Schlagwort-Archive: Recht auf Kopie

Referentenentwurf des DSG-EKD – Leak und Analyse

Im Herbst soll die Synode der EKD eine Reform des DSG-EKD beschließen. Offiziell ist aus dem Evaluierungsprozess bisher wenig bekannt, seit vergangenem Spätjahr immerhin der Fahrplan für die Evaluierung. Für März wurde damals das Stellungnahmeverfahren angekündigt. Tatsächlich läuft das Verfahren auf Grundlage eines Referent*innen-Entwurfs, der leider nicht offiziell veröffentlicht wurde. Mir wurde der Entwurf zur Änderung des DSG-EKD zugespielt – in den zehn Seiten findet sich einiges, was zu erwarten war, aber auch die eine oder andere Überraschung.

Die ersten Seiten des 3. Änderungsgesetzes zum DSG-EKD.

Die Reform hat eine klare Stoßrichtung: Größere Annäherung ans staatliche Datenschutzrecht bei gleichzeitiger Bewahrung der Eigenständigkeit des DSG-EKD, die schon immer größer war als bei seinem katholischen Pendant. Erfreulich ist, dass die Änderungen eine bessere Handhabbarkeit und größtenteils ein gestiegenes Schutzniveau für Betroffene versprechen. Nach dem Beschluss durch die Herbst-Synode soll das erneuerte DSG-EKD zum 1. Mai 2025 in Kraft treten.

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Würzburg daheim, Hannover auswärts – Wochenrückblick KW 5/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 5/2024
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Kirchliches Verwaltungsgericht findet doch Recht auf Kopie im DSG-EKD

Im DSG-EKD gibt es anders als in der DSGVO kein Recht auf Kopie. Das sorgt für Konflikte. Im vergangenen Jahr hatte der EKD-Kirchengerichtshof das Kind mit dem Bade ausgeschüttet und in einem Streit um die Herausgabe von Akten gleich das ganze DSG-EKD für unanwendbar erklärt, nachdem die erste Instanz hilfsweise die DSGVO-Regelung heranziehen wollte.

Zeichnung des Roneo Copiers von 1905
Aus der Patentschrift für den Roneo Copier (USA, 1906, gemeinfrei via Wikimedia Commons)

Nun wurde ein weiteres Urteil veröffentlicht, dieses Mal vom Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Das Urteil vom 21. April 2023 (Az. VG 01/22) kommt zu dem Schluss, dass ein Recht auf Kopie auch gemäß DSG-EKD entsteht, ohne das mit überschießenden Mitteln zu begründen – dem Kläger hat diese Erkenntnis trotzdem nichts genutzt.

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So funktioniert das Auskunftsrecht nach KDG und DSG-EKD

»Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß« – so heißt es schon in einem der wichtigsten Grundlagentexte des Datenschutzes, dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983. Datenschutz ist nicht nur passiv. Datenschutzrecht schafft auch die Instrumente, um informationelle Selbstbestimmung zu ermöglichen. Eines der wichtigsten ist das Auskunftsrecht: Wer was wann und bei welcher Gelegenheit über mich weiß, lässt sich damit herausfinden.

Ein Mann sucht aus einem großen Schrank etwas heraus.
(Bildquelle: National Cancer Institute auf Unsplash)

Auskunftsrechte geltend zu machen ist für Betroffene verhältnismäßig einfach. Auskunftsrechte zu erfüllen, ist für Verantwortliche deshalb oft anspruchsvoll. Wie beides richtig geht, ist auch in den kirchlichen Datenschutzgesetzen geregelt – mit einigen Abweichungen.

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Gegenwind fürs EKD-Kirchengericht – Wochenrückblick KW 12/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 12/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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EKD-Kirchengerichtshof will DSG-EKD nicht anwenden

Das DSG-EKD sieht anders als die DSGVO kein eigenständiges Recht auf Erhalt einer Kopie vor – was die EU-Verordnung in Art. 15 Abs. 3 regelt, fehlt in § 19 DSG-EKD schlicht. In seiner ersten Entscheidung zum evangelischen Datenschutzrecht hatte sich der Verwaltungssenat des EKD-Kirchengerichtshof damit auseinanderzusetzen – und sorgt mit seinem Urteil für eine große Überraschung.

