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Alle Betroffenen – Wochenrückblick KW 1/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 1/2024
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Ökumenisch verantwortlich – Wochenrückblick KW 49/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 49/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Glaube im Fediverse – die Mastodon-Instanz kirche.social

»Wir sind christlich, interkonfessionell und ökumenisch« – mit diesen Schlagworten stellt sich kirche.social als »gemeinschaftlich verantwortete Instanz von Menschen rund um die Kirche(n)« vor. Betrieben wird die Instanz des freien und föderierten sozialen Netzwerks Mastodon vom LuKi e.V. »LuKi« steht für »Linux User im Bereich der Kirchen«. Der ehrenamtlich getragene Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, freiheitliche und nachhaltige Digitalisierung in den Kirchen zu fördern – auch mit eigener Infrastruktur.

Auf einem Handy ist der Mastodon-Account von LibreChurch zu sehen
LibreChurch ist das Modellprojekt für freiheitliche und nachhaltige Digitalisierung des LUKi e.V. – und natürlich auch auf der eigenen Mastodon-Instanz zu finden. Neben kirche.social stellt das Projekt auch den Messenger synod.im und ein Videokonferenzsystem zur Verfügung.

Im Zuge der Aufregung auf Twitter ist kirche.social wie das Fediverse, also die Gesamtheit der föderierten sozialen Dienste, deutlich gewachsen. Im Interview erzählen Johannes Brakensiek und Christian Brecheis vom LuKi e.V. von den Herausforderungen und Besonderheiten, die ein kirchliches soziales Netzwerk mit sich bringt.

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Quellen des Ärgers – Wochenrückblick KW 43/2022

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Die Google-Fonts-Abmahnungen beschäftigen auch kirchliche Stellen. Die Rechtsabteilung des Bistums Osnabrück warnt vor Schadensersatzforderungen. In der Warnung wird darauf hingewiesen, dass eine dynamische Einbindung dann datenschutzrechtlich problematisch sein kann, »wenn kein zusätzliches Consent-Tool eingesetzt wird«. Von einer Bezahlung wird abgeraten: »Angesichts der Häufung derartiger Abmahnungen handelt es sich um ein unzulässiges und damit rechtsmissbräuchliches Vorgehen«, so die Rechtsabteilung. Im Erzbistum Freiburg weist die Datenschutzabteilung darauf hin, dass das bistumseigene CMS Sesam Google-Fonts lokal und damit datenschutzkonform einbindet – was eine Kanzlei nicht von einer (unbegründeten) Abmahnung abhielt, und auch das Bistum Speyer warnt. Nicht nur Deutschland ist betroffen: Schon im September hatte die österreichische Diözese St. Pölten vor entsprechenden Massenanschreiben einer österreichischen Kanzlei gewarnt.

Ein anderer Google-Dienst ist datenschutzkonform einsetzbar: »Da die Google Search Console keine personenbezogenen Daten verarbeitet, ist die Nutzung dieser Konsole datenschutzrechtlich unbedenklich, so der EKD-Datenschutzbeauftrage auf Nachfrage«, findet man bei Ralf Peter Reimanns Einblicken in die Analyse der Webseiten der Evangelischen Kirche im Rheinland. Damit auch im Backend der Datenschutz gewahrt wird, sollte man allerdings für den Zugang keine personalisierten Accounts verwenden.

In seinem aktuellen Tätigkeitsbericht befasst sich der Thüringer Landesdatenschutzbeauftragte mit der Vorlage von Kontoauszügen beim Jobcenter und der Zulässigkeit von Schwärzungen. Das Schwärzen von einzelnen Buchungen könne dem Antragsteller nicht grundsätzlich verwehrt werden, betont der TLfDI. Grundsätzlich zulässig sei es, wenn die Buchungstexte Angaben über besonders geschützte Daten enthielten: »Dazu zählen Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Beispielsweise kann bei Überweisungen von Mitgliedsbeiträgen an eine Partei oder bei Zahlungen an eine Religionsgemeinschaft die Bezeichnung der Organisation geschwärzt werden«, heißt es im Bericht. Nicht geschwärzt werden solle bei den einzelnen Buchungen aber, dass es sich um Mitgliedsbeiträge oder Spenden handelt.

