jahr ging es hauptsächlich um die Zeugen Jehovas und Mormonen, insbesondere mit Blick auf Werbung, Briefe und Datenlöschung bei Austritt, wie die Sprecherin damals mitteilte, die aktuelle Anfrage ist noch nicht beantwortet. Dieses Mal gab es außerdem Weisheit aus dem Aufsichtsalltag: »Datenschutzrechtliche Beschwerden entstammen dem prallen Leben und ihre Bearbeitung erfordert neben datenschutzrechtlichem Sachverstand oft auch Humor, Empathie oder auch die Beschäftigung mit Websites, die ansonsten von dienstlichen Rechnern nicht aufgerufen werden sollten.«

Die Normen zur Einsichtnahme in Personalakten zur Missbrauchsaufarbeitung tröpfeln immer noch ein – nun hat das Bistum Passau das Gesetz in Kraft gesetzt, nach meiner Statistik die 16. Diözese.

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Keine Privatsphäre für halbe Autos – Wochenrückblick KW 20/2022

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Am Donnerstag feierten wir den heiligen Ivo, Patron des Datenschutzes und des KDSZ Dortmund. Alles Gute nachträglich zum Patrozinium! (Mehr zum Heiligen von mir bei katholisch.de.)

Das IDSG hat einen weiteren Beschluss veröffentlicht – wieder einmal Drama via Datenschutz (IDSG 07/2019 vom 21.02.2022). Ein (mittlerweile ehemaliger) Mitarbeiter rügt, dass sein Auto, wenn auch ohne Nummernschild, auf der Webseite des Arbeitgebers abgebildet ist. Aus der Entscheidung geht auch hervor, dass das Verfahren von weiteren Beschwerden (darunter dem in der vergangenen Woche besprochenen Verfahren IDSG 06/2019) abgetrennt wurde. Materiell stellt die Entscheidung keine Überraschung dar: »Die Abbildung verkörpert im konkreten Fall bereits kein personenbezogenes Datum im Sinne der § 2 Abs. 1 KDO, § 4 Nr. 1 KDG«, heißt es in Rn. 23. Sie enthalte »keine hinreichende Einzelangabe über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person bzw. keine Information, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person bezieht«. Wenn das Kennzeichen nicht sichtbar ist wie im vorliegenden Fall, lägen damit keine personenbezogenen Daten vor: »Jedenfalls ist die Identifizierbarkeit einer bestimmten Person für die hier fragliche Abbildung, auf der nur ungefähr die Hälfte der rechten Seite eines möglicherweise für einen Autokenner auffälligen PKW’s gezeigt wird, zu verneinen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Kreis der in Frage kommenden Parker bei Kenntnis der Reservierung des betreffenden Parkplatzabschnitts für eine bestimmte Personengruppe möglicherweise eingrenzen lässt.«

Die neue Ausgabe der kirchenrechtlichen Fachzeitschrift »De processibus matrimonialibus« ist erschienen, darin das bereits erwähnte Referat von Elisabeth Kandler-Mayr zu Datenschutz in Verfahren kirchlicher Gerichte im Blick auf die zivilrechtliche Situation in Österreich. Interessant sind hier besonders die Ausführungen zu den eigentümlichen Besonderheiten des österreichischen kirchlichen Datenschutzes, der die ganze Kirche quasi als einheitlichen Verantwortlichen fasst. Dass das kaum mit der Verantwortlichen-Definition der DSGVO in Einklang zu bringen ist, wird nicht problematisiert. (In derselben Ausgabe findet sich auch eine Rezension von Sydows DSGVO-Kommentar – die bleibt leider aber so oberflächlich, dass die Lektüre keine Erkenntnisse bringt.)

Im Kölner Stadt-Anzeiger hat Joachim Frank den eigentlich geheimen Fragebogen des Nuntius für die Bewertung potentieller Bischöfe veröffentlicht. Deutlich wird auch: Beschäftigtendatenschutz ist im Vatikan ein Fremdwort. Gleich die erste Frage versucht, möglichst viele besondere Kategorien abzuhaken: »Beschreiben Sie die körperliche Erscheinung, den Gesundheitszustand, den Grad der Belastbarkeit, die Verhältnisse der Familie aus zivilrechtlicher, religiöser und vor allem gesundheitlicher Sicht im Hinblick auf mögliche Erbkrankheiten.« (Die Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit, einen solchen Fragebogen – möglicherweise als kirchliche*r Amtsträger*in – auszufüllen und an den diplomatischen Vertreter des Drittlands ohne angemessenes Datenschutzniveau zu übermitteln, dürfte Stoff für mindestens eine staatskirchenrechtliche Hausarbeit sein.)

