Auf dem Papier sieht gemeinsame Verantwortlichkeit sehr einfach aus: »Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche«, heißt es in Art. 26 DSGVO, die entsprechenden Normen im KDG und im DSG-EKD sind fast gleichlautend. Nur: Was passiert, wenn die gemeinsamen Verantwortlichen unterschiedlichen Gesetzen unterliegen, also etwa DSGVO und KDG oder KDG und DSG-EKD?
In der aktuellen Ausgabe des Datenschutz-Berater habe ich mich mit dieser Frage beschäftigt: »Verschiedene Gesetze, gemeinsame Verantwortlichkeit – eine ungeklärte Frage im kirchlichen Datenschutz«. Vieles muss dabei vage bleiben, solange Aufsichten und Gerichte sich dazu nicht äußern. Aber immerhin habe ich Strategien entworfen, wie man damit umgehen kann. Hier veröffentliche ich das Fazit und eine Synopse, den vollständigen Artikel gibt es im Heft.
Weiterlesen