Schlagwort-Archive: Bistum Rottenburg-Stuttgart

Andere Ansichten – Wochenrückblick KW 51/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 51/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Namen und Akten – Wochenrückblick KW 47/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 47/2023
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Kirchlich interessiert – Wochenrückblick KW 46/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 46/2023
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Transparenter Austausch – Wochenrückblick KW 38/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 38/2023
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Blick in die Akten – Wochenrückblick KW 29/2022

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Das Bistum Rottenburg-Stuttgart ermöglicht nun auch die Akteneinsicht zur Missbrauchsaufarbeitung bei allen Beschäftigten. Im aktuellen Amtsblatt wurde eine Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommissionen zur Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener in Bezug auf Personalaktendaten von Beschäftigten (OAK-DRS) veröffentlicht. Die Ordnung ist eine Premiere: Mittlerweile haben zwar mindestens 16 Bistümer Einsichtsnormen in Personalakten von Klerikern und Kirchenbeamten in Kraft gesetzt, darunter Rottenburg-Stuttgart. Aber über einen Beschluss der Bistums-KODA tatsächlich alle Beschäftigten zu erfassen, auch die nicht unmittelbaren Bistumsbeschäftigten, geht weit darüber hinaus. Ob das so zulässig ist, wird sich im Streitfall vor Gericht erweisen. (Auch bei katholisch.de habe ich darüber berichtet.)

Der Jahresbericht 2021 der Kommission der EU-Bischofskonferenzen COMECE ist erschienen. Darin gibt es auch einen kurzen Abschnitt zum Datenschutz und zum Umgang mit der DSGVO (»a permanent priority of the Catholic Church in Europe«), in dem von einer Überarbeitung der internen Richtlinien für die Bischofskonferenzen der EU, die in diesem Jahr fertig gestellt werden soll. Was darin genau steht, ist nicht bekannt. Es ist aber anzunehmen, dass es sich um das Muster-Datenschutzgesetz handelt, auf dessen Grundlage beispielsweise die polnische, die maltesische und die spanische Bischofskonferenz ihr Datenschutzgesetz erlassen haben. Außerdem erfährt man vom Datenschutz-Austauschtreffen der COMECE, von dem bereits der polnische Datenschutzbeauftragte (KIOD) berichtet hatte. Thema war außerdem die Rechtsgrundlage berechtigtes Interesse und das Zusammenspiel von DSGVO und Kirchenrecht. Zudem werden datenschutzrechtliche Fälle mit Kirchenbezug gesammelt.

Bei Nebentätigkeiten entwickeln Dienstgeber häufig eine ungesunde Neugierde und haben wenig im Blick, was erforderlich ist und dass Nebentätigkeiten auch von Grundrechten geschützt sind. Da ist es sehr hilfreich, wenn die KDSA Ost eine kleine Handreichung zur Verfügung stellt, wie der Datenschutz dabei ins Spiel kommt.

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Rottenburg-Stuttgart plant eine BDKJ-Cloud für die Jugendarbeit

Michael Medla (28) ist Jurist und seit 2021 Diözesanleiter des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend und des Bischöflichen Jugendamtes im Bistum Rottenburg-Stuttgart. Im Diözesanverband ist er unter anderem für das Thema Digitalisierung zuständig. Im Interview berichtet er davon, welchen Stellenwert Datenschutz in der Jugendarbeit hat und wie die Jugendarbeit in Rottenburg-Stuttgart mit einer eigenen Cloud unabhängig von großen Konzernen und kostenlosen, aber wenig datenschutzfreundlichen Tools werden will. Der Start ist schon für dieses Jahr nach der Sommerpause geplant.

Der Rottenburg-Stuttgarter BDKJ-Diözesanleiter Michael Medla steht vor dem BDKJ-Logo vor einer Kamera
Michael Medla wurde 2020 zum BDKJ-Diözesanleiter in Rottenburg-Stuttgart gewählt und ist seit 2021 im Amt.
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Kommunikation nach Kirchenaustritt – so geht’s datenschutzkonform

Der Rottenburg-Stuttgarter Bischof Gebhard Fürst würde aus der Kirche Ausgetretene gerne wie früher zu Gesprächen einladen. »Ob ich das noch einmal machen kann, weiß ich nicht. Dem steht heute der Datenschutz entgegen«, sagte er im Interview mit der Südwest-Presse, das auch hier schon Thema war.

