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Alles neu macht der Mai: Am 1. Mai tritt das novellierte DSG-EKD in Kraft. Die Veränderungen, die hier schon auf Grundlage des Referentenentwurfs und des Synodenantrags diskutiert wurden, sind umfangreich, aber mehr Evolution als Revolution.
Die Checkliste zur Umsetzung der Änderungen sollte einigermaßen kompakt bleiben können.
Dennoch gibt es neben Klarstellungen, Anpassungen an den Sprachgebrauch der DSGVO und Formulierungsänderungen auch substantielle Änderungen, die es umzusetzen gilt. Den Text des neuen DSG-EKD gibt es in der EKD-Rechtssammlung.
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Bereits im vergangenen Jahr hat Marten Gerjets seine Dissertation zum Datenschutzgesetz der EKD vorgelegt. In »Europäischer und kirchlicher Datenschutz« geht er der Frage nach, was Art. 91 DSGVO mit seiner Forderung nach »Einklang« der kirchlichen Datenschutzgesetze meint und ob der Einklang beim DSG-EKD gegeben ist.
Die Dissertation ist die erste systematische Analyse des DSG-EKD und der bisher wohl beste Ansatz, die schwammigen und wenig gelungenen Kriterien des Art. 91 DSGVO operationalisierbar zu machen, und ergänzt so das katholische Pendant, das Michaela Hermes zuvor zum KDG vorgelegt hat.
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In der aktuellen Ausgabe des Datenschutz-Beraters habe ich mir die Novelle des DSG-EKD angeschaut: »Näher an der DSGVO und spezifischer kirchlich« habe ich den Beitrag programmatisch überschrieben.
Das Forum habe ich genutzt, um am Ende noch einen Schwenk auf das laufende katholische Reformprojekt zu nehmen und meine bekannte Kritik noch einmal einer größeren Fachöffentlichkeit vorzutragen: Ich finde es sehr bedauerlich, dass die Chance verpasst wurde, die großen kirchlichen Datenschutzgesetze stärker einander anzunähern und ökumenische Verarbeitungssituationen zu regeln. Am Ende des Beitrags heißt es daher:
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