Schlagwort-Archive: Bundesbeuaftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Fürs Archiv – Wochenrückblick KW 27/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 27/2024
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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BfDI & Bayern ziehen Facebook den Stecker – Wochenrückblick KW 8/2023

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Der BfDI hat dem Bundespresseamt den Betrieb der Facebook-Seite der Bundesregierung untersagt. Dass das BPA bei Meta immerhin die Abschaltung der Analytics-Funktion erwirken konnte, reichte dem Bundesdatenschutzbeauftragten nicht aus. Auf 44 Seiten ergeht der begründete Bescheid mit den bereits aus dem Kurzgutachten der DSK bekannten Argumenten. Als erste kirchliche Aufsichten reagierten der bayerische Diözesesandatenschutzbeauftragte und der DSBKD darauf. In Bayern werden gleich Nägel mit Köpfen gemacht: »Diese Anordnung setze ich entsprechend für die Dienststellen  der katholischen Kirche in Bayern mit der Maßgabe in Kraft, dass die Ausführungsfrist am 31.3.2023 endet. Die Anordnung dient auch der Vermeidung von Schadensersatzansprüchen gegen kirchliche Einrichtungen.« Allerdings kann ein Diözesandatenschutzbeauftragter keine Allgemeinverfügungen erlassen; Anordnungen müssen in Bescheiden an einzelne Verantwortliche ergehen. Ob tatsächlich einzelne Facebook-Seiten per Anordnung verboten werden, ist noch nicht abzusehen – zumal mit Ablauf der Frist voraussichtlich auch der DDSB nicht mehr im Dienst sein wird. Der DSBKD ist zurückhaltender: »In der rechtlichen Bewertung des Betriebs von Facebook-Fanpages stimmt der Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie grundsätzlich mit dem BfDI, den Mitgliedern der DSK und der Konferenz der Beauftragten der EKD überein und wird, wo angezeigt, eigene aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen«, schreibt er und stellt trotz Aufforderung an die von ihm beaufsichtigen Landeskirchen und Diakonischen Werke immer noch erhebliche Defizite fest. Bisher habe er aber auf Anhörungs- und Prüfverfahren verzichtet. Der DSBKD nennt einige Punkte, die in der Hoheit von Seitenbeitreibenden sind: Seiten sollen nicht an Privataccounts geknüpft sein, sondern über Facebook Business verwaltet werden, so dass die redaktionelle Hoheit der verantwortlichen Stelle gewahrt bleibt, spezifische Datenschutzerklärungen gehören direkt auf den Fanpages und nicht datenschutzkonforme Embeds auf Webseiten sind zu unterlassen. Das darf man wohl als Wink mit dem Zaunpfahl verstehen, was man mindestens tun sollte, will man der Aufforderung zur Abschaltung nicht nachkommen.

Die NRW-Datenschutzaufsicht prüft und prüft und prüft: In den seit Jahren laufenden Prüfverfahren gegen die neu-apostolische und die alt-katholische Datenschutzregelung geht es kaum voran. Bei den Alt-Katholiken gibt es gar keinen Stand – das Verfahren ruht weiterhin, seit über einem Jahr. Das ist sehr praktisch für die Aufsicht, weil ein ruhendes Verfahren nicht abgeschlossen ist und daher Akteneinsicht über das Informationsfreiheitsgesetz weiter verweigert werden kann. Bei der anderen kleinen Kirche gibt es dagegen Bewegung: »Bezüglich der neuapostolischen Kirche wird aufgrund eines laufenden Falls in Bälde eine Entscheidung getroffen und zwar unter Berücksichtigung der inzwischen vorliegenden Entscheidungsgründe zu SELK des VG Hannover vom November 2022«, teilte ein Sprecher der Aufsicht mit.

Die Offenlegung des Klarnamens der unter dem Pseudonym Karin Weißenfels bekannten Missbrauchsbetroffenen durch den Trierer Bischof Stefan Ackermann kommt vor Gericht. Die Zeit-Beilage »Christ & Welt« berichtet in ihrer aktuellen Ausgabe, dass Weißenfels beim Arbeitsgericht Trier eine Klage auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro gegen den Bischof und das Bistum eingereicht hat. »Ackermann, begründet die Klägerseite ihren Schritt, habe die Betroffene durch die Klarnamennennung ›erheblich retraumatisiert‹. Darüber hinaus sei sie ›gravierend in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt‹ worden«, so C&W. Im Oktober hatte ich über die Beschwerden von Weißenfels bei der kirchlichen Datenschutzaufsicht berichtet. Auf Anfrage teilte Weißenfels nun mit, dass diese Verfahren noch laufen.