Die Entscheidungsgründe sind vom Kirchengericht noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben, sie liegen mir allerdings aus ungenannter Quelle vor (Kirchengerichtshof, Verwaltungssenat, Urteil vom 9. September 2022, Az. 0135/4-2020).

Das DSG-EKD zerknittert im Abfalleimer
Das DSG-EKD – demnächst im Eimer? Auch wenn der EKD-Kirchengerichtshof nicht anwenden will, ist das doch ein eher unwahrscheinliches Szenario.

Wie so oft sind Behandlungsunterlagen in dem Fall der Ausgangspunkt. Dabei bleibt es aber nicht: Die eigentlichen Akten sind verschwunden, die betroffene Person verlangte von der befassten Datenschutzaufsicht Kopien von Akten und klagte sie nun erfolgreich ein. Der Verwaltungssenat griff dabei zu einer Argumentation, die das Potential hat, das evangelische Datenschutzrecht als Ganzes ins Wanken zu bringen, wenn sich die Rechtsprechung verstetigen sollte – was aber sehr unwahrscheinlich ist.

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Datum für Bayern – Wochenrückblick KW 7/2023

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Für das Katholische Datenschutzzentrum Bayern gibt es jetzt ein Datum: Im Laufe der Woche hat der bisherige Diözesandatenschutzbeauftragte Jupp Joachimski erstmals öffentlich ein Datum genannt. Auf seiner Webseite heißt es jetzt: »Die Konferenz der bayerischen Bischöfe beschloss im März 2018, sie zur Körperschaft des öffentlichen Rechts umzuwandeln und nach Nürnberg zu verlegen; dieses Verfahren wird voraussichtlich zum 1.4.2023 abgeschlossen werden können.«

Am Dienstag wurde die Essener Missbrauchsstudie vorgestellt. Die sozialwissenschaftliche Untersuchung nimmt besonders Dynamiken in Gemeinden in den Blick, wo sich Gemeindemitglieder oft mit mutmaßlichen Tätern gegen Betroffene solidarisieren. Als einen Grund dafür macht das Gutachten fehlendes »Ereigniswissen« aus, so dass Polarisierung droht: Es fehlten Kommunikationskonzepte, wie das Vorgehen gegen Beschuldigte transparent kommuniziert werden kann, um Spekulationen zu vermeiden – auch dann, wenn Taten schon festgestellt sind: »In einer Situation, in der es zu einer sehr zügigen, kirchenrechtlichen Verurteilung gekommen war, erscheint auch das Verschanzen hinter Datenschutzerfordernisse als bloßes Alibi für mangelnden Handlungswillen. Es hätte vermutlich einen gewissen Aufwand bedeutet, an die Mitglieder des Seelsorgebezirkes zu vermitteln, dass die Sanktionen gegen M. auf einem sorgfältig durchgeführten, kirchenrechtlichen Verfahren basierten – und dass in diesem festgestellt worden war, dass sich die sexuellen Übergriffe M.s gegen zwei Jungen gerichtet hatten und es dabei keineswegs nur um Berührungen beim Schwimmunterricht ging.« Die Forscher*innen sprechen sich dafür aus, hier klar zu kommunizieren. Das rechtssicher zu gestalten, dürfte eine große Herausforderung sein. Bei katholisch.de gibt’s es von mir einen vertieften Blick ins Gutachten. Aktuell hat das Bistum Münster in einer Pressemitteilung das Problem so gelöst, dass sie die Auskunft der Staatsanwaltschaft weitergegeben hat – was natürlich auch nur in aktuellen Fällen funktioniert.

Der BfD EKD hat eine FAQ und eine Checkliste zum Auskunftsrecht nach § 19 DSG-EKD veröffentlicht. Gerade die Checkliste dürfte für die Gestaltung des eigenen Datenschutzmanagements sehr hilfreich sein. Ein wesentlicher Unterschied zwischen DSG-EKD und DSGVO ist das fehlen eines Rechts auf Kopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) im evangelischen Datenschutzrecht. Die nun vom BfD EKD zur Verfügung gestellten Informationen gehen darauf nicht ein; stellenweise wirkt es, als würde die Erwähnung einer Beauskunftung durch Kopie absichtlich umschifft, etwa wenn beim Thema der geeigneten Form Kopien gar nicht als Möglichkeit aufgezählt werden.

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