Impffragen und Jubiläum im Geheimarchiv – Wochenrückblick KW 35/2021

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Die Frage, ob Beschäftigte von ihren Arbeitgeber*innen nach dem Impfstatus gefragt werden dürfen, beherrscht diese Woche die Pandemie-Diskussion. Gegenüber dem ZDF hat sich dazu auch Theologe und Ethikratsmitglied Andreas Lob-Hüdepohl geäußert: »Der Datenschutz ist ein wichtiges Gut, allerdings werden die Daten nicht um ihrer selber geschützt, sondern sie dienen der Persönlichkeitssphäre der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, von daher muss man tatsächlich in dieser Situation eine Güterabwägung vornehmen, nämlich zwischen dem Gut der geschützten Daten um des Persönlichkeitsschutzes willen, oder aber das Wissen um bestimmte Daten, in diesem Fall Gesundheitsdaten, auch um Personen zu schützen, nämlich im Betrieb, von daher ist das grundsätzlich anzudenken und möglicherweise sogar erforderlich.« Lob-Hüdepohl betont dabei die ethische Notwendigkeit einer rechtlichen Regelung: »denn nur was gesetzlich geregelt ist, dagegen kann ich mich gegebenenfalls auch wehren, das ist ein Rechtsstaatsprinzip«, so der Berliner Theologe.

Das Katholische Datenschutzzentrum Dortmund feiert sein fünfjähriges Jubiläum und die Bestätigung von Steffen Pau als Diözesandatenschutzbeauftragter auf fünf weitere Jahre. (Amtsblatt- und Artikel-91-Leser*innen wussten das schon.) In der Meldung hebt das Datenschutzzentrum seine organisatorische Vorreiterrolle hervor, die die Errichtung als KdÖR darstellte: »In der Folge entstand für die südwestlichen (Erz-)Bistümer in Deutschland das „Katholische Datenschutzzentrum Frankfurt am Main“ (KdöR). Auch die Freisinger Bischofskonferenz plant zur Unterstützung des gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten der bayerischen (Erz-)Bistümer ein „kirchliches Datenschutzzentrum“ in Nürnberg zu errichten.« Wann das der Fall sein wird, ist trotz vieler Nachfragen bei der Pressestelle der Freisinger Bischofskonferenz noch nicht zu erfahren.

Im Würzburger »Kanon des Monats« geht es im September um die bischöflichen Geheimarchive. Jessica Scheiper, die das Thema bereits vor einigen Wochen bei Feinschwarz angesprochen hatte, legt jetzt noch einige kanonistische Details nach. Dazu gehört auch der Verweis auf can. 490 § 3 CIC: »Aus dem Geheimarchiv bzw. Geheimschrank dürfen keine Dokumente herausgegeben werden.« Das hat auch für die Betroffenenrechte des Datenschutzrechts erhebliche Auswirkungen: Das Universalkirchenrecht ist höherrangiges Recht als das KDG und geht damit den datenschutzrechtlichen Auskunftsrechten vor. Da im Geheimarchiv unter anderem »Akten der Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren« gelagert werden, hebelt das insbesondere die Rechte von Betroffenen sexualisierter Gewalt aus.

Auf Artikel 91

Aus der Welt

  • Die Pflichtinformationen (»Datenschutzerklärung«) werden oft genau so behandelt: als lästige Pflicht. Schade eigentlich. Die Idee der Transparenz ist gut. Nur die Ausführung oft so unverständlich und überfrachtet, dass man es auch lassen könnte. Dabei ist schon im Gesetz vorgesehen, dass die Informationen verständlich zu sein haben. Bei den Datenschutz-Notizen gibt es eine hilfreiche Checkliste mit Tipps für gute Datenschutzhinweise.
  • Auch das BvD-Blog schaut sich das Urteil des OLG Düsseldorf zur Einwilligung in die Veröffentlichung von Kinderfotos an. Der Fokus hier: Anforderungen an Einwilligungen von Kindern generell.
  • Der UK-Angemessenheitsbeschluss ist noch warm, da werden schon erste Pläne für eine Reform des britischen Datenschutzrechts verkündet. Schwerpunkte dabei sollen der internationale Datentransfer und Nutzungsmöglichkeiten von Daten sein. Der neue Leiter der Datenschutzaufsicht soll dabei zusätzlich die Aufgabe erhalten, »to go beyond the regulator’s traditional role of focusing only on protecting data rights, with a clear mandate to take a balanced approach that promotes further innovation and economic growth«.
  • Der EuGH-Generalanwalt Michael Bobek hat in einer Vorlagefrage aus Lettland einen fulminanten Schlussantrag vorgelegt mit grundsätzlicher Kritik an der Anwendung der DSGVO. Die Verordnung sieht in der Behandlung des Datenschutzes als »(Super-)Grundrecht« ausgeprägte »zentripetale Auswirkungen« auf andere Rechtsstreitigkeiten. Gleich Randnummer 1 setzt den Ton: »[Die DSGVO] ist kein Rechtsakt im Kleinformat. Ihr weit gefasster Anwendungsbereich, das faktische Aushöhlen jeglicher Ausnahmeregelungen durch die Rechtsprechung sowie der definitionsbasierte, abstrakte und daher eher radikale Auslegungsansatz haben ihren Teil dazu beigetragen, dass die DSGVO eine nahezu grenzenlose Geltung hat. Heutzutage ist es insoweit mit Schwierigkeiten verbunden, einen Lebenssachverhalt zu nennen, in dem nicht irgendjemand zu irgendeinem Zeitpunkt personenbezogene Daten verarbeitet.«

Kirchenamtliches

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