Das Bistum Hildesheim hat Ausführungsbestimmungen zum Recht auf Akteneinsicht in Personalaktendaten erlassen. Leider zeichnet sich auch hier wieder ein Trend ab: Ausdrücklich normierte Akteneinsichtsrechte bleiben weit hinter dem Standard des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs zurück.

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Die Daten-Füchse wollen’s wissen – die neuen BfDI-Pixis

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat die zweite Runde Pixi-Bücher veröffentlicht. Dieses Mal liegt der Schwerpunkt auf dem I für Informationsfreiheit aus der vollständigen Amtsbezeichnung BfDI, nachdem das letzte Mal D wie Datenschutz dran war.

Ein Kind hält das Pixibuch »Aber warum?!« in der Hand und liest darin
Das Pixi-Buch »Aber warum?!« wurde von Tina Blase geschrieben und von Marc Böttler illustriert.

Wieder gibt es ein Buch für die kleineren und ein Buch für die größeren Kinder. In beiden trifft man die »Daten-Füchse« wieder. Dieses Mal haben sie eine Mission: Das Schwimmbad darf nicht geschlossen werden! Und es braucht Schwimmkurse!

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Welche Speicherfrist haben Vergissmeinnicht?

Diese Frage bleibt offen im Datenschutzgarten des Bundesdatenschutzbeauftragten. Pünktlich zum Sommerbeginn wurde der nun auch offiziell eröffnet, nachdem im Fediverse darüber schon seit Wochen gesprochen wird. Und auch wenn man zum Recht auf Vergessen bei Raublattgewächsen nichts erfährt, gibt es doch ziemlich viele Informationen auf den Tafeln im Wildblumengarten vor dem Dienstsitz des BfDI im Bonner Stadtteil Castell.

Eine Tafel im Datenschutzgarten heißt die Besucher*innen herzlich willkommen
Gleich die erste Tafel stellt klar: »Wir schützen Menschen, nicht Daten«
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Entspannung in Hessen – Wochenrückblick KW 23/2022

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Die Datenschutzkonferenz hat auf ihrer jüngsten Sitzung laut Protokoll ein Gutachten mit dem Titel »Rechtliche Möglichkeiten zur Stärkung und Institutionalisierung der Kooperation der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK 2.0)« beraten (eine IFG-Anfrage ist bereits gestellt). Besonderes Engagement, die spezifischen – also auch die kirchlichen – Aufsichtsbehörden besser einzubinden, ist nicht zu erwarten. Aber man lässt sich ja gern überraschen.

Der 50. Tätigkeitsbericht der Hessischen Datenschutzaufsicht ist erschienen. Darin wird wie erstmals im vergangenen Jahr auch die Kategorie »Religionsgemeinschaften« in der Eingabenstatistik aufgeführt. Beschwerden (2) und Beratungen (3) gingen im Vergleich zum Vorjahr deutlich von zuvor insgesamt 23 zurück. Im vergangenen Jahr ging es hauptsächlich um die Zeugen Jehovas und Mormonen, insbesondere mit Blick auf Werbung, Briefe und Datenlöschung bei Austritt, wie die Sprecherin damals mitteilte, die aktuelle Anfrage ist noch nicht beantwortet. Dieses Mal gab es außerdem Weisheit aus dem Aufsichtsalltag: »Datenschutzrechtliche Beschwerden entstammen dem prallen Leben und ihre Bearbeitung erfordert neben datenschutzrechtlichem Sachverstand oft auch Humor, Empathie oder auch die Beschäftigung mit Websites, die ansonsten von dienstlichen Rechnern nicht aufgerufen werden sollten.«

Die Normen zur Einsichtnahme in Personalakten zur Missbrauchsaufarbeitung tröpfeln immer noch ein – nun hat das Bistum Passau das Gesetz in Kraft gesetzt, nach meiner Statistik die 16. Diözese.