In eigener Sache: Am 2. Juni gibt es von mir in der Fortbildungsreihe für Öffentlichkeitsarbeit im Jugendverband, die das Jugendhaus Düsseldorf zusammen mit dem BDKJ veranstaltet, einen Workshop zu Datenschutz im Jugendverband. Die Anmeldung zu der digitalen Veranstaltung (10 Euro) ist bis zum 31. Mai möglich.

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Mitarbeiterexzesse galore – Tätigkeitsbericht der KDSA Ost 2021

Nach Juli Zeh im letzten Jahr greift der Diözesandatenschutzbeauftragte  für die Ostbistümer und den Militärbischof Matthias Ullrich in die Glückskeks-Kiste: »Nicht der Wind, sondern das Segel bestimmt die Richtung« stellt er seinem Tätigkeitsbericht für 2021 voran und setzt damit einen etwas optimistischeren Akzent als im vergangenen Jahr – verbunden mit dem Appell, mit den eigenen Daten und denen anderer gut umzugehen.

Noch einmal ist Bericht über ein Corona-Jahr zu erstatten, das schlägt sich natürlich auch in besonderen Problemkreisen wie Impfstatusabfrage im Beschäftigungsverhältnis nieder. Dazu kommen wie jedes Jahr im Osten klare politische Ansagen zu staatlicher Überwachung und praxisnahe Tipps. Was leider auch hier wieder fehlt: Klare Zahlen zur Aufsichtstätigkeit.

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Luxemburg und Rom lassen warten – Wochenrückblick KW 5/2022

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Bis der kirchliche Datenschutz vor dem EuGH landet, dauert es wohl noch eine Weile. Das Verwaltungsgericht Hannover wird erst »Ende des 2. Quartals oder im 3. Quartal« die mündliche Verhandlung in dem Verfahren zwischen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) und der niedersächsischen Landesdatenschutzaufsicht ansetzen, teilte ein Sprecher des Gerichts auf Anfrage mit: »Ob es zu einer Vorlage an den EuGH kommt, wird sich erst dann entscheiden.« Die SELK hat eine Feststellungsklage eingereicht, die unter anderem erreichen will, dass dem EuGH einige grundsätzliche Fragen zur Auslegung des Kirchenartikel Art. 91 DSGVO vorgelegt werden.

Die dritte Synodalversammlung des Synodalen Wegs tagt. Was fehlt: Ein Bericht von Erzbischof Ludwig Schick zum weiteren Fortgang einer interdiözesanen Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. »Das hat den Hintergrund, dass es aus Rom in der Sache keine Neuigkeiten gibt. Entsprechend konnte die Arbeitsgruppe nicht voranschreiten, um hier neue Berichtspunkte vorstellen zu können«, erläuterte Bischof Georg Bätzing zu Beginn. Im Vatikan liegen die Gerichtsordnungen, die die Deutsche Bischofskonferenz nicht aufgrund eigener Kompetenz, sondern nur aufgrund eines besonderen Mandats des Heiligen Stuhls in Kraft setzen kann. Bei der Verwaltungsgerichtsordnung ist damit zu rechnen (wenn es auch noch nicht bestätigt wurde), dass dort wohl auch die Datenschutzgerichtsbarkeit eingegliedert wird.

Das Jahr beginnt mit großen Festwochen: Erst der Europäische Datenschutztag am 28. Januar (dazu gab es immerhin eine kleine Handvoll Beiträge aus dem Umfeld des kirchlichen Datenschutzes), dann der Ändere-Dein-Passwort-Tag diese Woche am Dienstag (der im Titel einen gar nicht mal so guten und aktuellen Impuls gibt), am kommenden Dienstag dann der Safer-Internet-Day. In diesen Festwochen fällt auf, dass – wohl auch den Ressourcen geschuldet – die Aufgabe, die Öffentlichkeit zu informieren, zu sensibilisieren und aufzuklären (§ 43 Abs. 2 DSG-EKD, § 42 Abs. 3 lit. a) KDG), bei kirchlichen Aufsichten verhältnismäßig wenig Raum einnimmt. Da ginge noch mehr.

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