Bei katholisch.de habe ich über zunehmende Ransomware-Angriffe auf kirchliche Einrichtungen berichtet. Zu Wort kommt neben der Caritas München auch der Vorsitzende der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten.

In der aktuellen Ausgabe von Theologie und Glaube hat der Paderborner Kirchenrechtler Rüdiger Althaus einen Beitrag zu geistlichem Missbrauch veröffentlicht. Darin widmet er sich auch der Bedeutung des Datenschutzkanons can. 220 CIC beim Schutz von Persönlichkeitsrechten und Intimsphäre. (Open access, aber nicht direkt verlinkbar, S. 320f.)

In der Regel verhandeln die kirchlichen Datenschutzgerichte ohne mündlichen Termin. Die erste mündliche Verhandlung überhaupt findet an diesem Freitag um 13 Uhr statt. Gegen die Entscheidung des IDSG im Zusammenhang mit der Visitation der Katholischen Integrierten Gemeinde (IDSG 03/2020) wurden Rechtsmittel eingelegt (Aktenzeichen DSG-DBK 02/2022), über die das DSG-DBK jetzt zu entscheiden hat. Obwohl die KDSGO dazu keine Regelung trifft, ist die Verhandlung öffentlich, ich bin als Journalist akkreditiert und werde berichten.

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Religion nicht mal mehr freiwillig – Wochenrückblick KW 40/2022

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Mit dem am Donnerstag letzter Woche beschlossenen dritten Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften wurde die gesetzliche Möglichkeit zur freiwilligen Eintragung der Religionszugehörigkeit in die Personenstandsregister abgeschafft. Eine vernünftige Entscheidung, die staatliche Datenhaltung auf das erforderliche Maß zurückstutzt, sollte man denken, und angesichts der Rolle von Religionseinträgen bei der Organisation des Holocausts auch ein spätes Lernen aus der Geschichte. Aus den Unionsparteien gab es aber Protest. Die Ampel-Koalition wolle die Religion immer weiter ins Private zurückdrängen, kritisierte CDU-MdB Philipp Amthor, der religionspolitische Sprecher der Unionsfraktion Thomas Rachel sieht als Ziel ein »Zurückdrängen der Religionsgemeinschaften«. Auch die beiden kirchlichen Berliner Lobbybüros waren gegen diese Änderung und argumentierten identitär: Es sei »von großer Bedeutung, dass sich eine Person hierzu bekennen und damit in dem Personenstandsregister zum Ausdruck bringen kann, dass zu ihrer Identität der Glaube gehört«.

Der Freiburger Generalvikar hat per Dekret einen Fachausschuss Digitalisierung im Ordinariat eingerichtet – also ein Gremium, das dank rechtlicher Regelung durchaus Gewicht hat. Er soll den Generalvikar im Themenfeld der Digitalisierung beraten und unterstützen. »Ausgehend von diesem Grundauftrag berät der Fachausschuss über die Digitalisierung der pastoralen und kirchlichen Praxis, insbesondere der örtlichen kirchlichen Rechtsträger (z. B. Kirchengemeinden) sowie der dazugehörigen kirchlichen Verwaltung, um nützliche und nutzbare digitale Werkzeuge (z. B. Programme, Tools, Apps oder Services) zu ermöglichen, neue Formen der Kommunikation innerhalb der Gesellschaft und Kirche zu erschließen und die Definition einheitlicher Qualitätskriterien und verbindlicher Standards für die pastorale und kirchliche Praxis vorzunehmen«, heißt es im Dekret. Zu den gesetzten Mitgliedern gehört unter anderem der Diözesanökonom, aber niemand aus dem Bereich Datenschutz – aber immerhin will der Generalvikar noch zwei bis vier weitere Mitglieder berufen. Angesichts des Arbeitsauftrags wäre es sicher ressourcensparend, von vornherein Datenschutz mitzudenken.