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Bischofs-Outing – Wochenrückblick KW 14/2022

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Der Trierer Bischof Stephan Ackermann hat in einer Videokonferenz vor Bistumsmitarbeitenden das Pseudonym der Missbrauchsbetroffenen Karin Weißenfels gebrochen. Laut dem Trierer Volksfreund, der zuerst darüber berichtete, habe Ackermann gesagt, wenn jetzt schon offen über Namen gesprochen werde, dann nenne er auch den Namen der beteiligten Person. Ackermann hat laut Volksfreund eine Unterlassungserklärung unterzeichnet. Christiane Florin begleitet den Fall Weißenfels im Deutschlandradio schon länger und fasst in einem Interview die Geschehnisse zusammen. Darin gibt es auch eine Stellungnahme der Unabhängigen Beauftragten für sexuellen Kindesmissbrauch Kerstin Claus, in dem sie auch auf den kirchlichen Datenschutz abhob:

»Persönlichkeitsrecht und datenschutzrechtliche Vorgaben werden oft von Institutionen angeführt, um die Namen von Tätern und Täterinnen nicht zu nennen. Umso wichtiger ist, dass auch der Personen- und Datenschutz Betroffener konsequent anerkannt und umgesetzt wird. Es muss sichergestellt werden, dass sensible Daten und Informationen von Betroffenen, und dazu gehört auch die Nennung des Klarnamens ohne Freigabe von Betroffenen, nicht weitergegeben werden. Durch den Verstoß wird die Integrität der betroffenen Person ein weiteres Mal schwer verletzt. In diesem Fall ist es besonders gravierend, weil viele im Bistum Trier die Betroffene als Kollegin dadurch identifizieren können. Die Einreichung einer Unterlassungsklage ist für Betroffene ein wichtiges Signal, weil sie zeigt, dass das Recht auf betroffenensensiblen Umgang und die Einhaltung von Rechtsnormen erfolgreich durchgesetzt werden kann. Die Kirchen sollten diesen Fall zum Anlass nehmen, ihre Regelungen zum Datenschutz und dem damit einhergehenden kirchlichen Verwaltungsverfahren eingehend zu prüfen. Dies sollte sich grundsätzlich orientieren an den berechtigten Belangen Betroffener, auch und gerade im Bereich Persönlichkeitsrecht und Datenschutz.«

(UBSKM Kerstin Claus im DLF; eigene Transkription auf Grundlage des DLF-Audios, Hervorhebung ergänzt.)

Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist das kirchliche Datenschutzrecht wohl recht schwach aufgestellt: Ein immaterieller Schadenersatz wäre denkbar; leider ist der Rechtsweg unklar, auf dem dieser erstritten werden könnte – die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit ist jedenfalls nicht zuständig. Das mutmaßlich einschlägige Universalkirchenrecht kennt in can. 220 CIC (»Niemand darf […] das persönliche Recht eines jeden auf den Schutz der eigenen Intimsphäre verletzen«) keine Sanktionen. Auf Twitter äußert sich außerdem Doris Reisinger zum Machtungleichgewicht bei der Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten.

Mittlerweile haben 15 Bistümer Normen zur Einsicht in Personalakten zur Missbrauchsaufarbeitung erlassen. Erst jetzt erschien das Fuldaer Amtsblatt Nr. 2/2022 online, das unter dem Titel »Gesetz zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten der Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener« die bislang eigenständigste Umsetzung der DBK-Musternorm vorgenommen hat. Im Unterschied zur Musternorm, die mit der Bezeichnung »Bedienstete« wohl auf den Sprachgebrauch der Personalaktenordnung abhebt und lediglich die Personalakten von Klerikern und Kirchenbeamt*innen erfasst, erweitert das Fuldaer Gesetz die Reichweite des Begriffs auf alle Beschäftigte, gleich welcher Rechtsform, solange sie bei einem der bischöflichen Gewalt unterworfenen Rechtsträger beschäftigt sind. Anders als die Musternorm wird eine viel stärkere Verortung im Kirchen- wie im Beamtenrecht vorgenommen, Begriffsbestimmungen sorgen für mehr Klarheit, neben Personal- werden auch relevante Sachakten erfasst und die Aufarbeitungskommission darf Betroffenen in deren Fällen Akteneinsicht gewähren. Insgesamt wirkt das Fuldaer Gesetz erfreulich durchdacht und betroffenenorientiert, wenn hier auch lediglich die Übermittlung an die Kommission, nicht für Forschung und an Kanzleien geregelt wird. Allein schon, dass mit der klaren Bezeichnung »Gesetz« statt der schwammigen »Normen« die Rechtsqualität deutlich gemacht wird, muss man im Feld der tendentiell wurstigen bischöflichen Gesetzgebung schon positiv hervorheben.

