Schlagwort-Archive: Körperschaft des öffentlichen Rechts

VG Berlin urteilt nicht über Datenschutz von Jehovas Zeugen

Kann man gegen Entscheidungen einer Datenschutzaufsicht klagen? Natürlich, sollte man denken. In einem Spezialfall hat sich das Klagen jetzt nicht als besonders einfach erwiesen: Eine betroffene Person wollte gegen einen Bescheid der Datenschutzaufsicht von Jehovas Zeugen klagen und tat das bei dem Gericht, das die Aufsicht im Rechtsbehelf benannte – nur: das Verwaltungsgericht Berlin wollte nicht.

Deckblatt des Urteils des VG Berlin mit Berliner Wappen

Die Entscheidung des VG Berlin (Urteil vom 1. August 2024, VG 1 K 29/23, veröffentlicht vom ITM der Uni Münster) überrascht mit einigen Positionen, die die bisherigen Ansichten zu gerichtlichen Rechtsbehelfen im religiösen Datenschutzrecht durcheinanderwirbeln dürften, wenn es rechtskräftig werden sollte.

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Körperschaftswelten – Wochenrückblick KW 38/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 38/2024
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Staatliche Strafprozessakten in kirchlichen Verfahren – BayObLG zeigt Grenzen auf

Die Beweiserhebung in kirchlichen Strafprozessen ist schwierig. Hoheitliche Befugnisse haben kirchliche Gerichte nicht. Deshalb wird in kirchlichen Ermittlungen oft auf staatliche Strafakten zurückgegriffen. Rechtlich wird das bislang in der Regel über § 474 StPO ermöglicht, der Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen regelt. Indem die kirchlichen Behörden als »andere öffentliche Stelle« verstanden wird, sind für die Akteneinsicht deutlich niedrigere Hürden zu nehmen als bei einem Rückgriff auf § 475 StPO, das für Einsicht und Auskünfte für Privatpersonen und sonstige Stellen höhere Anforderungen stellt.

Ein Aktenordner vor neutralem Hintergrund
Bildquelle: Tim Reckmann (via Flickr), CC BY 2.0 (zugeschnitten)

Eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 204 VAs 177/23) könnte nun die bewährte Praxis einschränken. Hintergrund ist der Fall eines Priesters des Bistums Regensburg, dem Sexualdelikte vorgeworfen wurden. Nach einer Hausdurchsuchung und Auswertung der sichergestellten Datenträger stellte die Staatsanwaltschaft aber das Verfahren ein, ohne jeden Restverdacht anzunehmen. Die vom Bistum Regensburg dennoch erbetene Akteneinsicht wurde vom BayObLG aber als nicht zulässig gewertet – mit einer ausführlichen Würdigung der Problematik der Kirche als öffentlich-rechtlich verfasster Stelle.

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Nordleak – Wochenrückblick KW 17/2024

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Lückenschluss im Bundesrat – Wochenrückblick KW 11/2024

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Systematisch büßen – Wochenrückblick KW 9/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 9/2024
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Lücken bei der Datenschutz-Aufsicht: Analogie ist keine Lösung

Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover zum Datenschutz bei der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Urteil vom 30.11.2022,10 A 1195/21; nicht rechtskräftig) hat etliche Grundsatzfragen für den kirchlichen Datenschutz aufgeworfen und (für den Einzelfall sowie nicht rechtskräftig, da die Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg anhängig ist) beantwortet. Unter anderem ist das VG Hannover der Meinung, die Datenschutzaufsicht über öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften ohne eigenes Datenschutzrecht liege trotz fehlender Gesetzesgrundlage bei den (staatlichen) Landesbeauftragten für Datenschutz. Diesem Thema wird hier nachgegangen (und der Auffassung des VG Hannover widersprochen).