Zum Datenschutzgesetz der Polnischen Bischofskonferenz gibt es jetzt einen zweibändigen Kommentar – leider nur gedruckt und wenig überraschend nur auf Polnisch. Das Werk dürfte auch über Polen hinaus interessant sein, weil das polnische Datenschutzdekret zu den kirchlichen Datenschutzgesetzen gehört, die sich eng an das Muster der COMECE anlehnen.

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Impfstatus abfragen und kaum Schrems-II-Ausnahmen – Wochenrückblick KW 40/2021

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Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD hat eine Stellungnahme zur Verarbeitung des Impf- und Genesenenstatus veröffentlicht. Recht klar legt er dar, dass die Verarbeitung des Status für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich nicht erforderlich ist und nur in den im Infektionsschutzgesetz aufgezählten Einrichtungen eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Tarifverträge und Dienstvereinbarungen kämen auch nicht in Frage, so dass in der Regel nur die Einwilligung bleibt, die allerdings wie immer im Arbeitsverhältnis besonders gut abgesichert sein muss in Hinblick auf die Freiwilligkeit. Gegen die Freiwilligkeit spricht laut BfD EKD »Ausüben von sozialem Druck oder eine behauptete Pflicht«. Interessant dagegen: Anreize nicht, sogar im Gegenteil. »Ein Indiz für die Freiwilligkeit besteht dann, wenn Beschäftigte einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erhalten. Beschäftigte können beispielsweise ihren Impf- und Serostatus zweckgebunden freiwillig an den Betriebsarzt offenlegen, um die vorgeschriebenen regelmäßige Testung abzuwenden.« In jedem Fall verpflichtend ist nach Ansicht des BfD EKD eine Datenschutzfolgenabschätzung.

In der vergangenen Woche ging es um weitere Kommentare zum kirchlichen Datenschutzrecht. Auf Anfrage teilte mir der Nomos-Verlag mit, dass der dort geplante DSG-EKD-Kommentar von dem Dresdener Professor Ralph Wagner herausgegeben wird, der Erscheinungstermin wird mit voraussichtlich 2. Halbjahr 2022 angegeben – allerdings ist das der erwähnte Kommentar, der laut dem Mitautor Alexander Golland schon dieses Jahr erscheinen soll. Hoffen wir auf den früheren Termin. Außerdem ist ein weiteres Werk in Sicht: Neben Mitarbeitervertretungsordnung und Kirchlicher Arbeitsgerichtsordnung wird der ebenfalls für 2022 von Hermann Reichold, Thomas Ritter und Christian Gohm herausgegebene angekündigte Kommentar(Affiliate Link) auch die Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung abdecken. Besondere Desiderate dafür: außerordentliche Rechtsbehelfe und § 2 Abs. 1 S. 2 KDSGO i.V.m. Art. 267 AEUV. (Also: Wie kommt der Fall vor die obersten Kirchengerichte in Rom, und wie kommt man zu Antworten vom EuGH, ob eine kirchliche Norm in Einklang mit der DSGVO steht?)