Die Evaluierung des KDG findet bisher ohne Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Dass es in der kirchlichen Gesetzgebung auch anders geht, zeigen die fünf nordrhein-westfälischen Bistümer mit ihrem Vorgehen bei der Ablösung des »Preußischen Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens« durch kirchliche Gesetze. Schon lange vor Inkraftsetzung durch die Gesetzgeber wird in allen Bistümern ein umfangreiches Beteiligungsverfahren gestartet auf der Grundlage eines ausführlich kommentierten Gesetzesentwurfs – das sollte Schule machen.

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3G und der Bär – Wochenrückblick KW 49/2021

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Die KDSA Ost befasst sich mit smarten Weihnachtsgeschenken. Das hat zwar nicht direkt etwas mit kirchlichem Datenschutz zu tun, aber allein wegen der sehr liebevoll gemachten selbstgebastelten Illustration mit einem aufgesmarteten Teddybär (die Antenne! DIE CLOUD OMG DIE CLOUD!) lohnt sich der Link. Die Checkliste, wie man geschenkte Technik so in Gang setzt, ist auch sehr nützlich. Aber vor allem: der Bär!

Auch in dieser Woche (allerdings auf den 24. November rückdatiert) sind bei der KDSA Ost Hinweise zu 3G am Arbeitsplatz erschienen. Dort wird noch einmal der Grundsatz der Datensparsamkeit betont: »Kann auf Namenslisten verzichtet werden, sollte man dies auch tun. Kann darauf verzichtet werden, den Impf- und Genesenenstatus zu speichern, sollte auch hierauf verzichtet werden.« Das sollte man auch in Freiburg nochmal lesen.

Die unabhängige Missbrauchsstudie der Schweizer Kirche wird konkreter, in dieser Woche wurde die Vertragsunterzeichnung mit der Uni Zürich verkündet. Bei kath.ch hat Raphael Rauch einen Blick auf den geplanten Umgang mit Persönlichkeitsrechten geworfen: »Missbrauchsstudie: Welche Kirchenvertreter müssen nicht anonymisiert werden?«

Die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift »Kirche & Recht« hat einen Datenschutzschwerpunkt: Rüdiger Althaus schreibt über die neue DBK-Personalaktenordnung, Steffen Pau und Stephanie Melzow vom KDSZ Dortmund über das Auskunftsrecht nach § 17 KDG in der aufsichtsrechtlichen Praxis und Bernhard Fessler über erste Erfahrungen aus dem katholischen Datenschutzgericht – laut Abstract basiert dieser Beitrag wohl auf dem hier bereits besprochenen Vortrag aus dem Mai.

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Alle Völker und Rassen – Wochenrückblick KW 41/2021

