Schlagwort-Archiv: Art. 91 DSGVO

Datenschutzszene in Bonn bei der Socialbar

Die Socialbar Bonn bringt die vielfältigen digitalen Initiativen und Aktivitäten in und um Bonn sichtbar(er) zusammen und vernetzt so die Akteur*innen miteinander. Am Montag ging es um die Datenschutzsszene in Bonn. Auf dem Programm: Vorträge aus dem Haus der Bundesdatenschutzbeauftragten, der Deutschen Vereinigung für Datenschutz und von mir zu kirchlichem Datenschutz.

Wegweiser zur 81. Socialbar an einer Tür.

Die drei Vorträge von Aline Sylla, Achim Klabunde und mir haben unterschiedliche Aspekte des Datenschutzes betont. Das Gemeinsame: alle drei sind mit Bonn verbunden, und alle drei machen Datenschutz als Grundrechtsschutz stark. Hier fasse ich die Vorträge zusammen.

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BVerfG entscheidet erstmals zu Art. 91 DSGVO und Einklang

Ein altbekannter Streit um Auskunft hat es nach Karlsruhe geschafft, weil der konfessionslose Anwalt der Klägerin von den evangelischen Kirchengerichten nicht als Vertreter zugelassen wurde. In der Entscheidung geht es erstmals vor einem Höchstgericht um Art. 91 DSGVO.

Das Gebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe

(Bild: Nicola Quarz (Wikimedia Commons), CC BY-SA 4.0, bearbeitet.)

Die Verfassungsbeschwerde wurde zwar abgelehnt (Beschluss vom 22. April 2026 – 2 BvR 264/26) – aber wegen der Zulässigkeit: Der Rechtsweg vor staatliche Gerichten war noch nicht ausgeschöpft. In dem ausführlich begründeten Beschluss gibt das Bundesverfassungsgericht möglichen weiteren staatlichen Gerichten, die mit dem Fall befasst sein werden, einiges an die Hand. Und es macht einige Aussagen zum Einklanggebot, um die keine künftige Art.-91-Kommentierung herumkommen dürfte.

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Wem der Tag sticht – Wochenrückblick KW 18/2026

Abonnent*innen des Artikel-91-Newsletters haben den Wochenrückblick und exklusive Newsletter-Inhalte schon vor Veröffentlichung im Blog erhalten – hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung. Über den Newsletter gibt es außerdem Zugang zur Artikel-91-Signal-Gruppe und zu den digitalen Datenschutz-Stammtischen.

Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 18/2026
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Art. 91 DSGVO neu kommentiert – Neumann/Kinast im Taeger/Gabel

Der DSGVO-Kommentar von Taeger/Gabel ist in der fünften Auflage erschienen. Für mich eine Premiere: Kommentierungen von Art. 91 DSGVO besprochen habe ich schon viele, das ist die erste, an der ich mitgewirkt habe.

Der DSGVO-Kommentar von Taeger/Gabel in der fünften Auflage, Titelseite und die Kommentierung von Art. 91 DSGVO aufgeschlagen.
(Foto: fxn)

Für die Kommentierung in der fünften Auflage konnten wir auf die von mir schon positiv besprochene Fassung von Anne Reiher und Karsten Kinast in der vierten Auflage zurückgreifen. (Zum Zeitpunkt meiner Rezension wusste ich noch nicht, dass ich Reiher als Mitkommentator ablösen würde.)

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Fast alle Landesdatenschutzaufsichten sehen sich für Jehovas Zeugen zuständig

Die Landesdatenschutzaufsicht Sachsen-Anhalts hat den Aufschlag gemacht und als erste mitgeteilt, dass sie sich für Gliederungen und Einrichtungen von Jehovas Zeugen in ihrem Bundesland für zuständig erachtet. Ein Alleingang? Eine Abfrage unter allen Landesdatenschutzaufsichten zeigt: Nein.

Frontalansicht eines Königreichsaals von Jehovas Zeugen
Gliederungen von Jehovas Zeugen berufen sich auf die Anwendung von eigenem Datenschutzrecht (Bildquelle: „Königreich“ von conceptphoto.info, CC BY 2.0, zugeschnitten)

Das Datenschutzrecht von Jehovas Zeugen und damit zwangsläufig ihre eigene Datenschutzaufsicht wird auf weiter Flur von den Landesdatenschutzaufsichten nicht anerkannt. Wie schon in anderen Fällen gibt das Stichtags-Kriterium aus Art. 91 Abs. 1 DSGVO den Ausschlag – und auch im ewigen Zuständigkeitsstreit zwischen Hessen und Berlin gibt es ein Ergebnis.

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Datenschutzaufsicht LSA erkennt Datenschutzrecht von Jehovas Zeugen nicht an

Jehovas Zeugen wenden in Deutschland ein eigenes Datenschutzrecht an und haben eine eigene Aufsicht eingerichtet: Das volle Programm nach Art. 91 DSGVO. Trotz einiger Kritik von Aussteiger*innen und Skepsis bei den Landesdatenschutzaufsichten in Hessen und Berlin schien das bisher recht problemlos vonstatten gegangen zu sein.

