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Während die Evaluierung der kirchlichen Datenschutzgesetze überfällig ist, ist die EU-Kommission schon bei der zweiten Bewertungs- und Überprüfungsrunde gemäß Art. 97 DSGVO. Beim ersten Bericht aus dem Jahr 2020 tauchte Art. 91 DSGVO und damit die Ausnahmeregelung für den kirchlichen Datenschutz nicht auf.
Die ganze DSGVO wird evaluiert – Art. 91 DSGVO ist dabei selten im Fokus.
Noch bis zum 8. Februar können Rückmeldungen eingereicht werden – und zwar von allen »Interessensträger*innen«. Darunter fasst die Kommission unter anderem Zivilgesellschaft, Unternehmen und im Datenschutzbereich tätige Personen. Damit dieses Mal Art. 91 DSGVO nicht herunterfällt, plane ich eine Einreichung – erste Ideen sammle ich hier, über weitere Rückmeldungen in den Kommentaren oder per Mail freue ich mich.
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Der Jahresbericht 2021 der Kommission der EU-Bischofskonferenzen COMECE ist erschienen. Darin gibt es auch einen kurzen Abschnitt zum Datenschutz und zum Umgang mit der DSGVO (»a permanent priority of the Catholic Church in Europe«), in dem von einer Überarbeitung der internen Richtlinien für die Bischofskonferenzen der EU, die in diesem Jahr fertig gestellt werden soll. Was darin genau steht, ist nicht bekannt. Es ist aber anzunehmen, dass es sich um das Muster-Datenschutzgesetz handelt, auf dessen Grundlage beispielsweise die polnische, die maltesische und die spanische Bischofskonferenz ihr Datenschutzgesetz erlassen haben. Außerdem erfährt man vom Datenschutz-Austauschtreffen der COMECE, von dem bereits der polnische Datenschutzbeauftragte (KIOD) berichtet hatte. Thema war außerdem die Rechtsgrundlage berechtigtes Interesse und das Zusammenspiel von DSGVO und Kirchenrecht. Zudem werden datenschutzrechtliche Fälle mit Kirchenbezug gesammelt.
Bei Nebentätigkeiten entwickeln Dienstgeber häufig eine ungesunde Neugierde und haben wenig im Blick, was erforderlich ist und dass Nebentätigkeiten auch von Grundrechten geschützt sind. Da ist es sehr hilfreich, wenn die KDSA Ost eine kleine Handreichung zur Verfügung stellt, wie der Datenschutz dabei ins Spiel kommt.
Der Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hatte am Montag eine öffentliche Anhörung zum Thema »Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. Bürokratieabbau im Ehrenamt« auf der Tagesordnung. Die Beiträge der Sachverständigen zeigen einiges auf, was im Bereich Datenschutz gerade schiefläuft – geben aber auch einige Hinweise, wie es besser gehen könnte.
Stellenweise lesen sich die eingereichten Stellungnahmen, als sei es noch Mai 2018 – Angst vor hohen Bußgeldern, kuriose Missverständnisse, Fotos als beherrschendes Thema und manchmal sogar der Wunsch, das mit dem Datenschutz lieber ganz zu lassen. Naturgemäß ging es um die DSGVO und nicht um den kirchlichen Datenschutz. Aber auch für die Datenschutzpraxis in den Religionsgemeinschaften lassen sich Schlüsse ziehen.
Die DSGVO-Landkarte hat nicht viele weiße Flecken in West- und Mitteleuropa – einer davon ist der Vatikanstaat. In den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen gilt die Verordnung, für die Schweiz, Andorra, die Färöer und die britischen Kronbesitzungen Guernsey, Jersey und die Isle of Man gibt es Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission. (Noch nicht viele weiße Flecke, muss es eigentlich ganz richtig heißen, solange die Folgen des Brexit nicht absehbar sind.)
Drittland mit allen Folgen und ohne Ausweg sind nur drei souveräne Staaten: Monaco, San Marino – und eben der Vatikan. Mitten in Rom gibt es ein paar Quadratmeter (scheinbar) DSGVO-freien Raum. Was im Staat der Vatikanstadt an Datenschutz gilt, ist gar nicht so einfach herauszufinden. Die im Netz verfügbare Gesetzessammlung des Vatikanstaats jedenfalls nennt kein Datenschutz-Gesetz.
Seit kurzem liegt die von Alexander Golland herausgegebene Rechtssammlung zum kirchlichen Datenschutz in zweiter Auflage(Affiliate Link) vor. Auch wenn es keine grundsätzlichen Änderungen an den darin abgebildeten Gesetzen gab – DSGVO, katholisches KDG und KDR-OG und evangelisches DSG-EKD, jeweils mit weiteren relevanten Gesetzen –, lohnt sich doch knapp zwei Jahre nach Erscheinen der Erstauflage eine Aktualisierung: Redaktionell wurden in den Gesetzen einige Kleinigkeiten korrigiert, die Ordnungen der kirchlichen Gerichte haben neu Eingang in die Sammlung gefunden, und vor allem haben die zuständigen Datenschutzaufsichten mittlerweile einige Grundsatzbeschlüsse vorgelegt.
Zielgruppe der Sammlung sind ausweislich der Einleitung alle Anwender*innen kirchlichen Datenschutzrechts – und das sind mehr, als man denkt: Neben den eigentlich betroffenen kirchlichen Stellen letzten Endes alle, die mit Religionsgemeinschaften in irgendeiner Form zu tun haben, die das Hantieren mit personenbezogenen Daten beinhaltet.