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Bei der Eule beschäftigt sich Philipp Greifenstein mit der Kategorie des »Rassischen« in evangelischen Kirchengesetzen – ein lesenswerter Beitrag zu kirchlicher Rechtskultur. Er fragt: »Wenn sich schon der Deutsche Bundestag mit einer Reform Zeit lässt, könnten dann nicht die Kirchen mit guten Beispiel voran gehen, und den Rassebegriff und seine verschwurbelten Geschwister wie „Abstammung“ und „Ethnie“ aus ihren Gesetzen entfernen?« Betroffen sind dabei auch die kirchlichen Datenschutzgesetze. Sowohl das DSG-EKD (§ 4 Nr. 2 lit. b)) wie das KDG (§ 4 Nr. 2) haben aus Art. 9 Abs. 1 DSGVO die Wendung »rassische und ethnische Herkunft« bei der Definition der besonderen Kategorien personenbezogener Daten übernommen. In der Fachöffentlichkeit wurde das bisher nur von Matthias Ullrich in seiner Kommentierung von § 11 KDG in Sydows KDG-Kommentar problematisiert: »Auch der kirchliche Gesetzgeber hat es an dieser Stelle versäumt, die Formulierung „rassische“ Herkunft aus dem Gesetz zu entfernen, bzw. nicht aufzunehmen. Wissenschaftlich ist längst erwiesen, dass es menschliche Rassen nicht gibt.« Ullrich sieht den Begriff als nicht erforderlich an, um die gewünschte Regelung zu treffen: »Das Begriffspaar „rassische und ethnische Herkunft“ wird stets zusammen verwendet und zielt auf die Zugehörigkeit einer bestimmten Bevölkerungsgruppe ab, die durch gemeinsame Herkunft, Kultur oder ein besonderes Zusammengehörigkeitsgefühl geprägt wird.« Ullrich plädiert dafür, lediglich »ethnische Herkunft« zu schreiben. Mit Blick darauf, dass »rassisch« eben nicht auf biologische Tatsachen, sondern auf biologistische Zuschreibung abhebt, wäre das vielleicht doch etwas zu wenig. (Ausführlich dazu Matthias Hong im Verfassungsblog.)

Auf Twitter habe ich mich mit Michael Hilpüsch darüber unterhalten, ob das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) eigentlich im kirchlichen Bereich gilt. Tut’s das? Laut Anwendungsbereich unterliegen ihm »alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung haben oder Dienstleistungen erbringen oder daran mitwirken oder Waren auf dem Markt bereitstellen« (§ 1 Abs. 3 TTDSG). Kirchlicher Datenschutz wird einerseits in Ausübung des Selbstorganisationsrecht der Kirchen gesetzt – verdrängt es dann alle Gesetze dieser Materie? Oder gilt das TTDSG, weil die kirchlichen Datenschutzgesetze beide Regelungen haben, denen zufolge ihnen Spezialgesetze vorgehen (§ 2 Abs. 2 KDG und § 2 Abs. 6 DSG-EKD)? Und welche kirchlichen Einrichtungen sind eigentlich »Unternehmen« im Sinne des TTDSG? Das Zusammenwirken der kirchlichen Gesetze mit weltlichen und die deutlich unterschiedliche Systematik, was den Vorrang des jeweiligen Datenschutzgesetzes im Vergleich zu anderen Gesetzen angeht, bleibt eine der kompliziertesten Fragen des kirchlichen Datenschutzes – und eine der ungeklärtesten.

Ein Terminhinweis in eigener Sache: In der kommenden Woche, 21. Oktober, 17–18.30 Uhr sitze ich beim iRights.Lab auf einem digitalen Podium zum Thema »Ist das Kirche oder kann das weg? Über die Moral in einer digitalen Gesellschaft« – die Teilnahme ist kostenlos, Anmeldung beim iRights.Lab.

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Nicht allzu zentralisiert – Wochenrückblick KW 26/2021

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Wird die evangelische Datenschutzaufsichtslandschaft noch weiter zentralisiert? Bisher gibt es neben dem BfD EKD noch drei weitere Aufsichten: Für die Landeskirche der Pfalz, für die Nordkirche und den Datenschutzbeauftragten für Kirche und Diakonie in Sachsen und Sachsen-Anhalt. Im frisch erschienenen Tätigkeitsbereit des BfD EKD wird angekündigt, dass »weitere Gliedkirchen und diakonische Landesverbände Interesse haben, die Datenschutzaufsicht in absehbarer Zeit auf die EKD zu übertragen«. Bekannt war das bisher nur von der Landeskirche der Pfalz. Anfragen bei den anderen Landeskirchen und Diakonien haben ergeben, dass es wohl vorerst auch dabei bleibt: die Diakonie und die Landeskirche Sachsens sowie die Landeskirche Anhalts teilen auf Anfrage mit, dass keine Übertragung geplant sei; Antworten aus der Diakonie Mitteldeutschland und der Nordkirche (die allerdings ohnehin schon eng mit dem BfD EKD verbunden ist) stehen noch aus.

