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Dieses Jahr hat die KDSA Ost das traditionelle Kopf-an-Kopf-Rennen mit der Ordensdatenschutzaufsicht um den schnellsten Tätigkeitsbericht einer kirchlichen Aufsicht für sich entschieden. Im Jubiläumsjahr ihres zehnjährigen Bestehen zeichnet der Diözesandatenschutzbeauftragte Matthias Ullrich nicht das rosigste, aber wohl ein realistisches Bild der grundrechtlichen Großwetterlage, die längst nicht mehr nur für die von ihm beaufsichtigten ostdeutschen Bistümer herrscht.
Zugleich ist der 10. Tätigkeitsbericht für 2025 aber wieder voll mit sehr praktischen Fällen und Tipps – allen voran die Einblicke in die Prüfung von Mitarbeitervertretungen helfen im Arbeitsalltag sehr, ein gutes Datenschutzmanagement aufzubauen.
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Alle Institutionen müssen ihren Umgang mit KI-Systemen klären und reflektieren – wer darauf verzichtet, setzt nicht keine KI-Systeme ein, sondern lebt mit schlecht zu regulierender Schatten-IT. Deshalb ist der Umgang mit »Künstlicher Intelligenz« am Arbeitsplatz auch zunehmend ein Thema für Betriebs- und Personalräte und Mitarbeitervertretungen.
Die baden-württembergische Stadt Schorndorf geht dieses Thema aktiv an. Im vergangenen Jahr hat sie für eine Dienstanweisung zum Umgang mit KI einen Anerkennungspreis der »Deutschen Gesellschaft für Gesetzgebung« beim »Preis für gute Gesetzgebung« erhalten. Die Dienstanweisung und die später geschlossene Dienstvereinbarung, die die Anweisung abgelöst hat, sind mittlerweile dank einer Anfrage nach dem baden-württembergischen Landesinformationsfreiheitsgesetz öffentlich. Damit steht eine gute Grundlage für eigene Regelungen zur Verfügung.
Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz kam § 79a BetrVG – eine Regelung für den Datenschutz des Betriebsrats. Seither ist endlich (aus dem Wortlaut ohne weitere Auslegung) klar, dass Betriebsräte keine eigenen datenschutzrechtlichen Verantwortliche sind. Im Gesetzgebungsprozess kam noch ein letzter Satz dazu – und der hat es in sich dank einer wilden und unklaren Verweiskette auf das BDSG.
Kein Problem im kirchlichen Datenschutz, sollte man denken – das stimmt für den katholischen Bereich (weil da noch eine Regelung fehlt und die geplante Regelung klar formuliert ist). Im evangelischen Bereich hat man es geschafft, die Regelung noch unverständlicher zu machen. Die gängigen BetrVG-Kommentare halten sich sehr bedeckt zu der verqueren Formulierung. Daher soll hier geklärt werden, was der Gesetzgeber eigentlich sagen wollte.
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