Der Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie hat eine etwas erratische Veröffentlichungspraxis. Diese Woche ist auf der Seite neben einem Text über die Prüfung von Software-Lösungen anhand der Vertragsbedingungen eine auf 10. Juni datierte Position zur »Datenübermittlung in Drittstaaten nach geltendem Recht und der Rechtsprechung des EuGH« erschienen. Ziel dabei ist eine möglichst große Kohärenz mit den Positionen anderer Aufsichten, insofern gibt es keine Überraschungen in der ausführlichen Übersicht und dem vorgestellten Prüfschema. Im wesentlichen wurde die Position des BfDI auf das kirchliche Recht übertragen. Wichtig ist vor allem die klare Ansage, dass die Ausnahmeregeln für die Übertragung auch wirklich Ausnahmen darstellen müssen: »Die Anwendung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Nrn. 1-6 DSG-EKD für Datenübermittlungen in sogenannte unsichere Drittstaaten, zu denen nach dem EuGH Urteil derzeit auch die USA gehören, dürfen nicht dazu führen die in § 10 Abs. 1 DSG-EKD als Grundregel geltende Voraussetzung „ad absurdum“ zu führen, wonach jede Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer oder an internationale Organisationen nur zulässig ist, wenn ein angemessenes Datenschutzniveau besteht.«

Um das DSG-EKD ging es in dieser Woche auch bei Dr. Datenschutz – dort gibt es einen kompakten Überblick über die Besonderheiten des evangelischen Datenschutzgesetzes.

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Impffragen und Jubiläum im Geheimarchiv – Wochenrückblick KW 35/2021

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Die Frage, ob Beschäftigte von ihren Arbeitgeber*innen nach dem Impfstatus gefragt werden dürfen, beherrscht diese Woche die Pandemie-Diskussion. Gegenüber dem ZDF hat sich dazu auch Theologe und Ethikratsmitglied Andreas Lob-Hüdepohl geäußert: »Der Datenschutz ist ein wichtiges Gut, allerdings werden die Daten nicht um ihrer selber geschützt, sondern sie dienen der Persönlichkeitssphäre der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, von daher muss man tatsächlich in dieser Situation eine Güterabwägung vornehmen, nämlich zwischen dem Gut der geschützten Daten um des Persönlichkeitsschutzes willen, oder aber das Wissen um bestimmte Daten, in diesem Fall Gesundheitsdaten, auch um Personen zu schützen, nämlich im Betrieb, von daher ist das grundsätzlich anzudenken und möglicherweise sogar erforderlich.« Lob-Hüdepohl betont dabei die ethische Notwendigkeit einer rechtlichen Regelung: »denn nur was gesetzlich geregelt ist, dagegen kann ich mich gegebenenfalls auch wehren, das ist ein Rechtsstaatsprinzip«, so der Berliner Theologe.

Das Katholische Datenschutzzentrum Dortmund feiert sein fünfjähriges Jubiläum und die Bestätigung von Steffen Pau als Diözesandatenschutzbeauftragter auf fünf weitere Jahre. (Amtsblatt- und Artikel-91-Leser*innen wussten das schon.) In der Meldung hebt das Datenschutzzentrum seine organisatorische Vorreiterrolle hervor, die die Errichtung als KdÖR darstellte: »In der Folge entstand für die südwestlichen (Erz-)Bistümer in Deutschland das „Katholische Datenschutzzentrum Frankfurt am Main“ (KdöR). Auch die Freisinger Bischofskonferenz plant zur Unterstützung des gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten der bayerischen (Erz-)Bistümer ein „kirchliches Datenschutzzentrum“ in Nürnberg zu errichten.« Wann das der Fall sein wird, ist trotz vieler Nachfragen bei der Pressestelle der Freisinger Bischofskonferenz noch nicht zu erfahren.

Im Würzburger »Kanon des Monats« geht es im September um die bischöflichen Geheimarchive. Jessica Scheiper, die das Thema bereits vor einigen Wochen bei Feinschwarz angesprochen hatte, legt jetzt noch einige kanonistische Details nach. Dazu gehört auch der Verweis auf can. 490 § 3 CIC: »Aus dem Geheimarchiv bzw. Geheimschrank dürfen keine Dokumente herausgegeben werden.« Das hat auch für die Betroffenenrechte des Datenschutzrechts erhebliche Auswirkungen: Das Universalkirchenrecht ist höherrangiges Recht als das KDG und geht damit den datenschutzrechtlichen Auskunftsrechten vor. Da im Geheimarchiv unter anderem »Akten der Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren« gelagert werden, hebelt das insbesondere die Rechte von Betroffenen sexualisierter Gewalt aus.