Eine Gruppe von Jehovas Zeugen beim Predigtdienst in Böblingen im Bahnhof.
Jehovas Zeugen beim Predigtdienst

(Bildquelle: Giftzwerg 88 (Wikimedia Commons), CC BY-SA 4.0, zugeschnitten.)

Nun ist aber Bewegung in die Sache gekommen: Im für 2023 jüngst nachgereichten Tätigkeitsbericht der Landesdatenschutzaufsicht Sachsen-Anhalts ging es um die Zuständigkeit für die Religionsgemeinschaft. Recht knapp wurde festgestellt: »Der Landesbeauftragte ist für Beschwerden gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch örtliche Vertreter oder Vereinigungen der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen zuständig.« Warum und wie weit diese Zuständigkeit besteht, ging aus dem Bericht nicht vollständig hervor. Nun teilt die Aufsicht auf Anfrage mit, wie es zu der Position kommt.

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Gerjets: Europäischer und kirchlicher Datenschutz – Rezension

Bereits im vergangenen Jahr hat Marten Gerjets seine Dissertation zum Datenschutzgesetz der EKD vorgelegt. In »Europäischer und kirchlicher Datenschutz« geht er der Frage nach, was Art. 91 DSGVO mit seiner Forderung nach »Einklang« der kirchlichen Datenschutzgesetze meint und ob der Einklang beim DSG-EKD gegeben ist.

Eine Ausgabe von »Europäischer und kirchlicher Datenschutz« steht vor Bücherregalen.

Die Dissertation ist die erste systematische Analyse des DSG-EKD und der bisher wohl beste Ansatz, die schwammigen und wenig gelungenen Kriterien des Art. 91 DSGVO operationalisierbar zu machen, und ergänzt so das katholische Pendant, das Michaela Hermes zuvor zum KDG vorgelegt hat.

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Der Entwurf des Beschäftigtendatengesetzes und die Kirchen

Die Einführung eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes ist der Running gag der Koalitionsverträge der vergangenen Jahrzehnte: Regelmäßig versprochen, nie umgesetzt. Es hat wohl niemand wirklich mehr darauf gewettet, dass ausgerechnet in dieser Legislatur doch noch etwas passieren könnte. Und dennoch: Es gibt einen Referentenentwurf, wenn auch nicht für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz: Beschäftigtendatengesetz, in der Langform »zur Stärkung eines fairen Umgangs mit Beschäftigtendaten und für mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte in der digitalen Arbeitswelt«, soll das Kind heißen.

Blick durch ein Baugerüst auf die Freiburger Martinskirche
(Foto von Paul Becker auf Unsplash)

Der Entwurf liegt schon einigen Medien vor, auf LinkedIn wurde er vollständig von Stephan Schmidt veröffentlicht. 30 Paragraphen in vier Kapiteln umfasst die Norm. Auch an den kirchlichen Datenschutz wurde dabei gedacht.

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Mehr Unabhängigkeit für den NRW-Diözesandatenschutzbeauftragten

Das Katholische Datenschutzzentrum Dortmund hat eine neue Satzung. Die alte war ein wenig in die Jahre gekommen – seit 2015 ist sie unverändert in Kraft. Seither ist viel passiert: Vor allem natürlich die große Datenschutzreform 2018, die bislang noch gar nicht nachvollzogen war. Dazu kommt aber auch deutliche Kritik an der Konstruktion, den Verwaltungsrat der Aufsicht mit den Diözesanbischöfen zu besetzen, die die Aufsicht beaufsichtigen soll.

Das Siegel des Katholischen Datenschutzzentrums Dortmund zeigt den hl. Ivo.
Das Siegel des Katholischen Datenschutzzentrums Dortmund zeigt den hl. Ivo, den Patron des Datenschutzes. (Foto: fxn)

Nach fast zehn Jahren haben die nordrhein-westfälischen Diözesanbischöfe ihre Datenschutzaufsicht nun auf eine punktuell angepasste neue Grundlage gestellt. Die Aufsicht selbst stapelt eher tief und spricht von »kleinere[n] Anpassungen an die praktischen Erfahrungen der letzten Jahre«. Im Detail zeigt sich aber, dass zumindest Teile der Kritik gehört wurden.

Die neue Satzung wurde zuerst im aktuellen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlicht. Die alte Fassung findet sich im Ministerialblatt NRW.

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VG Berlin urteilt nicht über Datenschutz von Jehovas Zeugen

Kann man gegen Entscheidungen einer Datenschutzaufsicht klagen? Natürlich, sollte man denken. In einem Spezialfall hat sich das Klagen jetzt nicht als besonders einfach erwiesen: Eine betroffene Person wollte gegen einen Bescheid der Datenschutzaufsicht von Jehovas Zeugen klagen und tat das bei dem Gericht, das die Aufsicht im Rechtsbehelf benannte – nur: das Verwaltungsgericht Berlin wollte nicht.

Deckblatt des Urteils des VG Berlin mit Berliner Wappen

Die Entscheidung des VG Berlin (Urteil vom 1. August 2024, VG 1 K 29/23, veröffentlicht vom ITM der Uni Münster) überrascht mit einigen Positionen, die die bisherigen Ansichten zu gerichtlichen Rechtsbehelfen im religiösen Datenschutzrecht durcheinanderwirbeln dürften, wenn es rechtskräftig werden sollte.

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