Das Bistum Augsburg verbietet freie WLAN-Hotspots an kirchlichen Gebäuden. Schuld ist (natürlich) der Datenschutz, ergänzt mit Jugendschutz. Überzeugend ist das nicht – auf evangelischer Seite gibt’s Godspot, Freifunk existiert, die EU fördert kommunale offene Netze. Angeführt wird § 8 Abs. 8 S. 1 KDG, demzufolge personenbezogene Daten Minderjähriger, denen »elektronisch eine Dienstleistung oder ein vergleichbares anderes Angebot von einer kirchlichen Stelle gemacht wird«, nur bei Über-16-Jährigen verarbeitet werden dürfen. Würde man diese Interpretation durchhalten, hieße das auch: Alle kirchlichen Angebote im Netz brauchten eine Alterskontrolle; das sieht offensichtlich niemand so, auch nicht das Bistum Augsburg, dessen Webseite und Newsletter ohne Alterskontrolle genutzt werden können, obwohl auch dort (Meta-)Daten der Besucher*innen verarbeitet werden. Wenn man wollte, ginge freies WLAN – mit guten Argumenten, wenn man sich von den genannten Anbietern und Initiativen beraten ließe. Datenschutz wird hier wieder einmal als Verhinderer stark gemacht – das kommentiere ich heute auch bei katholisch.de: »Es ginge also – rechtssicher, datensparsam, frei und offen. Dazu müssten aber die kirchlichen Verantwortungsträger die Chancen des Netzes für die Kirche und seine Bedeutung fürs Gemeinwohl sehen – und nutzen wollen.«

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Staatstrojaner in der Kita – Wochenrückblick KW 23/2021

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Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD kündigte am Dienstag eine eigene Prüfoffensive an: 100 zufällig ausgewählte evangelische Kindertageseinrichtungen werden in den nächsten Monaten geprüft. Der BfD EKD hat dazu Online-Fragebögen verschickt, der neben allgemeinen Fragen zum rechtlichen und organisatorischen Umfeld auch Fragen zum technischen Umfeld enthalten soll. Ein Fokus soll dabei »Sicherheit von mobilen Endgeräten« sein – das überrascht auf den ersten Blick: Gibt’s davon so viele in Kitas? Auf Nachfrage erläuterte eine Sprecherin des BfD, dass es dabei insbesondere um den Einsatz dienstlicher Endgeräte und Speichermedien sowie im speziellen um Fragen bezüglich der Verwendung privater Endgeräte und Speichermedien zu dienstlichen Zwecken und deren Sicherheit gehen werde. Der Fragebogen des BfD EKD wird auch auf Nachfrage vorerst nicht veröffentlicht, es soll aber ein öffentliches Resümee gezogen werden, eine Veröffentlichung dann wird geprüft.

Ein weiteres Mal zeigt sich, dass Kitas als besonders kritisch erkannt wurden und daher im Fokus der Aufsicht sind. Nach Angaben der Sprecherin wurde dieser Prüfschwerpunkt aufgrund der »besonderen Schutzwürdigkeit von Kindern und der Erkenntnis aus den gemeldeten Datenpannen, dass es einen signifikant hohen Anteil verlorener oder gestohlener mobiler Endgeräte im Bereich von Kindertageseinrichtungen gibt«, gewählt. Dazu hatte sich der BfD EKD schon im vergangenen Jahr geäußert. Im Kirchlichen Datenschutzmodell soll das Beispiel einer Kita als erstes veröffentlicht werden, und auch in den verschiedenen Tätigkeitsberichten tauchen sie regelmäßig auf, meist aufgrund von Datenpannen durch Einbrüche, und sie sind auch bei der KDSA Nord und dem Datenschutzzentrum Dortmund Ziel einer Schwerpunktprüfung.

Die KDSA Ost weist derweil auf den offenen Brief verschiedener Unternehmen und Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter der CCC, Google und Facebook, zur Überwachungsoffensive der Großen Koalition zum Ende der Sitzungsperiode hin. Leider ist die KDSA Ost wieder einmal die einzige kirchliche Stimme auf weiter Flur, die ein Sensorium für die Gemeinwohlrelevanz von staatlichen Überwachungsphantasien hat.

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