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Kita kontrolliert – Wochenrückblick KW 27/2021

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Die KDSA Nord hat ihre Kita-Querschnittsprüfung abgeschlossen und berichtet knapp darüber. Anlass waren gehäufte Datenpannen-Meldungen aufgrund von Einbrüchen, bei denen Datenträger gestohlen wurden. Die Aufsicht sieht die Kitas auf einem guten Weg. Nachbesserungsbedarf wurde vor allem im Bereich der Vermeidung unberechtigter Nutzung von IT-Systemen und Zugriff auf Daten durch aktuell gehaltene Zugriffsberechtigungen und Löschkonzepte gesehen. Das Instrument der Querschnittprüfung selbst wird auch positiv bewertet angesichts des großen Zuständigkeitsbereichs der Aufsicht. Noch keine Ergebnisse gibt es von den Kita-Prüfungen des Datenschutzzentrums Dortmund und des BfD EKD.

Ob MAV-Vorsitzende zugleich betriebliche Datenschutzbeauftragte sein dürfen, ist momentan noch nicht geklärt – derzeit liegt dem EuGH eine Vorlage vor, die die Kompatibilität eines Betriebsratsvorsitzes mit dem Amt des Datenschutzbeauftragten umfasst. Mit einer anderen Konstellation hat sich wohl noch niemand befasst, die jetzt im Bistum Passau auftritt: Dort wurde ein Rechtsanwalt als betrieblicher Datenschutzbeauftragter des Bistums bestellt, wie dem aktuellen Amtsblatt zu entnehmen ist. Was nicht im Amtsblatt steht: Bei dem Rechtsanwalt (einem Fachanwalt für Verkehrsrecht) handelt es sich um den Diözesanratsvorsitzenden. § 36 Abs. 7 KDG benennt nur zwei Ausschlussgründe mit einer Soll-Vorschrift (IT-Leitung und Leitung der Stelle). Dennoch ist denkbar, dass hier ein Interessenkonflikt vorliegen könnte – geklärt wird das aber nur im Konfliktfall. Bis dahin bleibt die Personalie nur eine Kuriosität.

… und dann ist noch eine Antwort zur Frage nach der Zentralisierung der EKD-Datenschutzaufsicht eingegangen: Auch die Nordkirche will nicht unters Dach des BfD EKD, teilte mir eine Sprecherin mit. Anscheinend geht es wirklich nur um die Pfalz.

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Tagungsbericht »Drei Jahre Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz«

Im vierten Jahr seiner Geltung geht es beim KDG und seiner Umsetzung in die Details – das zeigte die von Curacon und den nordrhein-westfälischen Caritasverbänden organisierte Tagung zum dritten Geburtstag des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz am vergangenen Freitag.

Folie mit dem Veranstaltungstitel auf einem Laptop

Schwerpunkt waren alltägliche, aber komplizierte Themen: Der Umgang mit Auskunftsersuchen, Auftragsverarbeitung, Schadensersatzansprüche, Datenschutzfolgenabschätzungen und Compliance. Zwei Produkt-Vorstellungen – ein KDG-Compliance-Tool der GDD und ein Datenschutzfolgenabschätzungstool der Curacon – standen zudem auf der Tagesordnung. Den Blick aus den Niederungen der Praxis weitete zum Abschluss ein Vortrag des Vorsitzenden Richters am Interdiözesanen Datenschutzgericht, Bernhard Fessler.