Briefumschlag auf Notizbüchern
Photo by pure julia on Unsplash

Wie immer beim Argument »geht nicht wegen Datenschutz« lohnt sich ein zweiter Blick: Geht das wirklich nicht? Und wie könnte man Prozesse so gestalten, dass das eigene Kommunikationsinteresse mit der Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz bei den Betroffenen in Einklang zu bringen ist?

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Kein Brief von Bischof Gebhard – Wochenrückblick KW 7/2022

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Aus der Rubrik »was der Datenschutz alles verhindert« dieses Mal der Rottenburger Bischof Gebhard Fürst im Interview mit der Südwest-Presse: »Wir hatten im Januar erheblich mehr Kirchenaustritte als in den Jahren zuvor. Das ist außerordentlich schmerzlich. In früheren Wellen habe ich mit den Ausgetretenen Kontakt aufgenommen und sie zu Gesprächen eingeladen. Ob ich das noch einmal machen kann, weiß ich nicht. Dem steht heute der Datenschutz entgegen.« Warum ein einmaliges Anschreiben nicht datenschutzrechtlich abzubilden sein soll, wird nicht ausgeführt – selbst wenn man vertritt, dass die Daten gar nicht im Ordinariat landen dürfen, wäre doch zumindest eine Beilage zum Schreiben vom Pfarrer möglich.

Nun hat sich auch die KDSA Nord zu Impf- und Genesenennachweisen geäußert – allerdings nicht so umfassend wie der BfD EKD, sondern nur mit Blick auf die Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, und auch nicht so konkret. Immerhin wird festgehalten, dass aus der Pflicht zur Vorlage der Serostatusdokumentation nicht auch folgt, dass von den vorgelegten Dokumenten Kopien gefertigt werden dürfen. Eine so klare Äußerung wie beim evangelischen Kollegen, dass bei den anzufertigenden Dokumentationen nicht der Serostatus selbst erfasst werden darf, sondern nur die Information darüber, fehlt allerdings.

In den USA haben sich mehrere Dutzend Vertreter*innen verschiedenster Religionen und Konfessionen in einem Offenen Brief an Mark Zuckerberg gewandt und ein endgültiges Aus für die Pläne gefordert, ein Instagram für Kinder zu entwickeln. Für katholisch.de habe ich mit dem Mainzer Medienpädagogen Andreas Büsch und der Frankfurter Religionspädagogin Viera Pirker darüber gesprochen – die finden kleine Kinder auf Social Media zwar auch nicht nur erstrebenswert, legen aber einen deutlich differenzierteren Ansatz als der Offene Brief an den Tag.

Buzzfeed News hat mehrere Gebets-Apps untersucht – und die Ergebnisse sind ernüchternd, aber kaum überraschend: »Nothing Sacred: These Apps Reserve The Right To Sell Your Prayers« Neben den erwartbaren intransparenten Datenweitergaben an Dritte zur Monetarisierung wird auch dieses Detail erwähnt: »At least one government has taken an interest in prayer app data, too — the US military bought extensive location data mined from Muslim prayer apps back in 2020 for use in special forces operations.«

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TTDSG, Jubiläen und Böhmermann – Wochenrückblick KW 50/2021

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Der BfD EKD hat eine FAQ-Liste zum TTDSG veröffentlicht, die einen allgemeinen Blick auf die neuen Verpflichtungen richtet. Ob das TTDSG überhaupt für alle kirchlichen Einrichtungen gilt, ist aufgrund des § 1 Abs. 3 TTDSG geregelten Anwendungsbereichs nicht ganz offensichtlich; dort ist die Rede von »alle[n] Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung haben oder Dienstleistungen erbringen oder daran mitwirken oder Waren auf dem Markt bereitstellen«; die Formulierung sollte nach Auskunft des federführenden Wirtschaftsministeriums jedoch lediglich das Marktortprinzip festlegen, nicht den Anwendungsbereich auf Körperschaften einschränken, die »Unternehmen« im engeren Sinn sind. Der BfD EKD bejaht daher auch die Anwendung für kirchliche Stellen: »Ja, das TTDSG gilt auch für kirchliche und diakonische Stellen, soweit sie als Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder als Anbieter von Telemediendiensten wie z.B. Websitebetreiber auftreten.«

