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Das Layout bleibt nordisch nüchtern und blau, das Format wurde etwas verändert. Neu sind graue Kästen mit Hinweisen dazu, was zu den referierten Themen zu beachten ist – kompakt und praxisnah.
Von den kirchlichen Datenschutzgerichten hat man bisher wenig zu Fällen aus der Corona-Zeit gehört; die erste größere Entscheidung, die das DSG-EKD in zweiter Instanz im Juli 2021 zur Frage nach dem Einsichtsrecht des leitenden Pfarrers in Corona-Anwesenheitslisten aufgrund der Bedeutung besonders schnell gefällt hatte, war bisher die einzige – und wie viele Entscheidungen aus der Corona-Hochphase doch sehr großzügig damit, was die Gerichte Verantwortlichen durchgehen lassen. Jetzt wurde eine weitere Entscheidung veröffentlicht (IDSG 04/2021 vom 17. Juli 2024).
Schutzmasken in Klassenzimmern waren zeitweise vorgeschrieben – unzureichende Atteste sorgten für Streit. (Foto von marco fileccia auf Unsplash)
Die Nordkirche hat ihr Datenschutzrecht erneut teilweise novelliert. Im aktuellen Amtsblatt (2023/11) setzt die Kirchenleitung mit Wirkung zum 1. Oktober ihre Zweite Rechtsverordnung zur Anpassung des Datenschutzrechts in Kraft. Damit wird die Datenschutzdurchführungsverordnung (DSDVO) geändert, außerdem tritt eine neue Verwaltungsvorschrift zur Gewährleistung des Datenschutzes beim Fundraising (FundraisingdatenVwV) in Kraft.
Einige der Änderungen vollziehen lediglich die 2021 beschlossene und ebenfalls zum 1. Oktober wirksam gewordene Übertragung der Aufsicht auf den BfD EKD nach. Ansonsten werden vor allem Fundraising und besondere Verarbeitungssituationen in kirchlichen Einrichtungen geregelt – mit viel Rückgriff auf staatliches Recht.