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Windows-10-Schnelltest für Schüler*innen bei YouTube – Wochenrückblick KW 18/2021

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Gleich zwei nützliche Handreichungen hat in dieser Woche die KDSA Ost veröffentlicht: Die »Mustervorlage freiwilliger Corona-Schnelltest« dürfte gerade in einigen Unternehmen benötigt werden. Interessant ist die dort angeführte Rechtsgrundlage: »§ 11 (2) lit. a KDG iVm. § 26 (2) BDSG«, also die Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten in Verbindung mit den erhöhten Anforderungen an eine Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis. Eine derartige Norm fehlt in § 53 KDG, die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses regelt. Dass man auch im kirchlichen Datenschutzrecht gut daran tut, Einwilligung im Beschäftigungskontext besonders streng zu ziehen, dürfte keine Überraschung sein. Dass dabei aber direkt auf eine BDSG-Norm verwiesen wird, ist neu und wirft die Frage auf, ob nach Ansicht der Aufsicht alle BDSG-Regelungen hilfsweise herangezogen werden können, wenn das KDG nichts regelt.

Mit Blick auf das näher rückende Schuljahresende ist die zweite Handreichung nützlich, bei der es um Leistungsnachweise per Video im Homeschooling geht. In fünf kompakten Punkten gibt es eine gut umsetzbare Hilfestellung – nur bei Punkt 3 ist fraglich, ob sich die Schüler*innen in der Sache wirklich sensibilisieren lassen wollen. Auch hier gibt es eine interessante Formulierung: So sei die Zustimmung von Eltern und Kindern nötig. »Diese Einverständniserklärung kann auch durch das schlüssige Handeln erfolgen, indem das Video aufgenommen und zur Bewertung zur Verfügung gestellt wird« – im folgenden Satz wird auch explizit von »Einwilligung« gesprochen – anscheinend wird hier einer der Fälle angenommen, in denen gemäß § 8 Abs. 2 KDG von der Schriftform aufgrund »besonderer Umstände« abgewichen werden kann. So einen Umgang mit der Einwilligung ist bisher nicht von Aufsichten bekannt – im Zweifelsfall würde man hier wohl lieber doch auf eine schriftliche Einwilligung nach den Regeln der Kunst zurückgreifen, schon weil die Einwilligung sowohl von Eltern wie von Schüler*innen konkludent eher schwer nachzuweisen ist.

Auch die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten hat gearbeitet: Für den Einsatz von Windows 10 gibt es technische Handreichungen, wie man das Betriebssystem datensparsam betreiben kann – die Frage, ob Windows 10 überhaupt rechtskonform eingesetzt werden kann, wird bewusst ausgeblendet.

In Altenberg und digital tagt gerade die BDKJ-Hauptversammlung. Im Bericht des Bundesvorstands des Dachverbands der katholischen Jugendverbände wird auch das Engagement für einen handhabbaren Datenschutz angesprochen: »Insbesondere während der Corona-Pandemie sind die benötigten digitalen Räume nicht ohne bewusste Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen nutzbar. Auch die Erreichbarkeit der Zielgruppe ist über KDG-konforme Medien kaum gegeben. Der Bundesvorstand ist bemüht, die konkreten Veränderungs­bedarfe zu sammeln und in eine Novellierung der Gesetze einzubringen.« Über aktuelle Entwicklungen bei der KDG-Evaluierung haben diese Woche auch die Datenschutz-Notizen berichtet.

Bei Feinschwarz plädiert die Kirchenrechtlerin Jessica Scheiper für mehr Transparenz im kirchlichen Archivwesen – leider sieht das Kirchenrecht nämlich vor, dass Bischöfe Geheimarchive unterhalten. Zu viel Schutz von Daten (vor allem wenn er nicht dem Grundrechtsschutz, sondern dem Institutionenschutz dient), schadet: »Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung könnte daher sein, wenn die für die Geheimarchive zuständigen Diözesanbischöfe oder auch ganze Bischofskonferenzen um die päpstliche Dispens von der Pflicht zur Geheimarchivierung bitten würden.«

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