EuGH-Generalanwältin Laila Medina hat ihre Schlussanträge im Fall Bisdom Gent vorgelegt. Damit ist eine wichtige Weiche gestellt in der Frage, ob es ein Löschrecht für Taufbucheinträge gibt. Oft folgt der EuGH seinen Generalanwält*innen – aber eben nicht immer.
Der Blick in die Schlussanträge zeigt eine sorgfältige Abwägung, die die Rechte der Kirche nicht außer Acht lässt – aber ein Freibrief für das Abschmettern jedes Löschbegehrens findet sich dort nicht. Sollte der EuGH wie die Generalanwältin entscheiden, dürften einige knifflige praktische Fragen auf Kirchen zukommen.
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Nach dem Vatikan hat sich nun die Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Union zum Löschrecht im Taufbuch geäußert. In einem 15-seitigen Positionspapier argumentiert die COMECE gegen das Löschrecht im Taufbuch.
Die Stellungnahme kommt spät: Ende Juni verhandelte der EuGH über die belgischen Vorlagefragen, für die Kirche sprach das betroffene Bistum Gent. Für den 1. Oktober kündigte die zuständige Generalanwältin ihre Schlussanträge an – also wenig Zeit für sie, das COMECE-Papier ausführlich zu würdigen. Dabei bringt es noch einige Punkte in die Diskussion ein, die bisher nicht so ausführlich betrachtet wurden.
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Der Europäische Gerichtshof muss über das Löschen aus Taufbüchern entscheiden: Greift hier das Recht auf Vergessenwerden des Einzelnen, oder hat die Kirche ein überwiegendes Interesse daran, die Daten zu Taufspendungen auch gegen den Willen der getauften Person zu speichern?
Eine Sitzung des Gerichtshofs –Große Kammer (Archivbild, Quelle: Pressestelle Europäischer Gerichtshof)
Dazu hat das zuständige belgische Verwaltungsgericht dem EuGH fünf Fragen vorgelegt. Am 30. Juni fand die mündliche Verhandlung in der Sache Bisdom Gent – C-12/25 statt. Über vier Stunden und mit vielen Interventionen aus Mitgliedstaaten. Die Verhandlung zeigt jetzt schon auf, wo die Knackpunkte in dem Verfahren liegen.
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In einem Fall, der weitreichende Auswirkungen auf ganz Europa haben könnte, berät der Europäischen Gerichtshof (EuGH) derzeit über Vorlagefragen des Brüsseler Märktegerichtshofs. Es geht um die Frage, ob die katholische Kirche in Belgien durch die Weigerung, Namen aus Taufregistern zu löschen, gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – insbesondere gegen das sogenannte »Recht auf Vergessenwerden« – verstoßen hat.
Auf den ersten Blick scheint es sich um einen technischen Streit über den Datenschutz zu handeln. Dahinter verbirgt sich jedoch eine viel tiefgreifendere rechtliche und soziologische Spannung: der Konflikt zwischen den Rechten des Einzelnen im digitalen Zeitalter und der spirituellen, historischen und theologischen Identität religiöser Institutionen. Das Recht auf Löschung aus der DSGVO ist zwar ein wichtiger Schutz in der modernen Datenwelt, seine Instrumentalisierung gegen religiöse Traditionen – insbesondere gegen die katholische Kirche – wirft jedoch erhebliche verfassungsrechtliche und kulturelle Bedenken auf.
Im Vatikan scheint man mit gewisser Sorge nach Luxemburg zu schauen: Das Vorabentscheidungsverfahren aus Belgien zu Löschrechten in Taufbüchern hat das Potential, wesentliche Vollzüge der Kirche in der ganzen EU (und den weiteren Ländern, in denen die DSGVO gilt) durcheinanderzuwirbeln. Am 9. Januar wurden die Vorlagefragen beim EuGH eingereicht, das Verfahren läuft.
Taufbecken im Petersdom – hier gilt die DSGVO nicht (Bildquelle: Jebulon (Wikimedia Commons), CC0)
Knapp drei Monate später äußert sich jetzt das Dikasterium für die Gesetzestexte (die Vatikan-Behörde, die unter anderem verbindliche Vorgaben für die Auslegung von Kirchenrecht macht) mit einer erklärenden Note „über das Verbot von Löschungen im Taufregister der Pfarrei“, die am Gründonnerstag veröffentlicht wurde. Vom belgischen Fall ist da keine Rede – aber die Argumente aus dem Streit vor der belgischen Datenschutzaufsicht werden aufgegriffen.