Ein Puzzle mit einem fehlenden Teil.
Ein Teil fehlt im komplexen Aufsichts-Puzzle in Deutschland – mit Analogien bekommt man es nicht fertig, argumentiert Ralph Wagner. (Bildquelle: Sigmund auf Unsplash)

Bereits vor der Hannoveraner Entscheidung gab es Irritationen und Uneinigkeit zur korrekten Einordnung von Religionsgemeinschaften in die (seltsame und wohl EU-weit einmalige) Dichotomie des deutschen Datenschutzrechts aus öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen. Aus dieser Zweiteilung und den Zuordnungs-Schwierigkeiten ergibt sich in der Folge (u. a.) die Unklarheit bei der Bestimmung der Datenschutzaufsicht. Bei näherem Hinsehen zeigt sich, dass eine grundsätzliche Änderung des deutschen Datenschutzrechts nötig wäre, um vollständige Abhilfe zu schaffen. Rechtspolitisch sind derartige Schritte für die nächsten Jahre extrem unwahrscheinlich. Aber der Reihe nach.

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Einige Aufsichten – Wochenrückblick KW 43/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 43/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Staat und Kirche in unheiliger Allianz erstarrt

Immer weniger Menschen gehören in Deutschland einer der großen Kirchen an, mittlerweile weniger als die Hälfte. Trotz Krisenstimmung, trotz Massenexodus bleibt die Bedeutung der Kirchen groß: Nicht als moralisches Rückgrat der Gesellschaft, sondern als etablierter und als alternativlos wahrgenommener Player in der sozialen Trägerlandschaft. Das konserviert auch Privilegien, Strukturen und Eigenheiten vom Arbeitsrecht bis zu den Staatsleistungen, an die so recht niemand will.

Cover von »Unheilige Allianz«
Thomas Schüller: Unheilige Allianz. Warum sich Staat und Kirche trennen müssen, Hanser, 208 Seiten, 22 Euro

Der Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller sammelt in seinem neuen Buch »Unheilige Allianz« diese eigentümlichen Relikte einer Zeit, als die allermeisten Deutschen noch katholisch oder evangelisch waren, und ergründet, warum diese Relikte zwar eben Relikte sind, aber doch so schnell nicht abgeschafft werden – weder durch die Politik, die sich im Status quo ohne Idee eines Status quo ante eingerichtet hat, noch durch die Kirchen selbst, denen es an Reformkraft aus sich heraus fehlt. Auch wenn Datenschutz als großes Feld der kirchlichen Selbstverwaltung nicht vorkommt, lohnt sich die Lektüre für alle, die am Religionsverfassungsrecht interessiert sind.

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Datenschutzaufsichtsfreie Räume für Religionen in Bayern

In der EU soll es keine datenschutzfreien Räume geben: Alle verantwortlichen Stellen müssen sich an Datenschutzrecht halten und unterliegen einer Datenschutzaufsicht. Das gilt auch für Religionsgemeinschaften, sollte man denken. Bisher war das Bild klar: Entweder haben Kirchen eine eigene spezifische Aufsicht eigerichtet und kümmern sich selbst darum – oder die örtlich zuständige Landesdatenschutzaufsicht ist am Zug.

Innenraum der Kathedrale der rumänischen Metropolie in Nürnberg
Die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa hat ihren Sitz in Nürnberg, wo auch die Kathedrale steht. Die Metropolie ist als KdÖR errichtet und hat kein eigenes Datenschutzrecht. (Bildquelle: UlrichAAB (CC BY-SA 3.0) (bearbeitet und zugeschnitten))

Doch nicht alle Landesdatenschutzaufsichten sehen sich als zuständig für alle Religionsgemeinschaften an: Trotz identischer Rechtslage dank DSGVO und weitgehend analoger Rechtslage in den Landesdatenschutzgesetzen gibt es Aufsichten, die sich nicht für als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Religions- und Weltanschauungsgemeinschafen ansehen – und damit in ihrem Bundesland doch einen datenschutzfreien Raum lassen. Mindestens in Bayern ist das der Fall – weitere Antworten stehen noch aus.

Update, 19. Oktober 2023: Die Aufsicht in Thüringen hat mittlerweile ihre Rechtsaufsicht geändert und geht jetzt von einer Zuständigkeit aus. Der Artikel wurde entsprechend ergänzt.
Weitere Antworten der zuvor fehlenden Aufsichten werden laufend ergänzt.

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