Bei den Informationspflichten scheint einiges im Argen zu liegen – kein Wunder: Viel mehr als Datenschutzhinweise mit Textbausteinen auf Webseiten bekommt man oft nicht zu sehen. Dazu hat sich die KDSA Ost geäußert. »Merke!«, heißt es dort: »Immer wenn personenbezogene Daten erhoben werden, muss die Informationspflicht erfüllt werden.« Von den wenigen Ausnahmen solle nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden – sicherheitshalber werden die Ausnahmen auch gar nicht genannt. Die werden grundsätzlich aus den Ausnahmen der §§ 32f. BDSG geschöpft, allerdings wie üblich mit einer kirchlichen Anpassung: Die Informationspflicht besteht nicht, »wenn durch die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet wird« (§ 15 Abs. 5 lit. c KDG – ohne die Interessensabwägung aus § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDSG) – in diesen Fällen besteht auch kein Auskunftsrecht (§ 17 Abs. 6 lit. a) KDG).

Am Fachbereich Theologie der Universität Frankfurt fand eine Tagung zu Primärquellen in der Missbrauchsforschung statt. Ein Schwerpunkt war dabei auch der Umgang mit kirchlichen Archiven. Einen kurzen Tagungsbericht gibt es dazu von der KNA bei katholisch.de mit Blick auf Bistumsarchive, die oft nicht vollständig sind. Über den Vortrag der Kirchenhistorikerin Alexandra von Teuffenbach zu ihren Erfahrungen bei der Aufarbeitung der Missbrauchsvorwürfe gegen den Schönstatt-Gründer Josef Kentenich und zur Zugänglichkeit der Vatikan-Archive habe ich eine Meldung veröffentlicht.

Das Bistum Rottenburg-Stuttgart hat seine Jubiläumsordnung aktualisiert, die neben der Veröffentlichung von Jubiläen auch die von Sakramentenspendungen und anderen Ereignissen regelt. Das gibt es in einigen Bistümern – aber so umfassend wie hier wohl selten: Grundsätzlich veröffentlicht werden dürfen neben Dienst- und Weihejubiläen in kircheneigenen Medien Geburt, Taufe, Erstkommunion, Firmung, Trauung sowie Alters- und Ehejubiläen von Mitgliedern der Kirchengemeinden.

Die Log4Shell-Sicherheitslücke hat auch einige kirchliche Aufsichten zu Warnungen und Hinweise auf die Informationen des BSI bewogen. Das Pro-Magazin hat dazu noch einige Anbieter von Standardsoftware für Gemeinden angefragt, die für ihre Dienste Entwarnung geben können.

Für katholisch.de habe ich über die neuen Kriterien der katholischen Datenschutzkonferenz für Messenger berichtet. Das Bistum Würzburg teilte mir dazu mit, dass für den Bistumskanal ein Umstieg von Telegram auf Signal geplant sei: „Der Abschied von Telegram geschieht vor allem aufgrund der Kultur Telegrams, die nicht nur seitens des Herstellers undurchsichtig ist, sondern auch von Nutzern für radikale, gesetzeswidrige und gefährliche Inhalte genutzt wird“, so der Sprecher.

»Comminuite, perdite, publicate, moderate Facebook!«, forderte Jan Böhmermann in seiner letzten Sendung und lässt auf der umfangreichen Seite zur Sendung (unter anderem mit Interviews mit Frances Haugen und Max Schrems) eigentlich nur die Frage offen, ob es nicht eigentlich »Facebookem« heißen müsste. Das Video zum Facebook-Requiem wurde in der Kölner Kirche St. Engelbert gedreht – der Pfarrer fand’s nach Lesen des Drehbuchs unterstützenswert, hat er mir erzählt.

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